BESCHLUSS 16 . Oktober Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. § eröffneten Insolvenzverfahren kann Schuldner natürliche Person ist Vollstreckungsmaßnahmen Insolvenzverwalters § Abs. InsO Antrag Vollstreckungsschutz § gewährt werden jedenfalls Erhaltung Leben Gesundheit erforderlich ist . Beschluss 16 . Oktober IX Frankfurt/Oder AG Frankfurt/Oder IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 16 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts Frankfurt/Oder 27 . März wird Kosten Insolvenzverwalters zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beschluss 9 . April eröffnete Amtsgericht Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners . ist Eigentümer Grundbuch Blatt eingetragenen Grundstücks Einfamilienhaus bebaut ist . bewohnt Haus gemeinsam Ehefrau . 7 Juli teilte Insolvenzverwalter Verfahren masseunzulänglich sei Tabellengläubiger derzeitigen Stand Quote rechnen könnten . Abschluss Verfahrens hänge Wesentlichen Verwertung Immobilienvermögens . Insolvenzverwalter forderte Schuldner monatlich Miete € Masse zahlen forderte Eheleute anderenfalls Grundstück 18 Juli räumen . Eheleute zahlen Grundstück räumen strebt Verwalter Verwertung Grundstücks ausgeht nur dann bestehen Objekt unbewohnt ist . beabsichtigt Eheleute Zwangsräumung 2 . Januar beantragten vollstreckbaren Ausfertigung Eröffnungsbeschlusses betreiben . 17 . Januar beantragte Schuldner Vollstreckungsschutz § gewähren Vollstreckung stark suizidgefährdet sei . Amtsgericht hat zwar Zwangsvollstreckung Beschluss 2 . Februar endgültigen Entscheidung einstweilen eingestellt Beschluss 25 . April jedoch Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg . Landgericht hat Verfahren Zwangsräumung 30 . September einstweilen eingestellt Schuldner aufgegeben fachärztliche psychiatrische Behandlung durchzuführen 15 . Mai 15 Juli entsprechende Nachweise erbringen . Hiergegen richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Verwalters Antrag Zurückweisung sofortigen Beschwerde weiterverfolgt . II . Beschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz auch Übrigen zulässig § . entsprechender Anwendung § Abs. § Abs. Satz InsO ist vorliegenden Fall Vollstreckungsschutzantrages § Zuständigkeit Insolvenzgerichts Vollstreckungsgerichts gegeben vgl. . 5 . Februar IX ; 15 November IX ZB . 10 ; Urt . 21 . Februar . 14 ; . Uhlenbruck InsO . Aufl . . : Vollstreckungsgericht . Zuständigkeitszuweisungen trägt Gesetzgeber besonderen Sachnähe Insolvenzgerichts Insolvenzverfahren Rechnung . 27 . September IX ZB auch vorliegenden Zusammenhang Vollstreckungsschutzantrages § Rahmen Vollstreckung Insolvenzverwalters Schuldner § Abs. InsO gegeben ist . Rechtsmittelzug richtet Fällen Insolvenzordnung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften . Rechtsbeschwerde ist zulässig Beschwerdegericht Entscheidung sofortige Beschwerde Schuldners zugelassen worden ist . 12 . Januar IX ZB . 5 ; 5 . April IX ZB . ; 6 Juli ZB 15 November aaO . . . Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet . Beschwerdegericht hält § eröffneten Insolvenzverfahren jedenfalls Vollstreckung § Abs. InsO anwendbar . hat Ergebnis Ermittlungen Voraussetzungen einstweilige Einstellung Räumungsvollstreckung angeordneten Auflagen gegeben erachtet . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Auffassung Rechtsbeschwerde findet § entsprechende Anwendung . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs war anerkannt Vorschrift § Konkurseröffnungsverfahren Anwendung finden kann . 6 . Juni ; . OLG . eröffnete Konkursverfahren war Rechtslage umstritten befürwortend : ; ablehnend : . Ebenso ungeklärt ist bisher Bestimmung eröffneten Insolvenzverfahren Vollstreckungsschutz gewährt werden kann bejahend : . 28 November zitiert juris ; HKInsO/Kirchhof 4 . Aufl . . 19 ; MünchKomm-InsO/Ganter 2 . Aufl . . InsO . Aufl . . 41 ; FK-InsO/Schmerbach InsO . Aufl . . Vollstreckung natürliche Personen ; InsO § . ; 22 . Aufl . . ; 6 . Aufl . . 2 ; MünchKomm-ZPO/Heßler 3 . Aufl . . Fall Vollstreckung schluss Schuldner ; ablehnend : ; HmbKomm-InsO/Rüther 2 . Aufl . . ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . ; InsO . . . 2 . Senat hat Frage bisher offengelassen . 15 November IX ZB . . findet eröffneten Insolvenzverfahren jedenfalls Vollstreckungsmaßnahmen Anwendung Verwalter gemäß § Abs. InsO vollstreckbaren Ausfertigung Eröffnungsbeschlusses Insolvenzschuldner natürliche Person ist betreibt . Vorschriften Einzelzwangsvollstreckung sind zwar Rahmen Insolvenzverfahrens Verweisung § InsO Zivilprozessordnung größtenteils unanwendbar . Insolvenzverfahren wesentliche Elemente Vollstreckungsverfahrens aufweist steht Gesamtvollstreckungsverfahren Gegensatz Einzelvollstreckung Vorschriften § . auch Rahmen Gesamtvollstreckung können insolvenzrechtliche Maßnahmen erforderlich werden Natur Einzelzwangsvollstreckungen darstellen . ist insbesondere Fall Schuldner vorliegend natürliche Person ist Sachen Gewahrsam befinden herausgibt Insolvenzmasse gehören . Dann kann Insolvenzverwalter § Abs. vorgehen Herausgabe Wege Zwangsvollstreckung durchsetzen sodann Vorschriften richtet vgl. MünchKomm-InsO/Ganter aaO . Anwendbarkeit § ergibt hier § Abs. Satz . Auch Anwendbarkeit ist Fall gegeben . Generalklausel Schuldnerschutzes aaO . kann § auch Zwangsversteigerungsverfahren angewandt wird vgl. BVerfGE ; Schuldner grundsätzlich auch Insolvenzeröffnung Rücksicht auch Insolvenzverfahren beachtenden Grundrechte Art . Abs. Art . Abs. GG Wertentscheidungen Grundgesetzes vgl. BVerfGE ; Kammer einzelne Verwertungsmaßnahmen Vollstreckungsschutz vermitteln . Insbesondere Grundrecht Art . Abs. Satz GG verpflichtet Vollstreckungsgerichte Prüfung möglichen Vollstreckungsschutzes Schuldner Zwangsvollstreckung gewährenden Grundrechte berücksichtigen . Ergibt Abwägung Zwangsvollstreckung entgegenstehenden unmittelbar Erhaltung Leben Gesundheit dienenden Interessen Schuldners konkreten Fall schwerer wiegen Belange Wahrung Vollstreckungsmaßnahme dienen soll so kann erfolgende Eingriff Prinzip Verhältnismäßigkeit Grundrecht Schuldners Art . Abs. Satz GG verletzen BVerfGE ; ; . ist aber Aufgabe staatlichen Grundrechtsverletzungen Möglichkeit auszuschließen . Verfahren Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird BVerfGE ; 5 . Insolvenzverfahren Insolvenzgericht besonderes Vollstreckungsgericht tätig wird kann gelten . Erfordernissen kann Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung § Rechnung getragen werden . wird Gegensatz Einzelund Gesamtvollstreckung berührt vgl. MünchKomm-InsO/Ganter aaO . Zwar ist Schuldner Insolvenzverfahren schon geschützt nur eröffnet werden darf Antragsteller rechtlich schützenswertes Interesse hat . Auch vorliegt kann jedoch Rechte Schuldners unzumutbarer Weise eingegriffen werden . Schuldner hat zwar Insolvenz typischerweise verbundene Gesamtvollstreckung Vermögen hinzunehmen . Masse können auch Wege Vorschriften Einzelzwangsvollstreckung Vermögenswerte entzogen werden Insolvenzordnung Masse zugewiesen hat . 15 November IX ZB aaO . . Eingriffe Leben Gesundheit Schuldners sind jedoch insolvenzrechtlich untypisch . Anwendung § sind Einzelfall auch Ziele InsO Besonderheiten Gesamtvollstreckung grundsätzlich vorrangig berücksichtigen . Umstand Schuldner Insolvenzverfahren Charakters Gesamtvollstreckung Vielzahl Gläubigern gegenübersteht schließt § gebotene Interessenabwägung ; muss jedoch besonderem Maße vielfältigen regelmäßig Schuldnerinteressen überwiegenden Gläubigerbelangen gebührend Rechnung tragen . Eingreifen Grundlage § eng auszulegende Ausnahmevorschrift ohnehin Anwendung Gesetzes ganz untragbares Ergebnis voraussetzt 143 ; 374 ; ; . 25 . Juni kommt nur Betracht zusätzlich Rechte Schuldners insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden HK-InsO/Kirchhof . 19 ; MünchKomm-InsO/Ganter aaO . . Schuldner muss dann Möglichkeit haben Maßgabe 765a Rechtsschutz erlangen Maßnahmen abzuwehren auch ganz besonderen Umständen Insolvenzverfahrens -9- hinzunehmen hat etwa Eingriffe Grundrecht Leben körperliche Unversehrtheit . 2 . Landgericht hat Einholung Ergänzungen Sachverständigengutachtens festgestellt Voraussetzungen einstweilige Einstellung Räumungsvollstreckung Auflagen gegeben sind . Hiergegen bringt Rechtsbeschwerde Erhebliches . Feststellungen Beschwerdegerichts würde Vollstreckung Schuldner ganz besonderer Umstände Würdigung Schutzbedürfnisses Gläubiger unzumutbare Härte bedeuten guten Sitten vereinbar ist . hat Beschwerdegericht zutreffender Weise eng ausgelegt . hat Nachweis erbracht angesehen Durchführung Räumungsvollstreckung konkrete Lebensgefahr Schuldner besteht suizidalen Risiko auszugehen ist . Schuldner liegt getroffenen Feststellungen chronifizierte reaktive Depression . Überzeugung Beschwerdegerichts wird erholten Sachverständigengutachten getragen . hat Schuldner schutzbedürftig erachtet . tatrichterliche Würdigung ist beanstanden . Rechtsbeschwerde nimmt Behauptung fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses Schuldners lediglich unbeachtliche eigene Beweiswürdigung Verfahrensfehler Beschwerdegerichts aufzuzeigen festgestellte suizidale Risiko auch nur Frage stellen . einstweilige Einstellung Räumungsvollstreckung § kann insbesondere Falle Suizidgefahr Auflagen abhängig gemacht werden etwa derart Schuldner ärztlichen lung unterziehen muss BVerfG ; ; ; 76 ; aaO . . Möglichkeit hat Beschwerdegericht Gebrauch gemacht . Rechtsbeschwerde nähere Begründung lediglich Frage stellt Möglichkeit Auflagen gegeben ist bringt auch insoweit Einzelnen abgewogene Entscheidung Beschwerdegerichts Relevantes . Vorinstanzen : AG Entscheidung 25.04.2007 Entscheidung