ZB BESCHLUSS 17 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Raebel Kayser 17 Juli beschlossen : sofortige Beschwerde Beschluß 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Dezember wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Beschwerdewert wird € 206.798,36 DM festgesetzt . Gründe : Kläger hat beklagten Rechtsanwalt schuldhafter Verletzung vertraglichen Pflichten Schadensersatz Höhe 206.798,36 DM Anspruch genommen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Kläger hat 13 . August zugestellte Urteil 10 . September Schriftsatz Prozeßbevollmächtigten selben Tage Berufung eingelegt Berufung 15 . Oktober Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet . Kläger hat fristgerecht Wiedereinsetzung begehrt Begründung vorgetragen : Kanzlei Prozeßbevollmächtigten erfolge Fristberechnung -überwachung ca. Jahren Rechtsanwaltsfachangestellte tätige Frau . tigte habe Einlegung Berufung bestimmten Schriftsatz Angestellte Verfügung " F ! VF Tage ! " angewiesen Berufungsbegründungsfrist einzutragen . Fristsachen würden Kanzlei gesonderte " Fristlauf " bezeichnete Rubrik Terminkalender eingetragen . Frau habe Fristenkalender regelmäßige Kontrollen Rechtsanwältin ergeben hätten bisher fehlerfrei geführt . vorliegenden Falle habe Frau eigener Initiative 10 . September Berufungsschriftsatz vorab Gericht gesandt . Eingangsbestätigung Oberlandesgerichts 11 . September habe versehentlich Fristbeginn 10 . September 13 . September Tag Eingangs gerichtlichen Mitteilung vermerkt . habe Tag Fristablaufs Berufungsbegründungsfrist 15 . Oktober Montag viertägige Vorfrist 11 . Oktober eingetragen . Tage habe Rechtsanwältin Vorlage Akte Fehler bemerkt . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung vorigen Stand versagt Berufung unzulässig verworfen . richtet sofortige Beschwerde Klägers . II . gemäß § Abs. . zulässige Rechtsmittel hat Sache Erfolg . 1 . Streitfall noch geltenden Vorschrift § Abs. Satz . begann Berufungsbegründungsfrist Einlegung Berufung . war Aufgabe Rechtsanwalts Wahrung Frist Anordnung sorgfältiger Kontrollmaßnahmen sichern . hatte ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Kanzleipersonal anzuweisen schon Absendung Berufungsschrift mutmaßliche Ende Frist Fristenkalender notieren Vermerk überprüfen genaue Eingangsdatum Gericht bekannt wurde vgl. . 11 . Februar ZB . Begründung Wiedereinsetzungsantrags läßt erkennen Prozeßbevollmächtigte Klägers Kanzlei entspreche allgemeine Anordnung getroffen hat . Erst Beschwerdebegründung enthält entsprechende Behauptung . kann jedoch mehr berücksichtigt werden . Tatsachen Wiedereinsetzung Bedeutung sein können müssen zweiwöchigen Antragsfrist § Abs. Abs. vorgetragen werden . Lediglich erkennbar unklare ergänzungsbedürftige Angaben Aufklärung § geboten war dürfen Fristablauf vervollständigt werden . Vorbringen Rechtfertigung Wiedereinsetzungsantrags enthielt geschlossene Darstellung verständlich war Notwendigkeit läuterung Ergänzung erkennen ließ vgl. . 12 . Mai . abgesehen ist grundsätzlich möglich Beschwerde erstmals organisatorische Maßnahmen darzustellen Fehlen angefochtene Beschluß Versagung Wiedereinsetzung gestützt hat . 8 . April . 2 . Fehlen allgemeinen Anordnung wäre allerdings unschädlich Kläger glaubhaft gemacht hätte Prozeßbevollmäc htigte konkreten Fall Büropersonal hinreichend deutliche unmißverständliche Einzelweisung sofortigen Eintragung Frist erteilt hätte . Hinweis " ! VF Tage ! " Berufungsschriftsatz besagt jedoch lediglich Sache habe übliche Fristenvermerk Kalender erfolgen . stellt klar Zeitpunkt zwingend schon unmittelbarem Zusammenhang Absendung Berufungsschrift Anweisung erfüllt werden muß läßt Raum Handhabung Weise Eintragung erst Eingang gerichtlichen Mitteilung Einlegung Berufung vorgenommen wird . 3 . Kläger trägt Beschwerde erstmals Handakte sei Prozeßbevollmächtigten 13 . September Bestätigung Eingang Berufung Empfangsbekenntnis vorgelegt worden . habe festgestellt Handakte vorliegende Frist eingetragen gewesen sei auch Terminkalender Vermerk befunden habe . habe Rechtsanwältin Angestellten Handakte zusammen unterzeichneten Empfangsbekenntnis vorgelegt nochmals mündlich angewiesen Berufungsbegründungsfrist Vorfrist sofort ordnungsgemäß einzutragen . Senat braucht entscheiden Vorbringen geeignet sein kann glaubhaft machen vorausgegangene Organisationsfehler hier ausgewirkt hat Rechtsanwalt Fristversäumung Verschulden trifft . oben genannten Gründen ist neue Darstellung ebenfalls Versäumung § Abs. Abs. unbeachtlich . Kreft Raebel Kayser