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67 lines
522 B

BESCHLUSS
27
.
September
Zwangsvollstreckungssache
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
27
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Schuldners
Beschluß
5
.
Zivilsenats
Bayerischen
Obersten
Landesgerichts
29
.
Mai
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
ist
Beschwerde
zulässig
§
Abs.
.
Entscheidungen
obersten
Landesgerichts
gilt
erst
recht
.
Fall
greifbarer
Gesetzwidrigkeit
liegt
übrigen
.
Kreft
Raebel
Kayser