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5.8 KiB

BESCHLUSS
IX
ZB
22
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
22
.
Mai
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
März
wird
Kosten
Beklagten
verworfen
.
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
klagende
Rechtsanwalt
nimmt
Beklagten
Zahlung
Anwaltsvergütung
Höhe
Jahren
erbrachte
Beratungsleistungen
Anspruch
.
Beklagte
ist
Ansprüchen
entgegengetreten
hat
geltend
gemacht
teilweise
habe
berechneten
Leistungen
Auftrag
gegeben
Übrigen
stünden
Kläger
Schadensersatzansprüche
fehlerhafter
Beratung
Zurückbehaltungsrecht
begründeten
.
Ansprüche
Jahre
seien
verjährt
.
Landgericht
hat
Beklagten
uneingeschränkt
Prozesskostenhilfe
gewährt
Verteidigungsvorbringen
Aussicht
Erfolg
habe
.
kurz
durchgeführten
Verhandlungstermin
hat
Landgericht
Vortrag
Parteien
zwischenzeitlich
verändert
gehabt
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
unzureichender
Begründung
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
statthaft
zulässig
Beklagte
aufzuzeigen
vermag
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Fortbildung
Rechts
erforderlich
wäre
§
Abs.
.
angefochtene
Beschluss
verletzt
Beklagten
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Anspruch
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
Rechtsstaatsgrundsatz
noch
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
§
Abs.
Satz
Nr.
maßgeblichen
Anforderungen
Inhalt
Berufungsbegründung
erfülle
Begründungsschriftsatz
Beklagten
.
enthalte
größtenteils
Ausführungen
Landgericht
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Überraschungsentscheidung
getroffen
habe
.
sei
zwar
zutreffend
ändere
aber
Berufungsbegründung
konkreter
Befassung
Urteilsgründen
aufzeige
angefochtenen
Urteil
getroffenen
entscheidungserheblichen
Feststellungen
Rechtsausführungen
Einzelnen
Gründen
falsch
sein
sollen
.
allgemeinen
Ausführungen
Landgericht
habe
Darlegungsund
Beweislast
verkannt
Beweisangebote
übergangen
ließen
erkennen
Vorwurf
konkret
beziehe
.
bloße
Bezugnahme
gesamten
erstinstanzlichen
Sachvortrag
Beweisantritten
noch
Hinweis
Akten
gereichte
Streitverkündungsschrift
früheren
Verfahren
gemachte
Bemerkung
insoweit
Bezug
genommene
Urteil
habe
Sachvortrag
Beklagten
Schlechtberatung
Klägers
übergangen
bringe
gebotene
Klarstellung
.
umfänglichen
Ausführungen
angefochtenen
Urteil
Beklagten
vorgebrachten
Gegenansprüchen
fehlerhafter
Beratung
lasse
erkennen
Punkten
entscheidungserheblicher
Vortrag
Beklagten
übergangen
worden
sei
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
§
Abs.
Satz
Nr.
muss
Berufungsbegründung
Umstände
bezeichnen
Ansicht
Berufungsklägers
Rechtsverletzung
Erheblichkeit
angefochtene
Entscheidung
ergeben
.
gehört
verständliche
Angabe
bestimmten
Punkte
angefochtenen
Urteils
Berufungskläger
bekämpft
tatsächlichen
rechtlichen
Gründe
Einzelnen
entgegensetzt
Beschluss
6
.
Dezember
ZB
.
7
;
23
.
Oktober
XI
ZB
.
jeweils
.
Besondere
formale
Anforderungen
bestehen
;
Zulässigkeit
Berufung
ist
insbesondere
Bedeutung
Ausführungen
schlüssig
rechtlich
haltbar
sind
Beschluss
28
.
Mai
;
23
.
Oktober
aaO
.
Jedoch
muss
Berufungsbegründung
konkreten
Streitfall
zugeschnitten
sein
Beschluss
27
.
Mai
XI
ZB
.
11
;
23
.
Oktober
aaO
.
reicht
Auffassung
Erstgerichts
formularmäßigen
Sätzen
allgemeinen
Redewendungen
rügen
lediglich
Vorbringen
erster
Instanz
verweisen
Urteil
27
November
442
;
23
.
Oktober
aaO
.
Ungenügend
sind
insbesondere
Textbausteine
Schriftsätze
anderen
Verfahren
Beschluss
27
.
Mai
aaO
.
.
Anforderungen
genügt
Berufungsbegründung
.
Rüge
Landgericht
habe
Versäumnisse
anwaltlichen
Leistung
Klägers
adäquat
kausal
eingetretenen
Vermögensschäden
gewürdigt
nimmt
nur
pauschal
Vorbringen
erster
Instanz
Bezug
.
konkreten
Erwägungen
Landgerichts
vorgebrachten
Einwendungen
durchgriffen
hinreichender
Substantiierung
fehlenden
Beweisantrittes
unbeachtlich
seien
befasst
Berufungsbegründung
.
ist
ersichtlich
konkreten
tatsächlichen
rechtlichen
Gründe
Beklagte
Ausführungen
Landgerichts
einzelnen
Mandatsverhältnissen
entgegensetzen
will
.
Auch
Rüge
landgerichtliche
Urteil
stelle
Überraschungsentscheidung
Hinblick
kurz
zuvor
gewährte
Prozesskostenhilfe
Beklagte
habe
ausgehen
können
Verteidigungsvorbringen
sei
erfolgversprechend
§
ausreichend
anzusehen
greift
Ergebnis
.
erhobene
rüge
wurde
ausgeführt
.
Berufungsbegründung
hat
beschränkt
rügen
fehlender
vorausgehender
Hinweise
sei
landgerichtliche
Beurteilung
Verteidigungsvorbringen
sei
teilweise
unsubstantiiert
Übrigen
gebotene
Beweisantritte
geblieben
Überraschungsentscheidung
beanstanden
.
landgerichtlichen
Urteil
ausgeführten
inhaltlichen
Gesichtspunkten
Vorbringen
unsubstantiiert
erforderlichen
Beweisantritt
geblieben
ist
hat
Beklagte
auseinandergesetzt
insbesondere
ausgeführt
Vorbringen
gegebenenfalls
ergänzend
noch
vorgetragen
hätte
vgl.
Beschluss
7
.
März
TranspR
.
.
hätte
Rahmen
Berufungsbegründung
vorstehend
angeführten
Grundsätzen
Abs.
Nr.
Gelegenheit
bestanden
.
Rechtsstaatsgrundsatz
verlangt
neue
eigenständige
Verletzung
"
Art
.
Abs.
GG
gerichtliche
Entscheidung
einmalige
Möglichkeit
gerichtlicher
Kontrolle
gewähren
vgl.
BVerfGE
.
Wird
Zivilprozess
erstmalige
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
Eingangsgericht
gerügt
so
ist
erforderliche
Rechtsbehelf
Berufung
§
gegeben
maßgeblichen
Bestimmungen
durchzuführen
.
zusätzlicher
Rechtsbehelf
Wege
Rechtsbeschwerde
ist
nur
erforderlich
neue
eigenständige
Verletzung
Berufungsgericht
gerügt
werden
könnte
;
ist
aber
Hinblick
ordnungsgemäße
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
Berufungsgericht
verneinen
vgl.
auch
Beschluss
6
.
Mai
IX
ZB
.
8
;
19
.
April
IX
ZB
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung