You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

172 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
IX
ZB
11
.
Februar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
11
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Februar
wird
Kosten
Schuldnerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
7
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
;
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordern
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
Schuldnerin
unterbreitete
Zulässigkeitsgrund
Versagung
Restschuldbefreiung
§
Abs.
Nr.
InsO
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
voraussetzt
hat
8
.
Januar
ergangenen
Senatsentscheidung
.
Einlegung
Rechtsbeschwerde
Klärung
gefunden
.
setzt
Verwirklichung
Versagungsgrundes
Beschwerdegericht
zutreffend
angenommen
Beeinträchtigung
Befriedigung
Gläubiger
.
genügt
vielmehr
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Art
geeignet
ist
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
gefährden
.
8
.
Januar
aaO
;
19
.
März
ZB
.
.
Auch
Übrigen
erweist
einzelfallbezogene
Annahme
Beschwerdegerichts
Inhaber
Schuldnerin
sei
Auskunftsverpflichtungen
§
Abs.
Nr.
InsO
ordnungsgemäß
nachgekommen
zulässigkeitsrelevanten
Gesichtspunkten
beanstandungsfrei
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung