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397 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
6
November
Insolvenzverfahren
.
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Raebel
Prof.
.
Dr.
Grupp
6
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
13
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
Januar
wird
Kosten
Antragstellerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Vermögen
Schuldners
wurde
18
Juli
Verbindung
Antrag
Restschuldbefreiung
gestellten
Eigenantrag
24
.
August
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Antragstellerin
ist
Inhaberin
Schuldner
gerichteten
Vollstreckungsbescheid
18
.
Oktober
titulierten
Forderung
Höhe
DM
Zinsen
Kosten
.
Forderung
beruht
Heizölbestellung
Schuldner
Auftragserteilung
wusste
Zahlung
Rechnungsbetrages
Stande
sein
.
hat
Amtsgericht
Neumünster
Schuldner
Betruges
8
.
Februar
rechtskräftigen
Strafbefehl
Geldstrafe
DM
verhängt
.
Schuldner
wurde
Versagungsantrags
Gläubigers
Schlusstermin
9
.
Februar
Restschuldbefreiung
angekündigt
.
Antragstellerin
erhielt
Zuge
Vollstreckungsversuchs
27
.
Februar
Kenntnis
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
.
Insolvenzverwalter
lehnte
Anmeldung
Antragstellerin
Feststellung
Forderung
Insolvenztabelle
bereits
durchgeführten
.
Antragstellerin
gestellten
Antrag
Schuldner
schuldbefreiung
versagen
haben
Amtsgericht
Landgericht
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragstellerin
Begehren
weiter
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
jedenfalls
unzulässig
Antragstellerin
behauptete
Verletzung
Grundrechte
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
GG
ordnungsgemäß
ausgeführt
hat
.
1
.
Rüge
Grundrechtsverletzung
setzt
Beschwerdeführer
angibt
Grundrecht
verletzt
sein
soll
Verhalten
Beschwerdegerichts
Verletzung
liegen
soll
Entscheidung
beruht
Berücksichtigung
einschlägigen
Rechtsprechung
Nachprüfung
standhalten
würde
.
Darlegung
hat
mithin
Anforderungen
Begründung
Verfassungsbeschwerde
genügen
.
Darlegungserfordernissen
ist
genügt
.
Antragstellerin
hat
beschränkt
vermeintlich
verletzten
Grundrechte
benennen
.
fehlt
jedoch
Darlegung
Entscheidung
gemessen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
gerügten
Grundrechte
tatsächlich
verletzt
.
Sachlage
ist
Begründungsanforderungen
bereits
Ansatz
genügt
.
2
.
abgesehen
hätte
Begehren
Antragstellerin
Sache
Erfolg
.
auch
Rechtsbeschwerde
zitierten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
bewussten
Entscheidung
Gläubiger
Grundlage
§
Abs.
Nr.
InsO
geltend
gemachter
Versagungsantrag
nur
berücksichtigt
werden
Schlusstermin
gestellt
wird
.
Versagung
Restschuldbefreiung
kann
folglich
Schlusstermin
mehr
wirksam
beantragt
werden
.
20
.
März
IX
ZB
;
.
18
.
Mai
IX
ZB
.
.
rechtliche
Würdigung
begegnet
auch
verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten
Bedenken
Eröffnungsbeschluss
§
InsO
öffentlich
bekannt
gemacht
wird
Bekanntmachung
§
Abs.
InsO
Nachweis
Zustellung
Beteiligten
gilt
.
18
.
Mai
aaO
S.
.
.
Demgemäß
kann
Antragstellerin
berufen
unverschuldet
erst
Schlusstermin
Verfahrenseröffnung
erlangt
haben
.
Schuldner
Anspruch
Antragstellerin
bewusst
zwecks
Erreichung
Restschuldbefreiung
verschwiegen
haben
sollte
kann
unerlaubte
Handlung
Sinne
§
liegen
eigenständige
neue
Schadensersatzforderung
Antragstellerin
begründet
.
laufenden
Insolvenzverfahren
erfasste
Forderung
kann
nur
streitigen
Erkenntnisverfahren
verfolgt
werden
;
Kübler/
InsO
.
19
;
Vallender
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Neumünster
Entscheidung
Entscheidung