BESCHLUSS ZB 23 . März Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : InsVV Abs. Buchst . Hat Geschäftsführung Verwalter geringe Anforderungen gestellt kann Abschlag Regelsatz auch dann angezeigt sein Masse groß war . . 23 . März IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser 23 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Anschlussrechtsbeschwerde Schuldnerin Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 9 . Dezember werden zurückgewiesen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen Schuldnerin weitere Beteiligte jeweils Hälfte . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin wurde weitere Beteiligte Rechtsbeschwerdeführer Beschluss Amtsgerichts 18 . Januar Insolvenzverwalter bestellt . 25 Juli erstattete Schlussbericht beantragte Festsetzung Vergütung Auslagen Umsatzsteuer insgesamt 8.872,07 € . legte Regelvergütung § Abs. InsVV Insolvenzmasse € zugunde ; begehrte pauschalen Auslagenersatz Monate . Amtsgericht hat Antrag vollem Umfang stattgegeben . sofortigen Beschwerde hat Schuldnerin Anschlussrechtsbeschwerdeführerin beantragt Regelvergütung kürzen Auslagenpauschale lediglich Jahre bewilligen . Landgericht hat Zurückweisung Übrigen teilweise entsprochen . hat Abschlag Regelvergütung Höhe gerechtfertigt gehalten demgemäß Vergütung lediglich € festgesetzt . Kürzung Auslagenpauschale hat abgesehen . wenden Insolvenzverwalter Rechtsbeschwerde Schuldnerin Anschlussrechtsbeschwerde . II . Rechtsmittel sind statthaft 7 Abs. Satz InsO § Abs. Satz Nr. zulässig § Abs. Satz . haben indes Erfolg . 1 . Ansicht Rechtsbeschwerde hat Landgericht Regelbeispiele § Abs. InsVV fehlerhaft ausgelegt . Umfang Schwierigkeit Geschäftsführung Insolvenzverwalters wird Abweichungen Regelsatz Rechnung getragen § Abs. Satz InsO . InsVV konkretisiert Benennung Faktoren Zuschlag Abschlag Regelsatz rechtfertigen können . einzelnen Abschlagstatbestände sind lediglich beispielhaft . gibt zahlreiche weitere Umstände Bemessung Vergütung Einzelfall Bedeutung gewinnen können . bindenden Vorgaben hat Verordnungsgeber bewusst abgesehen Einzelfall Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt gegeneinander abgewogen werden müssen . Entscheidend ist Insolvenzgericht Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat . 24 Juli IX . Ergebnis Beschwerdegerichts wird Angriffe Rechtsbeschwerde Fall gebracht . Abschlag Regelsatz kann auch dann angezeigt sein Geschäftsführung Verwalter geringe Anforderungen stellte Masse jedoch groß war somit Voraussetzungen Regelbeispiels § Abs. Buchst . InsVV fehlt . Landgericht hat Umstände Abschlag Regelvergütung sprechen mithin tendenziell Insolvenzverwalters berücksichtigt Insolvenzmasse klein Verfahrensdauer lang war . Ansicht Rechtsbeschwerde ist sachwidrig zuerst genannten Umstand berücksichtigen " geringen Höhe Masse höchste Berechnungsfaktor % Tragen kommt " . Gewichtung zuletzt genannten Umstands ist Landgericht zwar Ungenauigkeit unterlaufen . Höhe Vergütung kann Höhe Auslagenersatzes beeinflusst werden . entkräftet jedoch tragende Argument Landgerichts insbesondere Indikatoren Gläubigeranzahl Verwertungsaufwand Höhe angemeldeten Forderungen bewege " Verfahren deutlich unterdurchschnittlichen Bereich " . 2 . Anschlussrechtsbeschwerde Schuldnerin betont lediglich noch einmal Faktoren Erachtens " exorbitant Kriterien zurückbleiben " . Insofern würdigt Faktoren lediglich anders Landgericht . meint Zeit Januar Oktober " müsse Gewichtung Verfahrensdauer Betracht bleiben sachlich begründende Verzögerung Verfahrens Insolvenzverwalter entfalle . Gesichtspunkt hat Landgericht jedoch gewürdigt durchgreifend erachtet . Entsprechendes gilt Rüge Insolvenzverwalter könne Auslagenpauschale nur Jahre beanspruchen . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 09.12.2004