BESCHLUSS IX 22 . Juni Insolvenzverfahren ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Dr. 22 . Juni beschlossen : Rechtsmittel weiteren Beteiligten werden Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 30 . Oktober Beschluss Amtsgerichts 23 Juli aufgehoben Nachteil weiteren Beteiligten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelverfahren Amtsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : S. GmbH fortan : Schuldnerin beantragte 2 . Februar Insolvenzverfahren Vermögen eröffnen vorläufige Eigenverwaltung Eigenverwaltung eröffnete Verfahren anzuordnen . Beschluss 3 . Februar ordnete richt vorläufige Eigenverwaltung bestellte weiteren Beteiligten vorläufigen Sachwalter . Gleichzeitig beauftragte weiteren Beteiligten schriftliches Sachverständigengutachten erstatten Eröffnungsgrund vorliege kostendeckende Masse vorhanden sei . Beschluss 1 . Mai eröffnete Amtsgericht Insolvenzverfahren lehnte Antrag Eigenverwaltung bestellte weiteren Beteiligten Insolvenzverwalter . Schuldnerin Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde half Amtsgericht Beschluss 11 . Mai hob Bestellung weiteren Beteiligten Insolvenzverwalter ordnete Eigenverwaltung bestellte weiteren Beteiligten Sachwalter . Schreiben 20 . Mai beantragte weitere Beteiligte Vergütung Tätigkeit vorläufiger Sachwalter insgesamt 80.514,12 € festzusetzen . legte Berechnungsgrundlage € zugrunde . meinte Vergütung vorläufigen Sachwalters betrage . vorläufigen Insolvenzverwalter ergebenden Vergütung . Durchschnitt liegendes Verfahren gehandelt habe beantragte folgende Zuschläge : Fortführung Betriebs Wochen : . Vorfinanzierung Insolvenzgeld Arbeitnehmer : . Sanierungsmaßnahmen : . Auslandsbezug : . Zusammenarbeit vorläufigen Gläubigerausschuss : . Zusammen Zuschlägen errechnete ausgehend Regelvergütung vorläufigen Insolvenzverwalters . Gesamtvergütung vorläufigen Insolvenzverwalters . Regelsatzes . machte . geltend so Vergütungssatz Tätigkeit vorläufiger Sachwalter Höhe insgesamt . Regelsatzes ergab . Beschluss 23 Juli hat Amtsgericht Vergütung vorläufigen Sachwalters € festgesetzt weitergehenden Antrag zurückgewiesen . hiergegen weiteren Beteiligten erhobene sofortige Beschwerde hat Landgericht Vergütung € festgesetzt weitergehende Beschwerde zurückgewiesen . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt weitere Beteiligte Vergütungsfestsetzungsantrag vollem Umfang . II . zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung vorinstanzlichen Entscheidungen Nachteil weiteren Beteiligten erkannt haben Zurückverweisung Sache Insolvenzgericht . 1 . Beschwerdegericht hat Berechnungsgrundlage weiteren Beteiligten angesetzten Betrag zugrunde gelegt Grundlage Regelsatz Vergütung § InsVV Höhe € unstreitig angesehen . hat weiter gemeint Zuschläge Betriebsfortführung Insolvenzgeldfinanzierung Sanierungsmaßnahmen Auslandsbezug seien gewähren . Zwar sei § InsVV auch Tätigkeit vorläufigen anzuwenden . müsse aber besondere Stellung Funktion vorläufigen Sachwalters gesetzlich beschränkter gabenkreis berücksichtigt werden . Zuschläge kämen nur Tätigkeit vorläufigen Sachwalters Betracht gesetzlichen Aufgaben zähle . gehe vorläufige Eigenverwaltung regelmäßig Fortführung Unternehmens . Anhaltspunkte Regelfall abweichenden Tätigkeitsumfang vorläufigen Sachwalters begründeten habe weitere Beteiligte aufgezeigt . Insolvenzgeldvorfinanzierung unterliege eigenverwaltenden Schuldnerin . sei Lage gewesen . Gleiches gelte Sanierungsmaßnahmen . weiteren Beteiligten insoweit ausgeübten Tätigkeiten gehörten originären Aufgaben vorläufigen Sachwalters Regelvergütung insoweit bereits höhere Berechnungsgrundlage erhöhe . habe lediglich Entscheidungen Schuldnerin überwachen gehabt . Schließlich gebe auch Auslandsbezug Anlass Zuschlag umfangreichen Verhandlungen Sache eigenverwaltenden Schuldnerin gewesen seien . Regelsatz Vergütung vorläufigen Sachwalters sei Bruchteil Vergütungssatzes vorläufigen Insolvenzverwalter bemessen . bestehende Regelungslücke sei analoge Anwendung § § InsVV schließen . betrage Regelsatz Tätigkeit vorläufigen Sachwalters . Hinzu komme Zuschlag Einbindung vorläufigen Gläubigerausschusses Höhe . Regelsatz erhöhe . Insgesamt stehe weiteren Beteiligten Vergütung Höhe . Regelvergütung . 2 . hält Punkten rechtlicher Prüfung stand . Maßgeblich ist insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 1 Juli geltenden Fassung . Insolvenzverfahren ist 30 . Juni beantragt worden vgl. § Abs. InsVV . Vorinstanzen haben angenommen vorläufigen Sachwalter stehe selbständig berechnender Vergütungsanspruch . ist unzutreffend Senat Beschluss 21 Juli IX ZB zVb entschieden näher begründet hat . handelt Tätigkeit vorläufiger Sachwalter Umstand Zuschlag Vergütung Sachwalters führt . Zuschlag ist regelmäßig . bemessen Beschluss 21 Juli aaO . 22 . September IX ZB . . Vergütung wird einheitlich festgesetzt . Zuvor kann Sachwalter Antrag Vorschuss erhalten . Vorschuss ist Tätigkeit Sachwalter Voraussetzungen § InsVV bewilligen Eröffnung Insolvenzverfahrens Antrag stets Zeit Eröffnung Beschluss 22 . September aaO . . Berechnungsgrundlage Vergütung Tätigkeit vorläufigen Sachwalters ist endgültigen Sachwalters identisch Beschluss 21 Juli IX ZB aaO . 50 ; 22 . September IX ZB aaO . . gelten Feststellung Berechnungsgrundlage auch Tätigkeit vorläufiger Sachwalter grundsätzlich Bestimmungen Insolvenzverwalter § InsVV . zahlreichen § Abs. 3 InsVV § Abs. Sätze InsO folgenden Abweichungen bedarf ebenso Korrekturmöglichkeit Abs. Satz InsO § Abs. InsVV Beschluss 21 Juli aaO . . Auch Erwägungen Beschwerdegerichts weiteren Beteiligten geltend gemachten Zuschlägen sind frei Rechtsfehlern . Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat sind Regelvergütung vorläufigen Sachwalters Maßgabe Umstände Einzelfalles Abschläge vorzunehmen . Maßgebend ist einschlägig § InsVV entsprechend anwendbare § InsVV vgl. Beschluss 21 Juli aaO . ; 22 . September ZB aaO . . Ausschlaggebendes Kriterium Gewährung Abschlägen ist Verhältnis Verfahren erfüllenden gesetzlichen Aufgaben vorläufigen Sachwalters gestiegene geminderte Arbeitsaufwand Beschluss 21 Juli aaO . . . . Belasten erschwerende Zustände vorläufigen Sachwalter gleicher Weise endgültigen Sachwalter beschweren würden erst Aufgabe hätte wahrnehmen müssen sind gewährenden Zuschläge Berechnungsgrundlage übereinstimmt gleicher Höhe gewähren Beschluss 22 . September aaO . . Vergütung festsetzende Gericht kann einzelne Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Abschläge ansetzen . Vorgehensweise ist jedoch zwingend erforderlich . Maßgebend ist Gesamtzuschlag Gesamtabschlag Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung . vorausgehen muss Fall genaue prüfung Beurteilung Frage kommenden Abschlagstatbestände insbesondere vorläufigen Sachwalter beantragten Zuschläge Beschluss 11 . Mai IX ZB . 11 ; . . . Überprüfung Ergebnis hat Begründung Vergütungsfestsetzung entsprechenden Ausdruck finden . Gesamtwürdigung kann schon verzichtet werden Betracht kommende Abschlagstatbestände überschneiden 11 . Mai aaO . 12 ; . . . Bemessung Abschläge ist auch vorläufigen Sachwalter Aufgabe Tatrichters Beschluss 21 Juli aaO . ; 22 . September aaO . . Rechtsbeschwerdeinstanz ist Bemessung nur überprüfen Gefahr Verschiebung Maßstäben bringt . . vgl. etwa Beschluss 14 . Februar IX ZB . 3 ; 9 . Oktober IX ZB . 