BESCHLUSS 23 . Oktober Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 23 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 19 . Dezember wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antrag Schuldners 1 . August wurde Vermögen 22 . August Insolvenzverfahren eröffnet Restschuldbefreiung begehrt . Finanzamt vertretene beteiligte Land hat Schlusstermin 28 . August beantragt Schuldner Restschuldbefreiung versagen . Antrag ist gestützt Schuldner anlässlich Finanzverwaltung erwirkten fruchtlosen Pfändung 25 Juli Vollstreckungsbeamten verschwiegen habe offene Forderungen Gesamtvolumen € Bausparguthaben Höhe € verfügen . Insolvenzgericht hat Versagungsantrag zurückgewiesen Schuldner Vollstreckungsbeamten eigenhändigen schriftlichen Angaben nur unterschriebene gemacht habe . Beschwerde Landes hat Landgericht Antrag stattgegeben . Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldner Begehren Restschuldbefreiung . II . statthafte Rechtsbeschwerde § Abs. Satz Nr. Abs. § Abs. Satz InsO ist unzulässig . Beschwerdegericht hat Verfahrensgrundrechte Schuldners verletzt . Weitere Zulässigkeitsgründe § Abs. Nr. werden geltend gemacht . 1 . Rüge Anspruch Schuldners rechtliches Gehör sei verletzt Beschwerdegericht Feststellungen Zielgerichtetheit Verschweigens Forderungen Vollstreckungsbeamten getroffen habe greift . Beschwerdegericht hat Hinblick subjektiven Voraussetzungen § Abs. Nr. InsO zwar lediglich Gesetzeswortlaut wiederholt . Weiter brauchte subjektiven Seite aber auch befassen . Schuldner hat Versagungsverfahren noch Beschwerdeverfahren Vortrag weiteren Beteiligten geäußert ßenstände gewerblichen Tätigkeit Forderung Bausparvertrag verschwiegen haben weitere Vollstreckungsmaßnahmen Finanzbehörden unterbinden . Verhalten durfte Beschwerdegericht werten Schuldner Vorwurf entgegentrat . 2 . Annahme Beschwerdegerichts schriftliche Angaben Sinne § Abs. Nr. InsO seien auch dann gegeben Schuldner Dritten aufgenommene Angaben Unterschrift bestätige steht Einklang ständigen Rechtsprechung Senats ; . 9 . März IX . . Desweiteren hat Senat schon mehrfach entschieden Tatbestand § Abs. Nr. InsO auch unrichtige Angaben Vollstreckungsbeamten Finanzamts erfüllt werden kann . 9 . März aaO . 10 ; 20 . Dezember IX ZB . . 3 . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. Satz . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung