BESCHLUSS 9 . Juni Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser 9 . Juni beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 2 . Zivilkammer Landgerichts Mühlhausen 17 . Dezember wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Beschwerdewert wird € festgesetzt . Gründe : 12 . Oktober eingegangenen Antrag beantragte beteiligte Gläubigerin fortan nur : Gläubigerin Vermögen Schuldnerin Insolvenzverfahren eröffnen . selben Tag beschloß Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen ordnete allgemeines Verfügungsverbot . 3 November wurde Vermögen Schuldnerin Insolvenzverfahren eröffnet weitere Beteiligte Insolvenzverwalter bestellt . sofortige Beschwerden Schuldnerin Anordnung Sicherungsmaßnahmen Insolvenzeröffnung hat Landgericht Beschlüsse Amtsgerichts 12 . Oktober 3 November aufgehoben . Hiergegen wendet Gläubigerin Rechtsbeschwerde . II . § InsO . V.m . § Abs. Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig verwerfen . stellt Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts InsO § Abs. . 1 . Rechtsbeschwerde formuliert Entscheidung Vorinstanz Eröffnung Insolvenzverfahrens Gehörsverstoßes erster Instanz aufzuheben grundsätzliche Rechtsfrage stützt insoweit nur Zulassungsgrund Einheitlichkeitssicherung § Abs. Nr. Fall . Begründung wird ausgeführt Gläubigerin Beschwerdevorbringen Schuldnerin rechtliches Gehör erhalten habe . Schuldnerin sei erster Instanz hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden nämlich Verfügung Amtsgerichts 12 . Oktober Notliquidator Schuldnerin 22 . Oktober zugestellt worden sei . Vortrag wird ursächlicher Gehörsverstoß Gericht ersten Beschwerde hinreichend dargelegt . Beschwerdegericht hat Gehörsverstoß Amtsgericht insbesondere sehen Schuldnerin Eröffnung Insolvenzverfahrens 3 November noch Kenntnis Gutachten Sachverständigen selben Tage gehabt habe . Sachlage Daten sind unstreitig verstößt Beschwerdegericht ausgesprochene Aufhebung Zurückverweisung Sache jedenfalls verfassungsmäßige Rechte Gläubigerin . 2 . Landgericht zugleich aufgehobenen Sicherungsmaßnahmen rügt Rechtsbeschwerde näherer Begründung Vorinstanz besondere Umstände hinreichend berücksichtigt habe . setzt eigene Wertung Stelle . stellt Zulassungsgrund . Senat legt angefochtene Entscheidung Insolvenzantrag noch abschließend entschieden worden ist . Insolvenzgericht wird Eröffnungsantrag nochmals befinden haben . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen § Abs. Satz . Kayser Raebel