BESCHLUSS IX 4 Juli Restschuldbefreiungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin 4 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 21 . Mai wird Kosten Beteiligten unzulässig verworfen . Gründe : " sofortige Beschwerde " Beteiligten ist Rechtsbeschwerde auszulegen allgemeinem Sprachgebrauch Überprüfung Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird vgl. Beschluss 21 . März IX ZB . Rechtsbeschwerde ist bereits statthaft Beschwerdegericht zugelassen worden ist . Vorschrift § InsO Gesetz 21 . Oktober . S. Wirkung 27 . Oktober aufgehoben worden ist findet Rechtsbeschwerde Beschwerdeentscheidungen Insolvenzverfahren nur Beschwerdegericht zugelassen worden ist InsO § Abs. Satz Nr. . Neuregelung ist Art . Satz EGInsO Rechtsbeschwerde Beschwerdeentscheidungen anzuwenden Inkrafttreten neuen Rechts erlassen worden sind Beschluss 20 . Dezember IX ZB . . angefochtene Entscheidung 21 . Mai erlassen worden ist findet neue Recht Anwendung . Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt § Abs. Satz § Abs. Satz eingelegt worden ist . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung