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554 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
22
.
September
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
22
.
September
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
29
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Dezember
wird
Kosten
Antragsgegnerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
französischer
Rechtsanwalt
ist
Antragsgegnerin
anwaltlich
tätig
geworden
.
Präsident
Anwaltskammer
hat
Beschluss
19
.
Juni
Honorarforderung
Antragstellers
Höhe
abzüglich
gezahlter
erstattende
Auslagen
gezahlter
anerkannt
.
Beschluss
ist
Präsidenten
Tribunal
Grande
30
.
April
vollstreckbar
erklärt
worden
.
Antragsteller
begehrt
Vollstreckbarerklärung
Beschlüsse
.
Vorsitzende
Zivilkammer
Landgerichts
hat
Antrag
stattgegeben
.
Beschwerde
Antragsgegnerin
ist
erfolglos
geblieben
.
wendet
Rechtsbeschwerde
.
II
.
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsmittel
ist
unzulässig
;
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordern
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
1
.
Verfahren
findet
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
22
.
Dezember
EuGVVO
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
EuGVVO
Anwendung
.
2
.
Zulassungsgrund
grundsätzlichen
Bedeutung
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
liegt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
.
Grundsätzliche
Bedeutung
kommt
Rechtssache
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Dahinstehen
kann
Frist
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
vorgetragene
Rechtsmittelbegründung
Darlegungserfordernis
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
entspricht
.
Rechtsbeschwerde
aufgeworfene
Frage
hier
Entscheidung
Sinne
Art
.
EuGVVO
vorliegt
ist
Rechtsprechung
Literatur
ernsthaft
umstritten
klärungsbedürftig
.
Begriff
Entscheidung
ist
Art
.
EuGVVO
legal
definiert
.
ist
autonom
auszulegen
Kropholler
Europäisches
Zivilprozessrecht
7
.
Aufl
.
Art
.
EuVVO
.
.
weit
gefasste
Definition
schließt
ausdrücklich
Kostenfestsetzungsbeschlüsse
Gerichtsbediensteten
.
liegt
hier
Form
Vollstreckbarerklärung
Präsidenten
Tribunal
.
war
bereits
Wesentlichen
gleichlautenden
Art
.
Brüsseler
Übereinkommens
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
anerkannt
Vollstreckbarerklärung
Vergütung
französischen
Rechtsanwalts
gerichtliche
Entscheidung
darstellt
OLG
.
Nr.
;
93
;
;
;
74
;
JBüro
;
;
.
internationale
Durchsetzung
Rechtsanwaltshonoraren
.
S.
;
32
;
2
.
Aufl
.
Art
.
.
12
;
vgl.
auch
24
.
Ebenso
verhält
Art
.
EuGVVO
Kropholler
aaO
Art
.
EuGVVO
.
9
;
Zöller/Geimer
25
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
3
;
2
.
Aufl
.
.
EuGVVO
.
1
;
Schlosser
EU-Zivilprozessrecht
2
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
4
;
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
1
;
Rauscher/Leible
Europäisches
.
EuGVVO
.
9
;
Nagel/
Zivilprozessrecht
.
Aufl
.
§
.
.
Rechtsbeschwerde
angeführte
Entscheidung
Landgerichts
31
.
August
widerspricht
;
Landgericht
hat
Vollstreckbarerklärung
abgelehnt
unzutreffenderweise
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
EuGVVO
vgl.
143
;
aaO
.
;
;
.
ausgegangen
ist
werde
Vollstreckbarerklärung
ausländischen
Exequaturentscheidung
begehrt
.
Oberlandesgericht
hat
Beschluss
23
.
August
Frage
richterliche
Vollstreckbarkeitsverfügung
Art
.
niederländischen
Tarifgesetzes
Entscheidung
Sinne
Art
.
anzusehen
ist
ausdrücklich
offengelassen
bejahend
.
Nr.
;
Rauscher/Leible
aaO
;
.
aaO
S.
.
Hinweis
Hüßtege
26
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
Vollstreckbarerklärung
anwaltlichen
Honorars
justizförmiges
Verfahren
falle
Art
.
EuGVVO
trifft
Feststellungen
Oberlandesgerichts
§
hier
angewandte
französische
Recht
.
3
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
angefochtene
Beschluss
"
unterlaufe
"
Ergebnis
neuere
Rechtsprechung
Zuständigkeit
Honorarklagen
Rechtsanwälten
geht
schon
Blick
Vorrang
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
che
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
22
.
Dezember
.
4
.
Übrigen
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Begründung
abgesehen
.
Raebel