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321 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
23
.
Oktober
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
23
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Dezember
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antrag
Schuldners
1
.
August
wurde
Vermögen
22
.
August
Insolvenzverfahren
eröffnet
Restschuldbefreiung
begehrt
.
Finanzamt
vertretene
beteiligte
Land
hat
Schlusstermin
28
.
August
beantragt
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagen
.
Antrag
ist
gestützt
Schuldner
anlässlich
Finanzverwaltung
erwirkten
fruchtlosen
Pfändung
25
Juli
Vollstreckungsbeamten
verschwiegen
habe
offene
Forderungen
Gesamtvolumen
Bausparguthaben
Höhe
verfügen
.
Insolvenzgericht
hat
Versagungsantrag
zurückgewiesen
Schuldner
Vollstreckungsbeamten
eigenhändigen
schriftlichen
Angaben
nur
unterschriebene
gemacht
habe
.
Beschwerde
Landes
hat
Landgericht
Antrag
stattgegeben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldner
Begehren
Restschuldbefreiung
.
II
.
statthafte
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
ist
unzulässig
.
Beschwerdegericht
hat
Verfahrensgrundrechte
Schuldners
verletzt
.
Weitere
Zulässigkeitsgründe
§
Abs.
Nr.
werden
geltend
gemacht
.
1
.
Rüge
Anspruch
Schuldners
rechtliches
Gehör
sei
verletzt
Beschwerdegericht
Feststellungen
Zielgerichtetheit
Verschweigens
Forderungen
Vollstreckungsbeamten
getroffen
habe
greift
.
Beschwerdegericht
hat
Hinblick
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
InsO
zwar
lediglich
Gesetzeswortlaut
wiederholt
.
Weiter
brauchte
subjektiven
Seite
aber
auch
befassen
.
Schuldner
hat
Versagungsverfahren
noch
Beschwerdeverfahren
Vortrag
weiteren
Beteiligten
geäußert
ßenstände
gewerblichen
Tätigkeit
Forderung
Bausparvertrag
verschwiegen
haben
weitere
Vollstreckungsmaßnahmen
Finanzbehörden
unterbinden
.
Verhalten
durfte
Beschwerdegericht
werten
Schuldner
Vorwurf
entgegentrat
.
2
.
Annahme
Beschwerdegerichts
schriftliche
Angaben
Sinne
§
Abs.
Nr.
InsO
seien
auch
dann
gegeben
Schuldner
Dritten
aufgenommene
Angaben
Unterschrift
bestätige
steht
Einklang
ständigen
Rechtsprechung
Senats
;
.
9
.
März
IX
.
.
Desweiteren
hat
Senat
schon
mehrfach
entschieden
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
InsO
auch
unrichtige
Angaben
Vollstreckungsbeamten
Finanzamts
erfüllt
werden
kann
.
9
.
März
aaO
.
10
;
20
.
Dezember
IX
ZB
.
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
Satz
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung