BESCHLUSS IX ZB 2 . August Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 2 . August beschlossen : sinngemäß gestellte Antrag Zulassung Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 22 . April wird Kosten Antragstellers unzulässig verworfen . Gründe : Antrag 20 . Juni Beschwerde anzunehmen ist Beschwerde Nichtzulassung Rechtsbeschwerde Beschwerdeentscheidung auszulegen Gesetz Prozesskostenhilfeverfahren Möglichkeit Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. noch Beschwerdegericht zugelassen wurde § Abs. Satz Nr. Antragsteller gleichwohl Überprüfung Beschwerdeentscheidung Sache erstrebt . Beschwerde ist jedoch statthaft . Gegensatz Regelung Revision § ist Nichtzulassung Rechtsbeschwerde anfechtbar Beschluss 16 November IX ZA . Beschwerdegericht eingelegte Gegenvorstellung Anhörungsrüge ist Rechtsbeschwerdegericht entscheiden . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 22.10.2012 OLG Entscheidung 22.04.2013