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1392 lines
12 KiB

BESCHLUSS
6
.
April
Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsVV
Abs.
Geht
Tätigkeit
Insolvenzverwalters
Verbraucherinsolvenzverfahren
tatsächlich
Tätigkeit
Treuhänders
§
§
InsO
kann
Umständen
Einzelfalls
Abschlag
rechtfertigen
führt
Vergütungssatz
Insolvenzverwalters
Ergebnis
bisherigen
Vergütungssatz
Treuhänder
orientiert
.
InsVV
Abs.
lit
.
Frage
Zahl
Gläubiger
gering
ist
kommt
Zahl
Gläubiger
Insolvenzverfahren
beteiligen
.
InsVV
Ermäßigung
Mindestvergütung
Insolvenzverwalters
Verbraucherinsolvenzverfahren
ist
Fälle
Regelvergütung
§
Abs.
InsVV
Tragen
kommt
direkt
noch
analog
anzuwenden
.
Beschluss
6
.
April
IX
ZB
AG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Dr.
6
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
Juni
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
ist
Verwalter
23
.
Oktober
Vermögen
Schuldners
eröffneten
Verbraucherinsolvenzverfahren
.
Schuldner
legte
Rechtsanwalt
gestellten
Insolvenzantrag
23
.
September
§
Abs.
Nr.
InsO
erforderlichen
Unterlagen
.
Insolvenzgericht
ordnete
Verfahren
schriftlich
durchzuführen
sei
.
Gläubigern
meldeten
Gläubiger
Forderungen
Gesamthöhe
Tabelle
.
weitere
Beteiligte
kündigte
Lebensversicherungen
Schuldners
zog
kaufswerte
Insolvenzmasse
.
vereinnahmte
pfändbaren
Lohnanteile
Steuererstattung
Jahr
.
Weitere
Vermögenswerte
waren
vorhanden
.
Insolvenzmasse
betrug
.
26
.
Februar
reichte
weitere
Beteiligte
Schlussbericht
Schlussverzeichnis
.
Weiter
legte
Vergütungsabrechnung
Vergütung
8.459,37
Auslagenersatz
beantragte
.
Beschluss
20
.
April
bestimmte
Insolvenzgericht
Schlusstermin
schriftlichen
Verfahren
1
.
Juni
2016
.
weiterem
Beschluss
20
.
April
hat
Insolvenzgericht
Vergütung
erstattenden
Auslagen
festgesetzt
.
hat
Abschlag
.
Regelvergütung
vorgenommen
.
ergab
Zustellkosten
Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
.
sofortige
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
Höhe
Insolvenzgerichts
vorgenommenen
Abschlags
wandte
Vergütung
Höhe
netto
erstrebte
hat
Landgericht
weitere
Vergütung
Höhe
Umsatzsteuer
zugesprochen
Beschwerde
Übrigen
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
weitere
Beteiligte
Vergütungsantrag
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
unbegründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
sei
Abschlag
Höhe
.
Regelvergütung
gerechtfertigt
.
Zwar
scheide
Kürzung
Regelvergütung
§
InsVV
.
InsVV
beziehe
nur
Mindestvergütung
.
werde
überschritten
so
allein
entscheidend
sei
Abschläge
Regelvergütung
§
Abs.
InsVV
gerechtfertigt
seien
.
Streitfall
führe
Abschlag
gemäß
§
Abs.
lit
.
InsVV
Anforderungen
Geschäftsführung
Insolvenzverwalters
sehr
gering
gewesen
seien
.
besonders
große
Masse
sei
erforderlich
Arbeitsaufwand
auch
sehr
geringen
Insolvenzmassen
gering
sein
könne
.
weitere
Beteiligte
habe
lediglich
Lebensversicherungen
verwerten
gehabt
Übrigen
Eingang
pfändbaren
Teils
monatlichen
Steuererstattung
überwachen
gehabt
.
rechtfertige
Abschlag
.
weiterer
Abschlag
sei
§
Abs.
lit
.
InsVV
gerechtfertigt
.
Vermögensverhältnisse
Schuldners
seien
überschaubar
gewesen
.
Unterlagen
§
Abs.
Nr.
InsO
seien
Rechtsanwaltskanzlei
vorgelegt
worden
.
sei
Zahl
Gläubiger
gering
gewesen
.
rechtfertige
weiteren
Abschlag
.
Insgesamt
sei
Abschlag
.
angemessen
.
2
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Maßgeblich
Bemessung
Vergütung
sind
Regelungen
Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
1
Juli
geltenden
Fassung
Insolvenzverfahren
30
.
Juni
beantragt
worden
ist
§
Abs.
InsVV
;
fortan
InsVV
.
Bemessung
Abschlägen
ist
grundsätzlich
Aufgabe
Tatrichters
.
.
jüngst
etwa
Beschluss
9
.
Juni
.
.
ist
Rechtsbeschwerdeinstanz
nur
überprüfen
Gefahr
Verschiebung
Maßstäben
bringt
Beschluss
4
Juli
IX
ZB
;
7
.
Oktober
IX
ZB
.
;
8
November
IX
ZB
.
.
genügt
Tatrichter
möglichen
Abschlagstatbestände
Grunde
prüft
anschließend
Gesamtschau
Berücksichtigung
Überschneidungen
Ganze
bezogenen
Angemessenheitsbetrachtung
Gesamtzuschlag
Gesamtabschlag
bestimmt
Beschluss
20
.
Mai
IX
ZB
.
9
;
16
.
September
IX
ZB
.
je
.
gilt
auch
Verbraucherinsolvenzverfahren
Insolvenzverfahren
§
Abs.
InsO
schriftlich
durchzuführen
sind
.
Bereits
Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
1
Juli
geltenden
Fassung
kann
Abschlag
auch
dann
angezeigt
sein
Geschäftsführung
Verwalter
geringe
Anforderungen
stellte
Masse
jedoch
groß
war
somit
Voraussetzungen
Regelbeispiels
§
Abs.
lit
.
InsVV
fehlt
Beschluss
23
.
März
IX
ZB
.
;
23
.
März
.
8
;
11
.
Mai
IX
ZB
.
.
Abschlag
unbenannten
Abschlagstatbestandes
ist
ausgeschlossen
.
Maßgebend
ist
Bearbeitung
Insolvenzverwalter
stärker
schwächer
entsprechenden
Insolvenzverfahren
allgemein
üblich
Anspruch
genommen
hat
also
real
gestiegene
gefallene
beitsaufwand
Beschluss
11
.
Mai
aaO
.
;
12
.
Januar
IX
ZB
.
.
Insoweit
muss
Vergütung
Abschlag
Verhältnis
Tätigkeit
Verwalters
stehen
vgl.
Beschluss
11
.
Mai
aaO
.
.
Nunmehr
enthält
§
Abs.
lit
.
InsVV
ausdrückliche
Bestimmung
Kleinverfahren
.
ist
Abschlag
gerechtfertigt
Vermögensverhältnisse
Schuldners
überschaubar
sind
Zahl
Gläubiger
Höhe
Verbindlichkeiten
gering
ist
.
Kleinverfahren
Maßgabe
§
Abs.
InsO
bestehenden
Verfahrenserleichterungen
folgenden
geringeren
Anforderungen
Verwalter
sollen
Vorstellung
Gesetzgebers
Abschlag
Vergütung
berücksichtigt
werden
können
BT-Drucks
.
S.
.
Frage
Höhe
Abschlag
Regelvergütung
Verbraucherinsolvenzverfahren
sonstigen
Kleinverfahren
berechtigt
ist
muss
auch
Rechtslage
Änderung
Insolvenzordnung
Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
Gesetz
Verkürzung
Restschuldbefreiungsverfahrens
Stärkung
Gläubigerrechte
15
Juli
S.
berücksichtigen
.
hatte
Verbraucherinsolvenzverfahren
§
InsO
Treuhänder
Aufgaben
Insolvenzverwalters
wahrzunehmen
§
Abs.
Satz
InsO
.
Gemäß
InsVV
belief
Vergütung
Treuhänders
.
Insolvenzmasse
.
§
Abs.
InsVV
regelmäßig
geringere
Vergütungssatz
beruht
Tätigkeit
Treuhänders
Tätigkeit
Insolvenzverwalters
mehrfacher
Hinsicht
erleichtert
war
.
Begründung
§
InsVV
abgedruckt
etwa
InsVV
5
.
Aufl
.
.
ging
Verordnungsgeber
solvenzverfahren
Versuchs
außergerichtlichen
Sanierung
weitestgehend
aufbereitet
sei
Verfahrensablauf
vereinfacht
Verfolgung
Anfechtungsansprüchen
Verwertung
Gegenständen
Pfandrechte
andere
Absonderungsrechte
bestehen
Treuhänder
erfolgten
§
Abs.
InsO
.
Regelvergütung
§
Abs.
InsVV
knüpft
hingegen
üblichen
Tätigkeitsumfang
Insolvenzverwalters
.
Zwar
sind
Neuregelung
Gesetz
Verkürzung
Stärkung
Gläubigerrechte
15
.
Juli
S.
Beschränkungen
Aufgabenbereichs
Treuhänders
entfallen
;
InsO
wurden
aufgehoben
.
Gleichwohl
verursachen
nunmehr
Insolvenzverwalter
bearbeitenden
Kleinverfahren
deutlich
geringeren
Aufwand
übliches
Insolvenzverfahren
BT-Drucks
.
S.
.
Nach
vor
führt
außergerichtliche
Verfahren
Regelfall
Unterlagen
Vermögenssituation
gesichtet
geordnet
sind
.
Vermögensverhältnisse
sind
typischerweise
überschaubar
Regel
sind
Zahl
Gläubiger
Höhe
Verbindlichkeiten
gering
.
Unterschied
ist
nunmehr
Vergütung
Insolvenzverwalters
Rechnung
tragen
BT-Drucks
.
aaO
S.
.
gibt
Anhaltspunkte
Gesetzgeber
Änderung
erhebliche
Erhöhung
Vergütung
Verbraucherinsolvenzverfahren
anstrebte
Tätigkeit
Insolvenzverwalters
tatsächlich
früheren
Tätigkeitsfeld
Treuhänders
unterscheidet
.
ist
auch
berücksichtigen
Gesamtvergütung
Insolvenzverwalters
Treuhänders
neuem
Recht
schon
allein
höher
ausfällt
Höhe
Auslagenpauschale
stets
Regelvergütung
richtet
§
Abs.
InsVV
.
masse
bis
zu
erhält
Insolvenzverwalter
auch
aufwendigen
Verbraucherinsolvenzverfahren
Auslagenpauschale
erste
Jahr
Höhe
.
Insolvenzmasse
.
.
Auslagenpauschale
Treuhänders
erreichte
nur
.
Insolvenzmasse
.
.
.
Entsprechendes
gilt
Auslagenpauschale
spätere
Zeit
.
Tätigkeit
Insolvenzverwalters
Verbraucherinsolvenzverfahren
tatsächlich
Tätigkeit
Treuhänders
§
InsO
hinausgeht
ist
regelmäßig
Abschlag
gerechtfertigt
führt
Vergütungssatz
Insolvenzverwalters
Ergebnis
bisherigen
Vergütungssatz
Treuhänder
orientiert
.
hat
Tatrichter
Höhe
Abschlags
stets
konkreten
Umständen
jeweiligen
Einzelfalls
bemessen
.
hat
Umstände
berücksichtigen
Tätigkeit
Insolvenzverwalters
Einzelfall
Tätigkeit
Treuhänders
vergleichbaren
Art
erleichtern
erschweren
.
maßgeblichen
Kriterien
können
folgende
Gesichtspunkte
zählen
:
Bedeutung
hat
Frage
Absonderungsrechte
beachten
Gegenstände
Pfandrecht
Absonderungsrecht
bestand
verwerten
waren
.
Weiter
kommt
Anfechtungsansprüche
Betracht
kamen
Verwertungstätigkeit
lediglich
Einziehung
pfändbaren
Einkommensanteils
anderer
leicht
verwertbarer
Gegenstände
beschränkte
.
ist
Verbraucherinsolvenzverfahren
tatsächlich
angefallene
Aufwand
berücksichtigen
.
zählt
nur
konkrete
Verfahrensablauf
auch
Frage
Verbraucherinsolvenzverfahren
§
Abs.
Nr.
InsO
vorzulegenden
Unterlagen
vorbereitet
erleichtert
worden
ist
Überprüfung
Ergänzung
Unterlagen
erforderlich
war
masse
Insolvenzforderungen
festzustellen
.
Weitere
Umstände
sind
denkbar
.
Hingegen
kommt
Frage
Umfang
Abschlag
Regelvergütung
Verbraucherinsolvenzverfahren
gerechtfertigt
ist
InsVV
.
Zutreffend
nimmt
Beschwerdegericht
Vorschrift
Fälle
Mindestvergütung
gemäß
§
Abs.
Satz
InsVV
Regelvergütung
§
Abs.
InsVV
Tragen
kommt
direkt
noch
analog
anzuwenden
ist
.
günstige
Rechtsauffassung
Beschwerdegerichts
greift
Rechtsbeschwerde
auch
.
lässt
§
InsVV
Auffassung
auch
Höhe
Abschlags
§
Abs.
.
InsVV
entnehmen
.
Mindestvergütung
gemäß
§
Abs.
Satz
InsVV
auch
§
InsVV
vorgesehene
niedrigere
Mindestvergütung
beruhen
erster
Linie
Insolvenzverwalter
Anspruch
angemessenes
Einkommen
auch
masselosen
Verfahren
hat
vgl.
Beschluss
15
.
Januar
IX
ZB
;
Begründung
Entwurf
Verordnung
Änderung
Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
17
.
September
abgedruckt
InsVV
5
.
Aufl
.
.
berücksichtigt
Regelung
fiskalische
Interessen
Staatskasse
Vergütung
Insolvenzverwalters
aufzukommen
hat
.
Gesichtspunkte
sind
Frage
Umfang
Abschläge
Regelvergütung
§
Abs.
InsVV
gerechtfertigt
sind
unerheblich
.
folgt
Verhältnis
Mindestvergütung
§
Abs.
Satz
InsVV
Mindestvergütung
§
InsVV
Höhe
Abschlags
.
Gemessen
Maßstäben
ist
Beschwerdegericht
abschließenden
Gesamtschau
angenommen
Abschlag
.
jedenfalls
Nachteil
weiteren
Beteiligten
unrichtig
.
Rechtsbeschwerde
meint
Abschlag
sei
höchstens
.
bemessen
kann
durchdringen
.
handelt
nur
abweichende
Bewertung
.
Gesamthöhe
Insolvenzgericht
vorgenommenen
Abschlags
.
Regelvergütung
führt
Streitfall
weitere
Beteiligte
Vergütung
Höhe
.
Insolvenzmasse
erhält
Regelsatzes
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
InsVV
.
Zusätzlich
erhält
bereits
Insolvenzgericht
zugesprochene
Auslagenpauschale
Höhe
.
Regelvergütung
.
Beschwerdegericht
Würdigung
berücksichtigten
Umstände
sind
rechtlich
beanstanden
.
Beschwerdegericht
hat
Zahl
Gläubigern
zutreffend
gering
angesehen
vgl.
auch
Beschluss
22
.
September
IX
ZB
InsBüro
.
kommt
insoweit
§
Abs.
lit
.
InsVV
allerdings
Annahme
Beschwerdegerichts
Zahl
vorhandenen
Gläubiger
lediglich
Streitfall
geringere
Zahl
Gläubiger
Insolvenzverfahren
beteiligen
.
Rechtsfehler
beschwert
weiteren
Beteiligten
jedoch
.
Rechtsfehler
hat
Beschwerdegericht
weiter
Vermögensverhältnisse
Schuldners
überschaubar
angesehen
berücksichtigt
§
Abs.
Nr.
InsO
genannten
Unterlagen
Schuldner
vertretende
Rechtsanwaltskanzlei
vorgelegt
worden
sind
.
Schließlich
ist
rechtlich
zutreffend
Insolvenzverfahren
geringe
Anforderungen
stellte
.
Rechtsfehler
durfte
Beschwerdegericht
abstellen
Verfahren
vollständig
schriftlich
durchgeführt
worden
ist
lediglich
Lebensversicherungen
kurz
Prüfungstermin
verwertet
worden
sind
weitere
Beteiligte
Übrigen
lediglich
pfändbaren
Anteil
Arbeitseinkommens
Schuldners
Steuererstattung
entgegengenommen
hat
Zugänge
überwachen
Richtigkeit
überprüfen
musste
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
tatsächlichen
Umstände
abweichende
Würdigung
rechtfertigen
könnten
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
20.04.2016
Entscheidung