BESCHLUSS ZB 10 . September Insolvenzverfahren ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 10 . September beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 23 . Juni wird Kosten Schuldnerin zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE . Senat hat Beschluss 23 . Juni Anhörungsrüge Schuldnerin umfassten Angriffe Rechtsbeschwerde vollem Umfang geprüft Rechtsbeschwerdegrund ergeben . hat Gesichtspunkt Beanstandungen sämtlich durchgreifend erachtet hat insoweit Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss Kern Angriffe betreffende Begründung § Abs. beigefügt . weiterreichenden Begründung kann auch Verfahrensabschnitt entsprechender Anwendung § Abs. Satz abgesehen werden . 321a Abs. Satz Beschluss kurz begründet werden soll noch unmittelbar Verfassungsrecht ergibt Verpflichtung weitergehenden Begründung Entscheidung . Ansonsten hätte Partei Hand Anhörungsrüge § 321a Bestimmung § Abs. Satz Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln . Gesetzesbegründung kann Gehörsrüge Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden Begründungsergänzung herbeizuführen vgl. BT-Drucks . S. ; Beschluss 24 . Februar ; 28 Juli RR 64 ; 6 . Oktober ; siehe ferner Beschluss 19 . Januar ; Entsprechendes gilt Rechtsbeschwerdeverfahren Beschluss 10 November IX ZB ; 12 . Januar IX ZB FamRZ . . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung