BESCHLUSS IX ZB 11 . Februar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 11 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Februar wird Kosten Schuldnerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § 7 Abs. Satz InsO § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig ; Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordern Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . Schuldnerin unterbreitete Zulässigkeitsgrund Versagung Restschuldbefreiung § Abs. Nr. InsO Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten Gläubiger voraussetzt hat 8 . Januar ergangenen Senatsentscheidung . Einlegung Rechtsbeschwerde Klärung gefunden . setzt Verwirklichung Versagungsgrundes Beschwerdegericht zutreffend angenommen Beeinträchtigung Befriedigung Gläubiger . genügt vielmehr Verletzung Mitwirkungspflichten Art geeignet ist Befriedigung Insolvenzgläubiger gefährden . 8 . Januar aaO ; 19 . März ZB . . Auch Übrigen erweist einzelfallbezogene Annahme Beschwerdegerichts Inhaber Schuldnerin sei Auskunftsverpflichtungen § Abs. Nr. InsO ordnungsgemäß nachgekommen zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten beanstandungsfrei . weiteren Begründung wird gemäß § InsO § Abs. Satz abgesehen . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung