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297 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
9
.
Juni
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
9
.
Juni
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
Mühlhausen
17
.
Dezember
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdewert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
12
.
Oktober
eingegangenen
Antrag
beantragte
beteiligte
Gläubigerin
fortan
nur
:
Gläubigerin
Vermögen
Schuldnerin
Insolvenzverfahren
eröffnen
.
selben
Tag
beschloß
Amtsgericht
Sicherungsmaßnahmen
ordnete
allgemeines
Verfügungsverbot
.
3
November
wurde
Vermögen
Schuldnerin
Insolvenzverfahren
eröffnet
weitere
Beteiligte
Insolvenzverwalter
bestellt
.
sofortige
Beschwerden
Schuldnerin
Anordnung
Sicherungsmaßnahmen
Insolvenzeröffnung
hat
Landgericht
Beschlüsse
Amtsgerichts
12
.
Oktober
3
November
aufgehoben
.
Hiergegen
wendet
Gläubigerin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
§
InsO
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
verwerfen
.
stellt
Rechtsfrage
grundsätzlicher
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
InsO
§
Abs.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
formuliert
Entscheidung
Vorinstanz
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Gehörsverstoßes
erster
Instanz
aufzuheben
grundsätzliche
Rechtsfrage
stützt
insoweit
nur
Zulassungsgrund
Einheitlichkeitssicherung
§
Abs.
Nr.
Fall
.
Begründung
wird
ausgeführt
Gläubigerin
Beschwerdevorbringen
Schuldnerin
rechtliches
Gehör
erhalten
habe
.
Schuldnerin
sei
erster
Instanz
hinreichend
rechtliches
Gehör
gewährt
worden
nämlich
Verfügung
Amtsgerichts
12
.
Oktober
Notliquidator
Schuldnerin
22
.
Oktober
zugestellt
worden
sei
.
Vortrag
wird
ursächlicher
Gehörsverstoß
Gericht
ersten
Beschwerde
hinreichend
dargelegt
.
Beschwerdegericht
hat
Gehörsverstoß
Amtsgericht
insbesondere
sehen
Schuldnerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
3
November
noch
Kenntnis
Gutachten
Sachverständigen
selben
Tage
gehabt
habe
.
Sachlage
Daten
sind
unstreitig
verstößt
Beschwerdegericht
ausgesprochene
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
jedenfalls
verfassungsmäßige
Rechte
Gläubigerin
.
2
.
Landgericht
zugleich
aufgehobenen
Sicherungsmaßnahmen
rügt
Rechtsbeschwerde
näherer
Begründung
Vorinstanz
besondere
Umstände
hinreichend
berücksichtigt
habe
.
setzt
eigene
Wertung
Stelle
.
stellt
Zulassungsgrund
.
Senat
legt
angefochtene
Entscheidung
Insolvenzantrag
noch
abschließend
entschieden
worden
ist
.
Insolvenzgericht
wird
Eröffnungsantrag
nochmals
befinden
haben
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Raebel