BESCHLUSS IX 19 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin 19 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Januar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin macht Wege Widerspruchsklage § Beklagte vorrangige Befriedigung Versteigerungserlös geltend . Landgericht hat Klage Urteil 28 . Oktober Klägerin 2 November zugestellt worden ist abgewiesen . 16 . Dezember hat Klägerin Berufung Urteil eingelegt zugleich Wiedereinsetzung vorherigen Stand Versäumung Berufungsfrist beantragt . Begründet hat Berufung 2 . Februar verlängerten Berufungsbegründungsfrist . Oberlandesgericht hat Antrag Klägerin Wiedereinsetzung zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . wendet Klägerin Rechtsbeschwerde . II . gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg . gilt auch weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § Abs. erfüllt sind angefochtene Entscheidung jedenfalls Ergebnis richtig darstellt . kann dahinstehen Berufungsgericht Recht Wiedereinsetzungsantrag Klägerin Versäumung Berufungsfrist zurückgewiesen anknüpfend Berufung verworfen hat . Berufung ist jedenfalls unzulässig Frist Abs. begründet worden ist . Frist Begründung Berufung ist Berufung unzulässig verwerfenden Beschluss Wiedereinsetzung Berufungsfrist gerichtete Verfahren unterbrochen worden . . Beschluss 13 . Januar ZB VersR . Notwendigkeit Berufungsbegründung ist entfallen Berufungsgericht Berufung bereits Ablauf verlängerten Berufungsbegründungsfrist unzulässig verworfen hat vgl. Beschluss 11 . August FamRZ ; 17 . März ZB . . Frist Berufungsbegründung endete vielmehr spätestens Ablauf 2 . Februar Tages Berufungsgericht Berufungsbegründungsfrist Antrag Klägerin verlängert hatte . Zeitpunkt sind Berufungsbegründungsschrift noch weiterer Fristverlängerungsantrag Berufungsgericht eingereicht worden . Klägerin Schriftsatz Verfahrensbevollmächtigten 5 . September beruft Hinblick Mittellosigkeit zunächst Begründung Berufung verzichtet haben entstehenden Kosten vermeiden ist unerheblich . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe hat Klägerin Berufungsinstanz gestellt . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 28.10.2016 OLG Entscheidung 06.01.2017