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1836 lines
16 KiB

BESCHLUSS
IX
22
.
Juni
Insolvenzverfahren
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Dr.
22
.
Juni
beschlossen
:
Rechtsmittel
weiteren
Beteiligten
werden
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
Oktober
Beschluss
Amtsgerichts
23
Juli
aufgehoben
Nachteil
weiteren
Beteiligten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Amtsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
S.
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
beantragte
2
.
Februar
Insolvenzverfahren
Vermögen
eröffnen
vorläufige
Eigenverwaltung
Eigenverwaltung
eröffnete
Verfahren
anzuordnen
.
Beschluss
3
.
Februar
ordnete
richt
vorläufige
Eigenverwaltung
bestellte
weiteren
Beteiligten
vorläufigen
Sachwalter
.
Gleichzeitig
beauftragte
weiteren
Beteiligten
schriftliches
Sachverständigengutachten
erstatten
Eröffnungsgrund
vorliege
kostendeckende
Masse
vorhanden
sei
.
Beschluss
1
.
Mai
eröffnete
Amtsgericht
Insolvenzverfahren
lehnte
Antrag
Eigenverwaltung
bestellte
weiteren
Beteiligten
Insolvenzverwalter
.
Schuldnerin
Beschluss
eingelegten
sofortigen
Beschwerde
half
Amtsgericht
Beschluss
11
.
Mai
hob
Bestellung
weiteren
Beteiligten
Insolvenzverwalter
ordnete
Eigenverwaltung
bestellte
weiteren
Beteiligten
Sachwalter
.
Schreiben
20
.
Mai
beantragte
weitere
Beteiligte
Vergütung
Tätigkeit
vorläufiger
Sachwalter
insgesamt
80.514,12
festzusetzen
.
legte
Berechnungsgrundlage
zugrunde
.
meinte
Vergütung
vorläufigen
Sachwalters
betrage
.
vorläufigen
Insolvenzverwalter
ergebenden
Vergütung
.
Durchschnitt
liegendes
Verfahren
gehandelt
habe
beantragte
folgende
Zuschläge
:
Fortführung
Betriebs
Wochen
:
.
Vorfinanzierung
Insolvenzgeld
Arbeitnehmer
:
.
Sanierungsmaßnahmen
:
.
Auslandsbezug
:
.
Zusammenarbeit
vorläufigen
Gläubigerausschuss
:
.
Zusammen
Zuschlägen
errechnete
ausgehend
Regelvergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
.
Gesamtvergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
.
Regelsatzes
.
machte
.
geltend
so
Vergütungssatz
Tätigkeit
vorläufiger
Sachwalter
Höhe
insgesamt
.
Regelsatzes
ergab
.
Beschluss
23
Juli
hat
Amtsgericht
Vergütung
vorläufigen
Sachwalters
festgesetzt
weitergehenden
Antrag
zurückgewiesen
.
hiergegen
weiteren
Beteiligten
erhobene
sofortige
Beschwerde
hat
Landgericht
Vergütung
festgesetzt
weitergehende
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
weitere
Beteiligte
Vergütungsfestsetzungsantrag
vollem
Umfang
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
vorinstanzlichen
Entscheidungen
Nachteil
weiteren
Beteiligten
erkannt
haben
Zurückverweisung
Sache
Insolvenzgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Berechnungsgrundlage
weiteren
Beteiligten
angesetzten
Betrag
zugrunde
gelegt
Grundlage
Regelsatz
Vergütung
§
InsVV
Höhe
unstreitig
angesehen
.
hat
weiter
gemeint
Zuschläge
Betriebsfortführung
Insolvenzgeldfinanzierung
Sanierungsmaßnahmen
Auslandsbezug
seien
gewähren
.
Zwar
sei
§
InsVV
auch
Tätigkeit
vorläufigen
anzuwenden
.
müsse
aber
besondere
Stellung
Funktion
vorläufigen
Sachwalters
gesetzlich
beschränkter
gabenkreis
berücksichtigt
werden
.
Zuschläge
kämen
nur
Tätigkeit
vorläufigen
Sachwalters
Betracht
gesetzlichen
Aufgaben
zähle
.
gehe
vorläufige
Eigenverwaltung
regelmäßig
Fortführung
Unternehmens
.
Anhaltspunkte
Regelfall
abweichenden
Tätigkeitsumfang
vorläufigen
Sachwalters
begründeten
habe
weitere
Beteiligte
aufgezeigt
.
Insolvenzgeldvorfinanzierung
unterliege
eigenverwaltenden
Schuldnerin
.
sei
Lage
gewesen
.
