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286 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
IX
19
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
19
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Januar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
macht
Wege
Widerspruchsklage
§
Beklagte
vorrangige
Befriedigung
Versteigerungserlös
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
Urteil
28
.
Oktober
Klägerin
2
November
zugestellt
worden
ist
abgewiesen
.
16
.
Dezember
hat
Klägerin
Berufung
Urteil
eingelegt
zugleich
Wiedereinsetzung
vorherigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
beantragt
.
Begründet
hat
Berufung
2
.
Februar
verlängerten
Berufungsbegründungsfrist
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Klägerin
Wiedereinsetzung
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
wendet
Klägerin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
gilt
auch
weiteren
Zulässigkeitsvoraussetzungen
gemäß
§
Abs.
erfüllt
sind
angefochtene
Entscheidung
jedenfalls
Ergebnis
richtig
darstellt
.
kann
dahinstehen
Berufungsgericht
Recht
Wiedereinsetzungsantrag
Klägerin
Versäumung
Berufungsfrist
zurückgewiesen
anknüpfend
Berufung
verworfen
hat
.
Berufung
ist
jedenfalls
unzulässig
Frist
Abs.
begründet
worden
ist
.
Frist
Begründung
Berufung
ist
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluss
Wiedereinsetzung
Berufungsfrist
gerichtete
Verfahren
unterbrochen
worden
.
.
Beschluss
13
.
Januar
ZB
VersR
.
Notwendigkeit
Berufungsbegründung
ist
entfallen
Berufungsgericht
Berufung
bereits
Ablauf
verlängerten
Berufungsbegründungsfrist
unzulässig
verworfen
hat
vgl.
Beschluss
11
.
August
FamRZ
;
17
.
März
ZB
.
.
Frist
Berufungsbegründung
endete
vielmehr
spätestens
Ablauf
2
.
Februar
Tages
Berufungsgericht
Berufungsbegründungsfrist
Antrag
Klägerin
verlängert
hatte
.
Zeitpunkt
sind
Berufungsbegründungsschrift
noch
weiterer
Fristverlängerungsantrag
Berufungsgericht
eingereicht
worden
.
Klägerin
Schriftsatz
Verfahrensbevollmächtigten
5
.
September
beruft
Hinblick
Mittellosigkeit
zunächst
Begründung
Berufung
verzichtet
haben
entstehenden
Kosten
vermeiden
ist
unerheblich
.
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
hat
Klägerin
Berufungsinstanz
gestellt
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.10.2016
OLG
Entscheidung
06.01.2017