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124 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
IX
ZB
2
.
August
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
2
.
August
beschlossen
:
sinngemäß
gestellte
Antrag
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
22
.
April
wird
Kosten
Antragstellers
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Antrag
20
.
Juni
Beschwerde
anzunehmen
ist
Beschwerde
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
Beschwerdeentscheidung
auszulegen
Gesetz
Prozesskostenhilfeverfahren
Möglichkeit
Rechtsbeschwerde
allgemein
vorsieht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
noch
Beschwerdegericht
zugelassen
wurde
§
Abs.
Satz
Nr.
Antragsteller
gleichwohl
Überprüfung
Beschwerdeentscheidung
Sache
erstrebt
.
Beschwerde
ist
jedoch
statthaft
.
Gegensatz
Regelung
Revision
§
ist
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
anfechtbar
Beschluss
16
November
IX
ZA
.
Beschwerdegericht
eingelegte
Gegenvorstellung
Anhörungsrüge
ist
Rechtsbeschwerdegericht
entscheiden
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.10.2012
OLG
Entscheidung
22.04.2013