Gleiches
gelte
Sanierungsmaßnahmen
.
weiteren
Beteiligten
insoweit
ausgeübten
Tätigkeiten
gehörten
originären
Aufgaben
vorläufigen
Sachwalters
Regelvergütung
insoweit
bereits
höhere
Berechnungsgrundlage
erhöhe
.
habe
lediglich
Entscheidungen
Schuldnerin
überwachen
gehabt
.
Schließlich
gebe
auch
Auslandsbezug
Anlass
Zuschlag
umfangreichen
Verhandlungen
Sache
eigenverwaltenden
Schuldnerin
gewesen
seien
.
Regelsatz
Vergütung
vorläufigen
Sachwalters
sei
Bruchteil
Vergütungssatzes
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bemessen
.
bestehende
Regelungslücke
sei
analoge
Anwendung
§
§
InsVV
schließen
.
betrage
Regelsatz
Tätigkeit
vorläufigen
Sachwalters
.
Hinzu
komme
Zuschlag
Einbindung
vorläufigen
Gläubigerausschusses
Höhe
.
Regelsatz
erhöhe
.
Insgesamt
stehe
weiteren
Beteiligten
Vergütung
Höhe
.
Regelvergütung
.
2
.
hält
Punkten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Maßgeblich
ist
insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung
1
Juli
geltenden
Fassung
.
Insolvenzverfahren
ist
30
.
Juni
beantragt
worden
vgl.
§
Abs.
InsVV
.
Vorinstanzen
haben
angenommen
vorläufigen
Sachwalter
stehe
selbständig
berechnender
Vergütungsanspruch
.
ist
unzutreffend
Senat
Beschluss
21
Juli
IX
ZB
zVb
entschieden
näher
begründet
hat
.
handelt
Tätigkeit
vorläufiger
Sachwalter
Umstand
Zuschlag
Vergütung
Sachwalters
führt
.
Zuschlag
ist
regelmäßig
.
bemessen
Beschluss
21
Juli
aaO
.
22
.
September
IX
ZB
.
.
Vergütung
wird
einheitlich
festgesetzt
.
Zuvor
kann
Sachwalter
Antrag
Vorschuss
erhalten
.
Vorschuss
ist
Tätigkeit
Sachwalter
Voraussetzungen
§
InsVV
bewilligen
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Antrag
stets
Zeit
Eröffnung
Beschluss
22
.
September
aaO
.
.
Berechnungsgrundlage
Vergütung
Tätigkeit
vorläufigen
Sachwalters
ist
endgültigen
Sachwalters
identisch
Beschluss
21
Juli
IX
ZB
aaO
.
50
;
22
.
September
IX
ZB
aaO
.
.
gelten
Feststellung
Berechnungsgrundlage
auch
Tätigkeit
vorläufiger
Sachwalter
grundsätzlich
Bestimmungen
Insolvenzverwalter
§
InsVV
.
zahlreichen
§
Abs.
3
InsVV
§
Abs.
Sätze
InsO
folgenden
Abweichungen
bedarf
ebenso
Korrekturmöglichkeit
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
InsVV
Beschluss
21
Juli
aaO
.
.
Auch
Erwägungen
Beschwerdegerichts
weiteren
Beteiligten
geltend
gemachten
Zuschlägen
sind
frei
Rechtsfehlern
.
Beschwerdegericht
zutreffend
gesehen
hat
sind
Regelvergütung
vorläufigen
Sachwalters
Maßgabe
Umstände
Einzelfalles
Abschläge
vorzunehmen
.
Maßgebend
ist
einschlägig
§
InsVV
entsprechend
anwendbare
§
InsVV
vgl.
Beschluss
21
Juli
aaO
.
;
22
.
September
ZB
aaO
.
.
Ausschlaggebendes
Kriterium
Gewährung
Abschlägen
ist
Verhältnis
Verfahren
erfüllenden
gesetzlichen
Aufgaben
vorläufigen
Sachwalters
gestiegene
geminderte
Arbeitsaufwand
Beschluss
21
Juli
aaO
.
.
.
.
Belasten
erschwerende
Zustände
vorläufigen
Sachwalter
gleicher
Weise
endgültigen
Sachwalter
beschweren
würden
erst
Aufgabe
hätte
wahrnehmen
müssen
sind
gewährenden
Zuschläge
Berechnungsgrundlage
übereinstimmt
gleicher
Höhe
gewähren
Beschluss
22
.
September
aaO
.
.
Vergütung
festsetzende
Gericht
kann
einzelne
Abschlagstatbestände
zunächst
gesonderte
Abschläge
ansetzen
.
Vorgehensweise
ist
jedoch
zwingend
erforderlich
.
Maßgebend
ist
Gesamtzuschlag
Gesamtabschlag
Ergebnis
angemessene
Gesamtwürdigung
.
vorausgehen
muss
Fall
genaue
prüfung
Beurteilung
Frage
kommenden
Abschlagstatbestände
insbesondere
vorläufigen
Sachwalter
beantragten
Zuschläge
Beschluss
11
.
Mai
IX
ZB
.
11
;
.
.
.
Überprüfung
Ergebnis
hat
Begründung
Vergütungsfestsetzung
entsprechenden
Ausdruck
finden
.
Gesamtwürdigung
kann
schon
verzichtet
werden
Betracht
kommende
Abschlagstatbestände
überschneiden
11
.
Mai
aaO
.
12
;
.
.
.
Bemessung
Abschläge
ist
auch
vorläufigen
Sachwalter
Aufgabe
Tatrichters
Beschluss
21
Juli
aaO
.
;
22
.
September
aaO
.
.
Rechtsbeschwerdeinstanz
ist
Bemessung
nur
überprüfen
Gefahr
Verschiebung
Maßstäben
bringt
.
.
vgl.
etwa
Beschluss
14
.
Februar
IX
ZB
.
3
;
9
.
Oktober
IX
ZB
.
3
;
26
.
Februar
ZB
.
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
angenommen
Zuschläge
nur
Tätigkeiten
Betracht
kommen
vorläufigen
Sachwalter
Gesetz
selbst
Insolvenzgericht
Verfahrensbeteiligten
gesetzlich
wirksamer
Weise
übertragen
worden
sind
Beschluss
21
Juli
aaO
.
;
22
.
September
aaO
.
je
.
Aufgaben
vorläufige
Sachwalter
Überschreitung
gesetzlich
zukommenden
Aufgaben
ausgeübt
hat
sind
gesetzlich
vergüten
aaO
.
Insolvenzordnung
sieht
vorläufige
Sachwalter
weitere
Aufgaben
eigener
Kompetenz
ziehen
Gesetz
weitere
Aufgaben
übertragen
werden
können
Beschluss
22
.
September
aaO
.
.
Gewährung
Zuschlägen
kann
Umstände
gestützt
werden
vorläufigen
Sachwalter
Gesetz
selbst
Insolvenzgericht
Verfahrensbeteiligten
gesetzlich
wirksamer
Weise
übertragenen
Aufgabenkreises
liegen
.
Beurteilung
Beschwerdegerichts
einzelnen
geltend
gemachten
Zuschläge
hält
rechtlichen
Überprüfung
vollständig
stand
.
Unternehmensfortführung
Zeit
vorläufigen
Sachwaltung
ist
Beschwerdeentscheidung
teilweise
rechtsfehlerhaft
.
Begründung
Beschwerdegerichts
lässt
Zuschlag
verneinen
.
Richtig
ist
allerdings
Annahme
Unternehmensfortführung
Eröffnungsverfahren
beantragter
Eigenverwaltung
typisch
ist
gesetzlichen
Regelfall
prägt
.
Jedoch
ist
auch
Vergütung
Sachwalters
vorläufigen
Sachwalters
gemäß
§
InsVV
Vorschrift
§
InsVV
entsprechend
anwendbar
Absatz
Buchst
.
Unternehmensfortführung
regelmäßig
Zuschlag
vorsieht
Masse
entsprechend
größer
geworden
ist
.
kann
Begleitung
Unternehmensfortführung
ausreichen
.
Senat
Beschluss
21
Juli
aaO
.
entschieden
näher
begründet
hat
gilt
Zuschlagstatbestand
auch
vorläufigen
Sachwalter
Überwachung
Betriebsfortführung
Arbeitskraft
überdurchschnittlichem
Umfang
Anspruch
genommen
hat
.
ist
Fall
Schuldner
durchschnittlichen
Verfahren
Überwachung
Kontrolle
jederzeit
ermöglicht
Unterlagen
Daten
aufbereitet
vollständig
Verfügung
stellt
jederzeit
Auskunft
gibt
vgl.
Haarmeyer/Mock
1
.
Information
Kunden
Lieferanten
gehört
Aufgaben
vorläufigen
Sachwalters
.
ist
Zuschlagsbemessung
berücksichtigungsfähig
.
Aufgaben
vorläufigen
Sachwalters
gehört
Unternehmensfortführung
Überwachung
Geschäftsführung
dauerhafte
umfassende
Einbindung
Prozess
Betriebsfortführung
erfordert
.
gehört
auch
Kontrolle
laufenden
Bestellungen
21
Juli
aaO
.
;
22
.
September
aaO
.
.
Voraussetzung
Zuschlags
ist
weiter
Masse
entsprechend
größer
geworden
ist
.
Nur
Erhöhung
Vergütung
Massemehrung
Fortführung
Unternehmens
Betrag
bleibt
vorläufigen
Sachwalter
unveränderter
Masse
Zuschlag
gebühren
würde
ist
Differenz
etwa
ausgleichender
Zuschlag
gewähren
Beschluss
21
Juli
aaO
.
;
.
.
.
ist
Höhe
Vergleichsmaßstab
anzusetzenden
Zuschlags
Massemehrung
berücksichtigen
Überwachungstätigkeit
notwendigen
Grundmaßnahmen
Regeltätigkeit
gehört
.
Zuschlag
ist
geleisteten
Mehraufwand
messen
hat
Relation
Regelvergütung
endgültigen
Sachwalters
auch
zeitlicher
Hinsicht
beachten
.
Frage
Masse
Sinne
§
Abs.
Buchst
.
InsVV
entsprechend
größer
geworden
ist
ist
gemäß
§
InsVV
§
Abs.
Nr.
Satz
Buchst
.
InsVV
maßgebend
Berechnungsgrundlage
nur
anzusetzen
ist
Unternehmensfortführung
erzielt
wurde
Beschluss
21
Juli
aaO
.
;
22
.
September
aaO
.
.
Zusammenhang
Insolvenzgeldfinanzierung
begehrten
Zuschlags
ist
Beschwerdegericht
zutreffend
ausgegangen
Insolvenzgeldvorfinanzierung
Information
Arbeitnehmer
Aufgabe
eigenverwaltenden
Schuldnerin
war
.
Jedoch
hat
Beschwerdegericht
übersehen
Unterstützung
Sinne
begleitenden
Kontrolle
Überwachung
Vorfinanzierung
Löhne
Gehälter
vorläufigen
Sachwalter
zuschlagswürdig
sein
kann
erheblich
übliche
Maß
hinausgegangen
sind
vgl.
21
Juli
aaO
.
;
22
.
September
aaO
.
.
Umstand
kann
schon
Bemessung
Zuschlags
Begleitung
Überwachung
Unternehmensfortführung
berücksichtigt
werden
.
Bemühungen
Sanierung
hat
Beschwerdegericht
rechtsfehlerhafter
Begründung
Zuschlag
versagt
.
Allerdings
gehört
Beschwerdegericht
zutreffend
ausgeht
Aufgaben
vorläufigen
Sachwalters
eigener
Zuständigkeit
Sanierungskonzept
erarbeiten
M
A-Prozesse
anzustoßen
.
ist
Aufgabe
Eigenverwaltung
.
Jedoch
hat
vorläufige
Sachwalter
Eigenverwaltung
ausgearbeiteten
Szenarien
Fortführung
Geschäftsbetriebs
Durchführbarkeit
Auswirkungen
Quotenerwartung
Gläubiger
überprüfen
.
gehört
auch
vorläufige
Sachwalter
Eigenverwaltung
Schuldners
Rahmen
Kontrolltätigkeit
beratend
begleitet
.
muss
rechtzeitig
Erarbeitung
zepte
einbinden
lassen
rechtzeitig
erkennen
geben
erwogenen
Maßnahmen
Auffassung
möglich
geprüften
Wege
gangbar
sind
.
Überwachungsaufgabe
hat
zukunftsorientiert
erfolgen
Ganzen
Beschluss
21
Juli
aaO
.
;
22
.
September
aaO
.
.
Rahmen
ist
Tätigkeit
vorläufigen
Sachwalters
Sanierungsbemühungen
geeignet
Zuschlag
begründen
.
Höhe
Zuschlags
ist
Umfang
zulässigen
Beratung
angemessen
berücksichtigen
Beschluss
22
.
September
aaO
.
.
Beschwerdegericht
Zuschlag
Zusammenhang
Sanierungsbemühungen
erster
Linie
abgelehnt
hat
weiteren
Beteiligten
behaupteten
überwachenden
Aufgaben
originären
Aufgaben
vorläufigen
Sachwalters
gehören
weitere
Beteiligte
Entscheidungen
Schuldnerin
treffen
gehabt
habe
lässt
ausschließen
Beschwerdegericht
Frage
Umfang
überwachenden
beratenden
Tätigkeit
weiteren
Beteiligten
Streitfall
Zuschlag
rechtfertigt
hinreichend
Blick
genommen
hat
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
angenommen
Zuschlag
eigene
Verhandlungen
weiteren
Beteiligten
ausländischen
Kunden
Schuldnerin
Zuschlag
rechtfertigt
.
vorläufige
Sachwalter
hat
auch
insoweit
nur
Überwachungsaufgaben
.
