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211 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
10
.
September
Insolvenzverfahren
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
10
.
September
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
23
.
Juni
wird
Kosten
Schuldnerin
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
Gründen
Entscheidung
auch
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
.
Senat
hat
Beschluss
23
.
Juni
Anhörungsrüge
Schuldnerin
umfassten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
vollem
Umfang
geprüft
Rechtsbeschwerdegrund
ergeben
.
hat
Gesichtspunkt
Beanstandungen
sämtlich
durchgreifend
erachtet
hat
insoweit
Rechtsbeschwerde
zurückweisenden
Beschluss
Kern
Angriffe
betreffende
Begründung
§
Abs.
beigefügt
.
weiterreichenden
Begründung
kann
auch
Verfahrensabschnitt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
abgesehen
werden
.
321a
Abs.
Satz
Beschluss
kurz
begründet
werden
soll
noch
unmittelbar
Verfassungsrecht
ergibt
Verpflichtung
weitergehenden
Begründung
Entscheidung
.
Ansonsten
hätte
Partei
Hand
Anhörungsrüge
§
321a
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Rechtsbeschwerdeverfahren
auszuhebeln
.
Gesetzesbegründung
kann
Gehörsrüge
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
werden
Begründungsergänzung
herbeizuführen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
Beschluss
24
.
Februar
;
28
Juli
RR
64
;
6
.
Oktober
;
siehe
ferner
Beschluss
19
.
Januar
;
Entsprechendes
gilt
Rechtsbeschwerdeverfahren
Beschluss
10
November
IX
ZB
;
12
.
Januar
IX
ZB
FamRZ
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung