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1167 lines
9.7 KiB

BESCHLUSS
16
.
Oktober
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
§
eröffneten
Insolvenzverfahren
kann
Schuldner
natürliche
Person
ist
Vollstreckungsmaßnahmen
Insolvenzverwalters
§
Abs.
InsO
Antrag
Vollstreckungsschutz
§
gewährt
werden
jedenfalls
Erhaltung
Leben
Gesundheit
erforderlich
ist
.
Beschluss
16
.
Oktober
IX
Frankfurt/Oder
AG
Frankfurt/Oder
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
16
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
Frankfurt/Oder
27
.
März
wird
Kosten
Insolvenzverwalters
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschluss
9
.
April
eröffnete
Amtsgericht
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
.
ist
Eigentümer
Grundbuch
Blatt
eingetragenen
Grundstücks
Einfamilienhaus
bebaut
ist
.
bewohnt
Haus
gemeinsam
Ehefrau
.
7
Juli
teilte
Insolvenzverwalter
Verfahren
masseunzulänglich
sei
Tabellengläubiger
derzeitigen
Stand
Quote
rechnen
könnten
.
Abschluss
Verfahrens
hänge
Wesentlichen
Verwertung
Immobilienvermögens
.
Insolvenzverwalter
forderte
Schuldner
monatlich
Miete
Masse
zahlen
forderte
Eheleute
anderenfalls
Grundstück
18
Juli
räumen
.
Eheleute
zahlen
Grundstück
räumen
strebt
Verwalter
Verwertung
Grundstücks
ausgeht
nur
dann
bestehen
Objekt
unbewohnt
ist
.
beabsichtigt
Eheleute
Zwangsräumung
2
.
Januar
beantragten
vollstreckbaren
Ausfertigung
Eröffnungsbeschlusses
betreiben
.
17
.
Januar
beantragte
Schuldner
Vollstreckungsschutz
§
gewähren
Vollstreckung
stark
suizidgefährdet
sei
.
Amtsgericht
hat
zwar
Zwangsvollstreckung
Beschluss
2
.
Februar
endgültigen
Entscheidung
einstweilen
eingestellt
Beschluss
25
.
April
jedoch
Vollstreckungsschutzantrag
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
hatte
Erfolg
.
Landgericht
hat
Verfahren
Zwangsräumung
30
.
September
einstweilen
eingestellt
Schuldner
aufgegeben
fachärztliche
psychiatrische
Behandlung
durchzuführen
15
.
Mai
15
Juli
entsprechende
Nachweise
erbringen
.
Hiergegen
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Verwalters
Antrag
Zurückweisung
sofortigen
Beschwerde
weiterverfolgt
.
II
.
Beschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
auch
Übrigen
zulässig
§
.
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
ist
vorliegenden
Fall
Vollstreckungsschutzantrages
§
Zuständigkeit
Insolvenzgerichts
Vollstreckungsgerichts
gegeben
vgl.
.
5
.
Februar
IX
;
15
November
IX
ZB
.
10
;
Urt
.
21
.
Februar
.
14
;
.
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
:
Vollstreckungsgericht
.
Zuständigkeitszuweisungen
trägt
Gesetzgeber
besonderen
Sachnähe
Insolvenzgerichts
Insolvenzverfahren
Rechnung
.
27
.
September
IX
ZB
auch
vorliegenden
Zusammenhang
Vollstreckungsschutzantrages
§
Rahmen
Vollstreckung
Insolvenzverwalters
Schuldner
§
Abs.
InsO
gegeben
ist
.
Rechtsmittelzug
richtet
Fällen
Insolvenzordnung
allgemeinen
vollstreckungsrechtlichen
Vorschriften
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Beschwerdegericht
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
Schuldners
zugelassen
worden
ist
.
12
.
Januar
IX
ZB
.
5
;
5
.
April
IX
ZB
.
;
6
Juli
ZB
15
November
aaO
.
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
unbegründet
.
Beschwerdegericht
hält
§
eröffneten
Insolvenzverfahren
jedenfalls
Vollstreckung
§
Abs.
InsO
anwendbar
.
hat
Ergebnis
Ermittlungen
Voraussetzungen
einstweilige
Einstellung
Räumungsvollstreckung
angeordneten
Auflagen
gegeben
erachtet
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
findet
§
entsprechende
Anwendung
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
war
anerkannt
Vorschrift
§
Konkurseröffnungsverfahren
Anwendung
finden
kann
.
6
.
Juni
;
.
OLG
.
eröffnete
Konkursverfahren
war
Rechtslage
umstritten
befürwortend
:
;
ablehnend
:
.
Ebenso
ungeklärt
ist
bisher
Bestimmung
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vollstreckungsschutz
gewährt
werden
kann
bejahend
:
.
28
November
zitiert
juris
;
HKInsO/Kirchhof
4
.
Aufl
.
.
19
;
MünchKomm-InsO/Ganter
2
.
Aufl
.
.
InsO
.
Aufl
.
.
41
;
FK-InsO/Schmerbach
InsO
.
Aufl
.
.
Vollstreckung
natürliche
Personen
;
InsO
§
.
;
22
.
Aufl
.
.
;
6
.
Aufl
.
.
2
;
MünchKomm-ZPO/Heßler
3
.
Aufl
.
.
Fall
Vollstreckung
schluss
Schuldner
;
ablehnend
:
;
HmbKomm-InsO/Rüther
2
.
Aufl
.
.
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
;
InsO
.
.
.
2
.
Senat
hat
Frage
bisher
offengelassen
.
15
November
IX
ZB
.
.
findet
eröffneten
Insolvenzverfahren
jedenfalls
Vollstreckungsmaßnahmen
Anwendung
Verwalter
gemäß
§
Abs.
InsO
vollstreckbaren
Ausfertigung
Eröffnungsbeschlusses
Insolvenzschuldner
natürliche
Person
ist
betreibt
.
Vorschriften
Einzelzwangsvollstreckung
sind
zwar
Rahmen
Insolvenzverfahrens
Verweisung
§
InsO
Zivilprozessordnung
größtenteils
unanwendbar
.
Insolvenzverfahren
wesentliche
Elemente
Vollstreckungsverfahrens
aufweist
steht
Gesamtvollstreckungsverfahren
Gegensatz
Einzelvollstreckung
Vorschriften
§
.
auch
Rahmen
Gesamtvollstreckung
können
insolvenzrechtliche
Maßnahmen
erforderlich
werden
Natur
Einzelzwangsvollstreckungen
darstellen
.
ist
insbesondere
Fall
Schuldner
vorliegend
natürliche
Person
ist
Sachen
Gewahrsam
befinden
herausgibt
Insolvenzmasse
gehören
.
Dann
kann
Insolvenzverwalter
§
Abs.
vorgehen
Herausgabe
Wege
Zwangsvollstreckung
durchsetzen
sodann
Vorschriften
richtet
vgl.
MünchKomm-InsO/Ganter
aaO
.
Anwendbarkeit
§
ergibt
hier
§
Abs.
Satz
.
Auch
Anwendbarkeit
ist
Fall
gegeben
.
Generalklausel
Schuldnerschutzes
aaO
.
kann
§
auch
Zwangsversteigerungsverfahren
angewandt
wird
vgl.
BVerfGE
;
Schuldner
grundsätzlich
auch
Insolvenzeröffnung
Rücksicht
auch
Insolvenzverfahren
beachtenden
Grundrechte
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Wertentscheidungen
Grundgesetzes
vgl.
BVerfGE
;
Kammer
einzelne
Verwertungsmaßnahmen
Vollstreckungsschutz
vermitteln
.
Insbesondere
Grundrecht
Art
.
Abs.
Satz
GG
verpflichtet
Vollstreckungsgerichte
Prüfung
möglichen
Vollstreckungsschutzes
Schuldner
Zwangsvollstreckung
gewährenden
Grundrechte
berücksichtigen
.
Ergibt
Abwägung
Zwangsvollstreckung
entgegenstehenden
unmittelbar
Erhaltung
Leben
Gesundheit
dienenden
Interessen
Schuldners
konkreten
Fall
schwerer
wiegen
Belange
Wahrung
Vollstreckungsmaßnahme
dienen
soll
so
kann
erfolgende
Eingriff
Prinzip
Verhältnismäßigkeit
Grundrecht
Schuldners
Art
.
Abs.
Satz
GG
verletzen
BVerfGE
;
;
.
ist
aber
Aufgabe
staatlichen
Grundrechtsverletzungen
Möglichkeit
auszuschließen
.
Verfahren
Vollstreckungsgerichte
ist
so
durchzuführen
verfassungsrechtlichen
Schutzpflichten
Genüge
getan
wird
BVerfGE
;
5
.
Insolvenzverfahren
Insolvenzgericht
besonderes
Vollstreckungsgericht
tätig
wird
kann
gelten
.
Erfordernissen
kann
Insolvenzverfahren
entsprechende
Anwendung
§
Rechnung
getragen
werden
.
wird
Gegensatz
Einzelund
Gesamtvollstreckung
berührt
vgl.
MünchKomm-InsO/Ganter
aaO
.
Zwar
ist
Schuldner
Insolvenzverfahren
schon
geschützt
nur
eröffnet
werden
darf
Antragsteller
rechtlich
schützenswertes
Interesse
hat
.
Auch
vorliegt
kann
jedoch
Rechte
Schuldners
unzumutbarer
Weise
eingegriffen
werden
.
Schuldner
hat
zwar
Insolvenz
typischerweise
verbundene
Gesamtvollstreckung
Vermögen
hinzunehmen
.
Masse
können
auch
Wege
Vorschriften
Einzelzwangsvollstreckung
Vermögenswerte
entzogen
werden
Insolvenzordnung
Masse
zugewiesen
hat
.
15
November
IX
ZB
aaO
.
.
Eingriffe
Leben
Gesundheit
Schuldners
sind
jedoch
insolvenzrechtlich
untypisch
.
Anwendung
§
sind
Einzelfall
auch
Ziele
InsO
Besonderheiten
Gesamtvollstreckung
grundsätzlich
vorrangig
berücksichtigen
.
Umstand
Schuldner
Insolvenzverfahren
Charakters
Gesamtvollstreckung
Vielzahl
Gläubigern
gegenübersteht
schließt
§
gebotene
Interessenabwägung
;
muss
jedoch
besonderem
Maße
vielfältigen
regelmäßig
Schuldnerinteressen
überwiegenden
Gläubigerbelangen
gebührend
Rechnung
tragen
.
Eingreifen
Grundlage
§
eng
auszulegende
Ausnahmevorschrift
ohnehin
Anwendung
Gesetzes
ganz
untragbares
Ergebnis
voraussetzt
143
;
374
;
;
.
25
.
Juni
kommt
nur
Betracht
zusätzlich
Rechte
Schuldners
insolvenzuntypischer
Weise
schwerwiegend
beeinträchtigt
werden
HK-InsO/Kirchhof
.
19
;
MünchKomm-InsO/Ganter
aaO
.
.
Schuldner
muss
dann
Möglichkeit
haben
Maßgabe
765a
Rechtsschutz
erlangen
Maßnahmen
abzuwehren
auch
ganz
besonderen
Umständen
Insolvenzverfahrens
-9-
hinzunehmen
hat
etwa
Eingriffe
Grundrecht
Leben
körperliche
Unversehrtheit
.
2
.
Landgericht
hat
Einholung
Ergänzungen
Sachverständigengutachtens
festgestellt
Voraussetzungen
einstweilige
Einstellung
Räumungsvollstreckung
Auflagen
gegeben
sind
.
Hiergegen
bringt
Rechtsbeschwerde
Erhebliches
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
würde
Vollstreckung
Schuldner
ganz
besonderer
Umstände
Würdigung
Schutzbedürfnisses
Gläubiger
unzumutbare
Härte
bedeuten
guten
Sitten
vereinbar
ist
.
hat
Beschwerdegericht
zutreffender
Weise
eng
ausgelegt
.
hat
Nachweis
erbracht
angesehen
Durchführung
Räumungsvollstreckung
konkrete
Lebensgefahr
Schuldner
besteht
suizidalen
Risiko
auszugehen
ist
.
Schuldner
liegt
getroffenen
Feststellungen
chronifizierte
reaktive
Depression
.
Überzeugung
Beschwerdegerichts
wird
erholten
Sachverständigengutachten
getragen
.
hat
Schuldner
schutzbedürftig
erachtet
.
tatrichterliche
Würdigung
ist
beanstanden
.
Rechtsbeschwerde
nimmt
Behauptung
fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses
Schuldners
lediglich
unbeachtliche
eigene
Beweiswürdigung
Verfahrensfehler
Beschwerdegerichts
aufzuzeigen
festgestellte
suizidale
Risiko
auch
nur
Frage
stellen
.
einstweilige
Einstellung
Räumungsvollstreckung
§
kann
insbesondere
Falle
Suizidgefahr
Auflagen
abhängig
gemacht
werden
etwa
derart
Schuldner
ärztlichen
lung
unterziehen
muss
BVerfG
;
;
;
76
;
aaO
.
.
Möglichkeit
hat
Beschwerdegericht
Gebrauch
gemacht
.
Rechtsbeschwerde
nähere
Begründung
lediglich
Frage
stellt
Möglichkeit
Auflagen
gegeben
ist
bringt
auch
insoweit
Einzelnen
abgewogene
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Relevantes
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
25.04.2007
Entscheidung