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161 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
IX
ZB
12
.
Oktober
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
12
.
Oktober
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Antragstellers
Senatsbeschluss
24
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
Beschluss
51
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
Juni
wird
abgelehnt
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
wird
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
1
.
Gegenvorstellung
auszulegende
Schreiben
Antragstellers
8
.
Oktober
gibt
Anlass
Änderung
angegriffenen
Beschlusses
.
bleibt
vielmehr
festzuhalten
Antragsteller
erhobene
Rechtsbeschwerde
Hinblick
unterbliebene
Zulassung
Beschwerdegericht
statthaft
ist
.
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
findet
anders
Revision
schwerde
Beschluss
16
November
IX
ZA
.
Weg
außerordentlichen
Beschwerde
ist
eröffnet
Beschluss
7
.
März
IX
ZB
verfassungsrechtlich
auch
geboten
vgl.
BVerfGE
.
2
.
Mangels
Erfolgsaussichten
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
§
Satz
ist
Bewilligung
beantragten
Prozesskostenhilfe
versagen
.
3
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
ist
statthaft
Rechtsmittel
Antragstellers
unverschuldeten
Fristversäumnis
Sinne
§
scheitert
.
4
.
Antragsteller
kann
rechnen
Sache
Antwort
weitere
Eingaben
erhalten
.
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Mitte
Entscheidung
Entscheidung