BESCHLUSS 27 . September Zwangsvollstreckungssache IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Raebel Kayser 27 . September beschlossen : Beschwerde Schuldners Beschluß 5 . Zivilsenats Bayerischen Obersten Landesgerichts 29 . Mai wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gründe : Entscheidungen Oberlandesgerichte ist Beschwerde zulässig § Abs. . Entscheidungen obersten Landesgerichts gilt erst recht . Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt übrigen . Kreft Raebel Kayser