BESCHLUSS ZB 23 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 23 . April beschlossen : Antrag Klägerin Notanwalt Wahrnehmung Rechte Verfahren Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 13 . Februar beizuordnen wird zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 13 . Februar wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . Streitwert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : 1 . Voraussetzungen Beiordnung Notanwalts sind erfüllt . Beiordnung Notanwalts Vorschrift § Abs. setzt Partei zumutbaren Anstrengungen unternommen hat Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden . Rechtsmittelverfahren Bundesgerichtshof muss Partei legen Erfolg zumindest Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben Beschluss 16 . Februar ; 25 . Januar FamRZ ; 28 . Juni IX ZA ; 19 . Januar IX ZA . . ist darzulegen Rechtsanwälte Gründen Übernahme Mandats bereit waren Beschluss 24 . August . . Anforderungen wird Klägerin gerecht . mitzuteilen unternommen hat Vertretung bereiten Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt finden beantragt lediglich Anwalt stellen beizuordnen . 2 . Rechtsbeschwerde Beschluss Landgerichts ist unzulässig Frist § Abs. Satz Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist Abs. Satz . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Essen Entscheidung Entscheidung