Ohnehin
rechtfertigt
Auslandsbezug
hier
vorliegenden
erheblichen
Unternehmensgröße
Normalfall
entspricht
Zuschlag
vgl.
Beschluss
22
.
September
aaO
.
.
Kommunikation
Gläubigern
rechtfertigt
grundsätzlich
Zuschlag
ist
Aufgabe
Eigenverwaltung
.
Verhandlungen
Gläubigern
sind
Aufgabe
vorläufigen
Sachwalters
wohl
aber
kann
Verhandlungen
prüfen
Rahmen
Überwachungsaufgaben
Änderungen
anregen
Schuldner
Rahmen
Aufgaben
beraten
.
Kontrollaufgaben
Bereich
rechtfertigen
Zuschlag
nur
außergewöhnlichem
Zusatzaufwand
Verfahren
Größe
erwartbar
war
vgl.
Beschluss
22
.
September
aaO
.
.
Zusammenarbeit
eingesetzten
vorläufigen
Gläubigerausschuss
erforderlich
gewordenen
zusätzlichen
Arbeitsaufwand
Kommunikation
Abstimmung
hat
Beschwerdegericht
zutreffend
Zuschlag
gerechtfertigt
gehalten
.
vorläufiger
Gläubigerausschuss
§
InsO
muss
Verfahren
bestellt
werden
.
Ist
bestellt
verursacht
vorläufigen
Sachwalter
.
Andererseits
vermag
auch
vorläufigen
Sachwalter
entlasten
seinerseits
Überwachungsfunktionen
§
InsO
Aufgaben
insbesondere
Abs.
InsO
hier
allerdings
einschlägigen
Schutzschirmverfahren
§
270b
Abs.
Satz
Nr.
InsO
hat
vgl.
Haarmeyer/
1
.
möglicher
Zuschlag
wird
geringen
Umfang
haben
Beschluss
21
Juli
aaO
.
;
22
.
September
aaO
.
.
.
Entscheidungen
Beschwerdegerichts
Insolvenzgerichts
können
Bestand
haben
Nachteil
vorläufigen
weitergehenden
Vergütungsantrag
abgewiesen
haben
.
stattgegeben
haben
steht
Verschlechterungsverbot
Aufhebung
.
Sache
ist
erneuten
Entscheidung
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
macht
Senat
Möglichkeit
Gebrauch
Insolvenzgericht
erneut
Sache
befassen
vgl.
Beschluss
26
.
Juni
IX
ZB
.
.
Insolvenzgericht
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
weiteren
Beteiligten
endgültigen
Sachwalter
bestellt
hat
wird
weitergehende
Antrag
Festsetzung
Vergütung
Entscheidungsreife
derzeit
unbegründet
zurückzuweisen
sein
Insolvenzverfahren
noch
abgeschlossen
ist
.
Fall
ist
weiteren
Beteiligten
entsprechender
Antragsumstellung
gegebenenfalls
ergänzender
Vorschuss
gewähren
Höhe
voraussichtlichen
anteiligen
Vergütung
Tätigkeit
vorläufiger
Sachwalter
.
Ist
Verfahren
bereits
abgeschlossen
hat
weitere
Festsetzung
Rahmen
Festsetzung
Vergütung
endgültigen
Sachwalters
erfolgen
.
Ist
bereits
erfolgt
ist
ergänzende
Festsetzung
Beachtung
dargelegten
Maßstäbe
durchzuführen
.
Fall
kann
dort
zutreffend
festgestellte
Berechnungsgrundlage
übernommen
werden
.
Andernfalls
wird
Insolvenzgericht
Berechnungsgrundlage
dargelegten
Maßstäben
Amts
festzustellen
haben
.
kommt
gegebenenfalls
Schätzung
Betracht
Beschluss
21
Juli
aaO
.
;
22
.
September
aaO
.
.
ist
weiteren
Beteiligten
Gelegenheit
geben
Begründung
Vergütungsantrags
Hinblick
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
21
Juli
IX
ZB
22
.
September
IX
ZB
Vergütung
vorläufigen
Sachwalters
ergebenden
Maßstäbe
ergänzen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung