BESCHLUSS IX ZB 22 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 22 . Mai beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . März wird Kosten Beklagten verworfen . Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : klagende Rechtsanwalt nimmt Beklagten Zahlung Anwaltsvergütung Höhe € Jahren erbrachte Beratungsleistungen Anspruch . Beklagte ist Ansprüchen entgegengetreten hat geltend gemacht teilweise habe berechneten Leistungen Auftrag gegeben Übrigen stünden Kläger Schadensersatzansprüche fehlerhafter Beratung Zurückbehaltungsrecht begründeten . Ansprüche Jahre seien verjährt . Landgericht hat Beklagten uneingeschränkt Prozesskostenhilfe gewährt Verteidigungsvorbringen Aussicht Erfolg habe . kurz durchgeführten Verhandlungstermin hat Landgericht Vortrag Parteien zwischenzeitlich verändert gehabt hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht unzureichender Begründung unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . ist gemäß § Abs. Nr. § Abs. Satz statthaft zulässig Beklagte aufzuzeigen vermag Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Fortbildung Rechts erforderlich wäre § Abs. . angefochtene Beschluss verletzt Beklagten verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG Rechtsstaatsgrundsatz noch Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG . 1 . Berufungsgericht hat ausgeführt § Abs. Satz Nr. maßgeblichen Anforderungen Inhalt Berufungsbegründung erfülle Begründungsschriftsatz Beklagten . enthalte größtenteils Ausführungen Landgericht Verletzung rechtlichen Gehörs Überraschungsentscheidung getroffen habe . sei zwar zutreffend ändere aber Berufungsbegründung konkreter Befassung Urteilsgründen aufzeige angefochtenen Urteil getroffenen entscheidungserheblichen Feststellungen Rechtsausführungen Einzelnen Gründen falsch sein sollen . allgemeinen Ausführungen Landgericht habe Darlegungsund Beweislast verkannt Beweisangebote übergangen ließen erkennen Vorwurf konkret beziehe . bloße Bezugnahme gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Beweisantritten noch Hinweis Akten gereichte Streitverkündungsschrift früheren Verfahren gemachte Bemerkung insoweit Bezug genommene Urteil habe Sachvortrag Beklagten Schlechtberatung Klägers übergangen bringe gebotene Klarstellung . umfänglichen Ausführungen angefochtenen Urteil Beklagten vorgebrachten Gegenansprüchen fehlerhafter Beratung lasse erkennen Punkten entscheidungserheblicher Vortrag Beklagten übergangen worden sei . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . § Abs. Satz Nr. muss Berufungsbegründung Umstände bezeichnen Ansicht Berufungsklägers Rechtsverletzung Erheblichkeit angefochtene Entscheidung ergeben . gehört verständliche Angabe bestimmten Punkte angefochtenen Urteils Berufungskläger bekämpft tatsächlichen rechtlichen Gründe Einzelnen entgegensetzt Beschluss 6 . Dezember ZB . 7 ; 23 . Oktober XI ZB . jeweils . Besondere formale Anforderungen bestehen ; Zulässigkeit Berufung ist insbesondere Bedeutung Ausführungen schlüssig rechtlich haltbar sind Beschluss 28 . Mai ; 23 . Oktober aaO . Jedoch muss Berufungsbegründung konkreten Streitfall zugeschnitten sein Beschluss 27 . Mai XI ZB . 11 ; 23 . Oktober aaO . reicht Auffassung Erstgerichts formularmäßigen Sätzen allgemeinen Redewendungen rügen lediglich Vorbringen erster Instanz verweisen Urteil 27 November 442 ; 23 . Oktober aaO . Ungenügend sind insbesondere Textbausteine Schriftsätze anderen Verfahren Beschluss 27 . Mai aaO . . Anforderungen genügt Berufungsbegründung . Rüge Landgericht habe Versäumnisse anwaltlichen Leistung Klägers adäquat kausal eingetretenen Vermögensschäden gewürdigt nimmt nur pauschal Vorbringen erster Instanz Bezug . konkreten Erwägungen Landgerichts vorgebrachten Einwendungen durchgriffen hinreichender Substantiierung fehlenden Beweisantrittes unbeachtlich seien befasst Berufungsbegründung . ist ersichtlich konkreten tatsächlichen rechtlichen Gründe Beklagte Ausführungen Landgerichts einzelnen Mandatsverhältnissen entgegensetzen will . Auch Rüge landgerichtliche Urteil stelle Überraschungsentscheidung Hinblick kurz zuvor gewährte Prozesskostenhilfe Beklagte habe ausgehen können Verteidigungsvorbringen sei erfolgversprechend § ausreichend anzusehen greift Ergebnis . erhobene rüge wurde ausgeführt . Berufungsbegründung hat beschränkt rügen fehlender vorausgehender Hinweise sei landgerichtliche Beurteilung Verteidigungsvorbringen sei teilweise unsubstantiiert Übrigen gebotene Beweisantritte geblieben Überraschungsentscheidung beanstanden . landgerichtlichen Urteil ausgeführten inhaltlichen Gesichtspunkten Vorbringen unsubstantiiert erforderlichen Beweisantritt geblieben ist hat Beklagte auseinandergesetzt insbesondere ausgeführt Vorbringen gegebenenfalls ergänzend noch vorgetragen hätte vgl. Beschluss 7 . März TranspR . . hätte Rahmen Berufungsbegründung vorstehend angeführten Grundsätzen Abs. Nr. Gelegenheit bestanden . Rechtsstaatsgrundsatz verlangt neue eigenständige Verletzung " Art . Abs. GG gerichtliche Entscheidung einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle gewähren vgl. BVerfGE . Wird Zivilprozess erstmalige Verletzung Art . Abs. GG Eingangsgericht gerügt so ist erforderliche Rechtsbehelf Berufung § gegeben maßgeblichen Bestimmungen durchzuführen . zusätzlicher Rechtsbehelf Wege Rechtsbeschwerde ist nur erforderlich neue eigenständige Verletzung Berufungsgericht gerügt werden könnte ; ist aber Hinblick ordnungsgemäße Anwendung § Abs. Satz Nr. Berufungsgericht verneinen vgl. auch Beschluss 6 . Mai IX ZB . 8 ; 19 . April IX ZB . . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung