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540 lines
4.5 KiB

ZB
BESCHLUSS
17
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
17
Juli
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beschluß
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Dezember
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Beschwerdewert
wird
206.798,36
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
hat
beklagten
Rechtsanwalt
schuldhafter
Verletzung
vertraglichen
Pflichten
Schadensersatz
Höhe
206.798,36
DM
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Kläger
hat
13
.
August
zugestellte
Urteil
10
.
September
Schriftsatz
Prozeßbevollmächtigten
selben
Tage
Berufung
eingelegt
Berufung
15
.
Oktober
Gericht
eingegangenen
Schriftsatz
begründet
.
Kläger
hat
fristgerecht
Wiedereinsetzung
begehrt
Begründung
vorgetragen
:
Kanzlei
Prozeßbevollmächtigten
erfolge
Fristberechnung
-überwachung
ca.
Jahren
Rechtsanwaltsfachangestellte
tätige
Frau
.
tigte
habe
Einlegung
Berufung
bestimmten
Schriftsatz
Angestellte
Verfügung
"
F
!
VF
Tage
!
"
angewiesen
Berufungsbegründungsfrist
einzutragen
.
Fristsachen
würden
Kanzlei
gesonderte
"
Fristlauf
"
bezeichnete
Rubrik
Terminkalender
eingetragen
.
Frau
habe
Fristenkalender
regelmäßige
Kontrollen
Rechtsanwältin
ergeben
hätten
bisher
fehlerfrei
geführt
.
vorliegenden
Falle
habe
Frau
eigener
Initiative
10
.
September
Berufungsschriftsatz
vorab
Gericht
gesandt
.
Eingangsbestätigung
Oberlandesgerichts
11
.
September
habe
versehentlich
Fristbeginn
10
.
September
13
.
September
Tag
Eingangs
gerichtlichen
Mitteilung
vermerkt
.
habe
Tag
Fristablaufs
Berufungsbegründungsfrist
15
.
Oktober
Montag
viertägige
Vorfrist
11
.
Oktober
eingetragen
.
Tage
habe
Rechtsanwältin
Vorlage
Akte
Fehler
bemerkt
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versagt
Berufung
unzulässig
verworfen
.
richtet
sofortige
Beschwerde
Klägers
.
II
.
gemäß
§
Abs.
.
zulässige
Rechtsmittel
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Streitfall
noch
geltenden
Vorschrift
§
Abs.
Satz
.
begann
Berufungsbegründungsfrist
Einlegung
Berufung
.
war
Aufgabe
Rechtsanwalts
Wahrung
Frist
Anordnung
sorgfältiger
Kontrollmaßnahmen
sichern
.
hatte
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Kanzleipersonal
anzuweisen
schon
Absendung
Berufungsschrift
mutmaßliche
Ende
Frist
Fristenkalender
notieren
Vermerk
überprüfen
genaue
Eingangsdatum
Gericht
bekannt
wurde
vgl.
.
11
.
Februar
ZB
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
läßt
erkennen
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
Kanzlei
entspreche
allgemeine
Anordnung
getroffen
hat
.
Erst
Beschwerdebegründung
enthält
entsprechende
Behauptung
.
kann
jedoch
mehr
berücksichtigt
werden
.
Tatsachen
Wiedereinsetzung
Bedeutung
sein
können
müssen
zweiwöchigen
Antragsfrist
§
Abs.
Abs.
vorgetragen
werden
.
Lediglich
erkennbar
unklare
ergänzungsbedürftige
Angaben
Aufklärung
§
geboten
war
dürfen
Fristablauf
vervollständigt
werden
.
Vorbringen
Rechtfertigung
Wiedereinsetzungsantrags
enthielt
geschlossene
Darstellung
verständlich
war
Notwendigkeit
läuterung
Ergänzung
erkennen
ließ
vgl.
.
12
.
Mai
.
abgesehen
ist
grundsätzlich
möglich
Beschwerde
erstmals
organisatorische
Maßnahmen
darzustellen
Fehlen
angefochtene
Beschluß
Versagung
Wiedereinsetzung
gestützt
hat
.
8
.
April
.
2
.
Fehlen
allgemeinen
Anordnung
wäre
allerdings
unschädlich
Kläger
glaubhaft
gemacht
hätte
Prozeßbevollmäc
htigte
konkreten
Fall
Büropersonal
hinreichend
deutliche
unmißverständliche
Einzelweisung
sofortigen
Eintragung
Frist
erteilt
hätte
.
Hinweis
"
!
VF
Tage
!
"
Berufungsschriftsatz
besagt
jedoch
lediglich
Sache
habe
übliche
Fristenvermerk
Kalender
erfolgen
.
stellt
klar
Zeitpunkt
zwingend
schon
unmittelbarem
Zusammenhang
Absendung
Berufungsschrift
Anweisung
erfüllt
werden
muß
läßt
Raum
Handhabung
Weise
Eintragung
erst
Eingang
gerichtlichen
Mitteilung
Einlegung
Berufung
vorgenommen
wird
.
3
.
Kläger
trägt
Beschwerde
erstmals
Handakte
sei
Prozeßbevollmächtigten
13
.
September
Bestätigung
Eingang
Berufung
Empfangsbekenntnis
vorgelegt
worden
.
habe
festgestellt
Handakte
vorliegende
Frist
eingetragen
gewesen
sei
auch
Terminkalender
Vermerk
befunden
habe
.
habe
Rechtsanwältin
Angestellten
Handakte
zusammen
unterzeichneten
Empfangsbekenntnis
vorgelegt
nochmals
mündlich
angewiesen
Berufungsbegründungsfrist
Vorfrist
sofort
ordnungsgemäß
einzutragen
.
Senat
braucht
entscheiden
Vorbringen
geeignet
sein
kann
glaubhaft
machen
vorausgegangene
Organisationsfehler
hier
ausgewirkt
hat
Rechtsanwalt
Fristversäumung
Verschulden
trifft
.
oben
genannten
Gründen
ist
neue
Darstellung
ebenfalls
Versäumung
§
Abs.
Abs.
unbeachtlich
.
Kreft
Raebel
Kayser