3 ; 26 . Februar ZB . . Zutreffend hat Beschwerdegericht angenommen Zuschläge nur Tätigkeiten Betracht kommen vorläufigen Sachwalter Gesetz selbst Insolvenzgericht Verfahrensbeteiligten gesetzlich wirksamer Weise übertragen worden sind Beschluss 21 Juli aaO . ; 22 . September aaO . je . Aufgaben vorläufige Sachwalter Überschreitung gesetzlich zukommenden Aufgaben ausgeübt hat sind gesetzlich vergüten aaO . Insolvenzordnung sieht vorläufige Sachwalter weitere Aufgaben eigener Kompetenz ziehen Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden können Beschluss 22 . September aaO . . Gewährung Zuschlägen kann Umstände gestützt werden vorläufigen Sachwalter Gesetz selbst Insolvenzgericht Verfahrensbeteiligten gesetzlich wirksamer Weise übertragenen Aufgabenkreises liegen . Beurteilung Beschwerdegerichts einzelnen geltend gemachten Zuschläge hält rechtlichen Überprüfung vollständig stand . Unternehmensfortführung Zeit vorläufigen Sachwaltung ist Beschwerdeentscheidung teilweise rechtsfehlerhaft . Begründung Beschwerdegerichts lässt Zuschlag verneinen . Richtig ist allerdings Annahme Unternehmensfortführung Eröffnungsverfahren beantragter Eigenverwaltung typisch ist gesetzlichen Regelfall prägt . Jedoch ist auch Vergütung Sachwalters vorläufigen Sachwalters gemäß § InsVV Vorschrift § InsVV entsprechend anwendbar Absatz Buchst . Unternehmensfortführung regelmäßig Zuschlag vorsieht Masse entsprechend größer geworden ist . kann Begleitung Unternehmensfortführung ausreichen . Senat Beschluss 21 Juli aaO . entschieden näher begründet hat gilt Zuschlagstatbestand auch vorläufigen Sachwalter Überwachung Betriebsfortführung Arbeitskraft überdurchschnittlichem Umfang Anspruch genommen hat . ist Fall Schuldner durchschnittlichen Verfahren Überwachung Kontrolle jederzeit ermöglicht Unterlagen Daten aufbereitet vollständig Verfügung stellt jederzeit Auskunft gibt vgl. Haarmeyer/Mock 1 . Information Kunden Lieferanten gehört Aufgaben vorläufigen Sachwalters . ist Zuschlagsbemessung berücksichtigungsfähig . Aufgaben vorläufigen Sachwalters gehört Unternehmensfortführung Überwachung Geschäftsführung dauerhafte umfassende Einbindung Prozess Betriebsfortführung erfordert . gehört auch Kontrolle laufenden Bestellungen 21 Juli aaO . ; 22 . September aaO . . Voraussetzung Zuschlags ist weiter Masse entsprechend größer geworden ist . Nur Erhöhung Vergütung Massemehrung Fortführung Unternehmens Betrag bleibt vorläufigen Sachwalter unveränderter Masse Zuschlag gebühren würde ist Differenz etwa ausgleichender Zuschlag gewähren Beschluss 21 Juli aaO . ; . . . ist Höhe Vergleichsmaßstab anzusetzenden Zuschlags Massemehrung berücksichtigen Überwachungstätigkeit notwendigen Grundmaßnahmen Regeltätigkeit gehört . Zuschlag ist geleisteten Mehraufwand messen hat Relation Regelvergütung endgültigen Sachwalters auch zeitlicher Hinsicht beachten . Frage Masse Sinne § Abs. Buchst . InsVV entsprechend größer geworden ist ist gemäß § InsVV § Abs. Nr. Satz Buchst . InsVV maßgebend Berechnungsgrundlage nur anzusetzen ist Unternehmensfortführung erzielt wurde Beschluss 21 Juli aaO . ; 22 . September aaO . . Zusammenhang Insolvenzgeldfinanzierung begehrten Zuschlags ist Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen Insolvenzgeldvorfinanzierung Information Arbeitnehmer Aufgabe eigenverwaltenden Schuldnerin war . Jedoch hat Beschwerdegericht übersehen Unterstützung Sinne begleitenden Kontrolle Überwachung Vorfinanzierung Löhne Gehälter vorläufigen Sachwalter zuschlagswürdig sein kann erheblich übliche Maß hinausgegangen sind vgl. 21 Juli aaO . ; 22 . September aaO . . Umstand kann schon Bemessung Zuschlags Begleitung Überwachung Unternehmensfortführung berücksichtigt werden . Bemühungen Sanierung hat Beschwerdegericht rechtsfehlerhafter Begründung Zuschlag versagt . Allerdings gehört Beschwerdegericht zutreffend ausgeht Aufgaben vorläufigen Sachwalters eigener Zuständigkeit Sanierungskonzept erarbeiten M A-Prozesse anzustoßen . ist Aufgabe Eigenverwaltung . Jedoch hat vorläufige Sachwalter Eigenverwaltung ausgearbeiteten Szenarien Fortführung Geschäftsbetriebs Durchführbarkeit Auswirkungen Quotenerwartung Gläubiger überprüfen . gehört auch vorläufige Sachwalter Eigenverwaltung Schuldners Rahmen Kontrolltätigkeit beratend begleitet . muss rechtzeitig Erarbeitung zepte einbinden lassen rechtzeitig erkennen geben erwogenen Maßnahmen Auffassung möglich geprüften Wege gangbar sind . Überwachungsaufgabe hat zukunftsorientiert erfolgen Ganzen Beschluss 21 Juli aaO . ; 22 . September aaO . . Rahmen ist Tätigkeit vorläufigen Sachwalters Sanierungsbemühungen geeignet Zuschlag begründen . Höhe Zuschlags ist Umfang zulässigen Beratung angemessen berücksichtigen Beschluss 22 . September aaO . . Beschwerdegericht Zuschlag Zusammenhang Sanierungsbemühungen erster Linie abgelehnt hat weiteren Beteiligten behaupteten überwachenden Aufgaben originären Aufgaben vorläufigen Sachwalters gehören weitere Beteiligte Entscheidungen Schuldnerin treffen gehabt habe lässt ausschließen Beschwerdegericht Frage Umfang überwachenden beratenden Tätigkeit weiteren Beteiligten Streitfall Zuschlag rechtfertigt hinreichend Blick genommen hat . Zutreffend hat Beschwerdegericht angenommen Zuschlag eigene Verhandlungen weiteren Beteiligten ausländischen Kunden Schuldnerin Zuschlag rechtfertigt . vorläufige Sachwalter hat auch insoweit nur Überwachungsaufgaben . Ohnehin rechtfertigt Auslandsbezug hier vorliegenden erheblichen Unternehmensgröße Normalfall entspricht Zuschlag vgl. Beschluss 22 . September aaO . . Kommunikation Gläubigern rechtfertigt grundsätzlich Zuschlag ist Aufgabe Eigenverwaltung . Verhandlungen Gläubigern sind Aufgabe vorläufigen Sachwalters wohl aber kann Verhandlungen prüfen Rahmen Überwachungsaufgaben Änderungen anregen Schuldner Rahmen Aufgaben beraten . Kontrollaufgaben Bereich rechtfertigen Zuschlag nur außergewöhnlichem Zusatzaufwand Verfahren Größe erwartbar war vgl. Beschluss 22 . September aaO . . Zusammenarbeit eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeitsaufwand Kommunikation Abstimmung hat Beschwerdegericht zutreffend Zuschlag gerechtfertigt gehalten . vorläufiger Gläubigerausschuss § InsO muss Verfahren bestellt werden . Ist bestellt verursacht vorläufigen Sachwalter . Andererseits vermag auch vorläufigen Sachwalter entlasten seinerseits Überwachungsfunktionen § InsO Aufgaben insbesondere Abs. InsO hier allerdings einschlägigen Schutzschirmverfahren § 270b Abs. Satz Nr. InsO hat vgl. Haarmeyer/ 1 . möglicher Zuschlag wird geringen Umfang haben Beschluss 21 Juli aaO . ; 22 . September aaO . . . Entscheidungen Beschwerdegerichts Insolvenzgerichts können Bestand haben Nachteil vorläufigen weitergehenden Vergütungsantrag abgewiesen haben . stattgegeben haben steht Verschlechterungsverbot Aufhebung . Sache ist erneuten Entscheidung zurückzuverweisen § Abs. Satz . macht Senat Möglichkeit Gebrauch Insolvenzgericht erneut Sache befassen vgl. Beschluss 26 . Juni IX ZB . . Insolvenzgericht sofortige Beschwerde Schuldnerin weiteren Beteiligten endgültigen Sachwalter bestellt hat wird weitergehende Antrag Festsetzung Vergütung Entscheidungsreife derzeit unbegründet zurückzuweisen sein Insolvenzverfahren noch abgeschlossen ist . Fall ist weiteren Beteiligten entsprechender Antragsumstellung gegebenenfalls ergänzender Vorschuss gewähren Höhe voraussichtlichen anteiligen Vergütung Tätigkeit vorläufiger Sachwalter . Ist Verfahren bereits abgeschlossen hat weitere Festsetzung Rahmen Festsetzung Vergütung endgültigen Sachwalters erfolgen . Ist bereits erfolgt ist ergänzende Festsetzung Beachtung dargelegten Maßstäbe durchzuführen . Fall kann dort zutreffend festgestellte Berechnungsgrundlage übernommen werden . Andernfalls wird Insolvenzgericht Berechnungsgrundlage dargelegten Maßstäben Amts festzustellen haben . kommt gegebenenfalls Schätzung Betracht Beschluss 21 Juli aaO . ; 22 . September aaO . . ist weiteren Beteiligten Gelegenheit geben Begründung Vergütungsantrags Hinblick Entscheidungen Bundesgerichtshofs 21 Juli IX ZB 22 . September IX ZB Vergütung vorläufigen Sachwalters ergebenden Maßstäbe ergänzen . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung