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188 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
23
.
April
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Notanwalt
Wahrnehmung
Rechte
Verfahren
Rechtsbeschwerde
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
Februar
beizuordnen
wird
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
Februar
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Voraussetzungen
Beiordnung
Notanwalts
sind
erfüllt
.
Beiordnung
Notanwalts
Vorschrift
§
Abs.
setzt
Partei
zumutbaren
Anstrengungen
unternommen
hat
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
finden
.
Rechtsmittelverfahren
Bundesgerichtshof
muss
Partei
legen
Erfolg
zumindest
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwälte
gewandt
haben
Beschluss
16
.
Februar
;
25
.
Januar
FamRZ
;
28
.
Juni
IX
ZA
;
19
.
Januar
IX
ZA
.
.
ist
darzulegen
Rechtsanwälte
Gründen
Übernahme
Mandats
bereit
waren
Beschluss
24
.
August
.
.
Anforderungen
wird
Klägerin
gerecht
.
mitzuteilen
unternommen
hat
Vertretung
bereiten
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
finden
beantragt
lediglich
Anwalt
stellen
beizuordnen
.
2
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Landgerichts
ist
unzulässig
Frist
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
Abs.
Satz
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Essen
Entscheidung
Entscheidung