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459 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
März
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
InsVV
Abs.
Buchst
.
Hat
Geschäftsführung
Verwalter
geringe
Anforderungen
gestellt
kann
Abschlag
Regelsatz
auch
dann
angezeigt
sein
Masse
groß
war
.
.
23
.
März
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
23
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
Anschlussrechtsbeschwerde
Schuldnerin
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
Dezember
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
Schuldnerin
weitere
Beteiligte
jeweils
Hälfte
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
wurde
weitere
Beteiligte
Rechtsbeschwerdeführer
Beschluss
Amtsgerichts
18
.
Januar
Insolvenzverwalter
bestellt
.
25
Juli
erstattete
Schlussbericht
beantragte
Festsetzung
Vergütung
Auslagen
Umsatzsteuer
insgesamt
8.872,07
.
legte
Regelvergütung
§
Abs.
InsVV
Insolvenzmasse
zugunde
;
begehrte
pauschalen
Auslagenersatz
Monate
.
Amtsgericht
hat
Antrag
vollem
Umfang
stattgegeben
.
sofortigen
Beschwerde
hat
Schuldnerin
Anschlussrechtsbeschwerdeführerin
beantragt
Regelvergütung
kürzen
Auslagenpauschale
lediglich
Jahre
bewilligen
.
Landgericht
hat
Zurückweisung
Übrigen
teilweise
entsprochen
.
hat
Abschlag
Regelvergütung
Höhe
gerechtfertigt
gehalten
demgemäß
Vergütung
lediglich
festgesetzt
.
Kürzung
Auslagenpauschale
hat
abgesehen
.
wenden
Insolvenzverwalter
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
Anschlussrechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
sind
statthaft
7
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
zulässig
§
Abs.
Satz
.
haben
indes
Erfolg
.
1
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
hat
Landgericht
Regelbeispiele
§
Abs.
InsVV
fehlerhaft
ausgelegt
.
Umfang
Schwierigkeit
Geschäftsführung
Insolvenzverwalters
wird
Abweichungen
Regelsatz
Rechnung
getragen
§
Abs.
Satz
InsO
.
InsVV
konkretisiert
Benennung
Faktoren
Zuschlag
Abschlag
Regelsatz
rechtfertigen
können
.
einzelnen
Abschlagstatbestände
sind
lediglich
beispielhaft
.
gibt
zahlreiche
weitere
Umstände
Bemessung
Vergütung
Einzelfall
Bedeutung
gewinnen
können
.
bindenden
Vorgaben
hat
Verordnungsgeber
bewusst
abgesehen
Einzelfall
Betracht
kommenden
Faktoren
umfassend
berücksichtigt
gegeneinander
abgewogen
werden
müssen
.
Entscheidend
ist
Insolvenzgericht
Ergebnis
angemessene
Gesamtwürdigung
vorgenommen
hat
.
24
Juli
IX
.
Ergebnis
Beschwerdegerichts
wird
Angriffe
Rechtsbeschwerde
Fall
gebracht
.
Abschlag
Regelsatz
kann
auch
dann
angezeigt
sein
Geschäftsführung
Verwalter
geringe
Anforderungen
stellte
Masse
jedoch
groß
war
somit
Voraussetzungen
Regelbeispiels
§
Abs.
Buchst
.
InsVV
fehlt
.
Landgericht
hat
Umstände
Abschlag
Regelvergütung
sprechen
mithin
tendenziell
Insolvenzverwalters
berücksichtigt
Insolvenzmasse
klein
Verfahrensdauer
lang
war
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ist
sachwidrig
zuerst
genannten
Umstand
berücksichtigen
"
geringen
Höhe
Masse
höchste
Berechnungsfaktor
%
Tragen
kommt
"
.
Gewichtung
zuletzt
genannten
Umstands
ist
Landgericht
zwar
Ungenauigkeit
unterlaufen
.
Höhe
Vergütung
kann
Höhe
Auslagenersatzes
beeinflusst
werden
.
entkräftet
jedoch
tragende
Argument
Landgerichts
insbesondere
Indikatoren
Gläubigeranzahl
Verwertungsaufwand
Höhe
angemeldeten
Forderungen
bewege
"
Verfahren
deutlich
unterdurchschnittlichen
Bereich
"
.
2
.
Anschlussrechtsbeschwerde
Schuldnerin
betont
lediglich
noch
einmal
Faktoren
Erachtens
"
exorbitant
Kriterien
zurückbleiben
"
.
Insofern
würdigt
Faktoren
lediglich
anders
Landgericht
.
meint
Zeit
Januar
Oktober
"
müsse
Gewichtung
Verfahrensdauer
Betracht
bleiben
sachlich
begründende
Verzögerung
Verfahrens
Insolvenzverwalter
entfalle
.
Gesichtspunkt
hat
Landgericht
jedoch
gewürdigt
durchgreifend
erachtet
.
Entsprechendes
gilt
Rüge
Insolvenzverwalter
könne
Auslagenpauschale
nur
Jahre
beanspruchen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
09.12.2004