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165 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
IX
4
Juli
Restschuldbefreiungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
4
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
Mai
wird
Kosten
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
"
sofortige
Beschwerde
"
Beteiligten
ist
Rechtsbeschwerde
auszulegen
allgemeinem
Sprachgebrauch
Überprüfung
Instanzenzug
übergeordnete
Gericht
begehrt
wird
vgl.
Beschluss
21
.
März
IX
ZB
.
Rechtsbeschwerde
ist
bereits
statthaft
Beschwerdegericht
zugelassen
worden
ist
.
Vorschrift
§
InsO
Gesetz
21
.
Oktober
.
S.
Wirkung
27
.
Oktober
aufgehoben
worden
ist
findet
Rechtsbeschwerde
Beschwerdeentscheidungen
Insolvenzverfahren
nur
Beschwerdegericht
zugelassen
worden
ist
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Neuregelung
ist
Art
.
Satz
EGInsO
Rechtsbeschwerde
Beschwerdeentscheidungen
anzuwenden
Inkrafttreten
neuen
Rechts
erlassen
worden
sind
Beschluss
20
.
Dezember
IX
ZB
.
.
angefochtene
Entscheidung
21
.
Mai
erlassen
worden
ist
findet
neue
Recht
Anwendung
.
Rechtsbeschwerde
ist
überdies
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
eingelegt
worden
ist
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung