BESCHLUSS IX ZB 12 . Oktober Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Dr. Dr. Richterin 12 . Oktober beschlossen : Gegenvorstellung Antragstellers Senatsbeschluss 24 . September wird zurückgewiesen . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren Beschluss 51 . Zivilkammer Landgerichts 12 . Juni wird abgelehnt . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand wird unzulässig verworfen . Gründe : 1 . Gegenvorstellung auszulegende Schreiben Antragstellers 8 . Oktober gibt Anlass Änderung angegriffenen Beschlusses . bleibt vielmehr festzuhalten Antragsteller erhobene Rechtsbeschwerde Hinblick unterbliebene Zulassung Beschwerdegericht statthaft ist . Nichtzulassung Rechtsbeschwerde findet anders Revision schwerde Beschluss 16 November IX ZA . Weg außerordentlichen Beschwerde ist eröffnet Beschluss 7 . März IX ZB verfassungsrechtlich auch geboten vgl. BVerfGE . 2 . Mangels Erfolgsaussichten beabsichtigte Rechtsverfolgung § Satz ist Bewilligung beantragten Prozesskostenhilfe versagen . 3 . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand ist statthaft Rechtsmittel Antragstellers unverschuldeten Fristversäumnis Sinne § scheitert . 4 . Antragsteller kann rechnen Sache Antwort weitere Eingaben erhalten . Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung Entscheidung