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748 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
28
.
Juni
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
§
Nr.
;
§
Dauer
Wohlverhaltensphase
kann
Insolvenzgläubiger
Ansprüchen
vorsätzlich
begangener
unerlaubter
Handlung
auch
Vorrechtsbereich
Forderungen
vollstrecken
.
Beschluss
28
.
Juni
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
28
.
Juni
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
31
.
August
wird
Kosten
Gläubiger
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerdeführer
sind
Gläubiger
27
November
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
Beschluss
30
November
Wohlverhaltensphase
Restschuldbefreiungsverfahrens
überführt
worden
ist
.
haben
ausgenommene
Forderung
Sinne
§
Nr.
InsO
angemeldet
Erlass
Überweisungsbeschlusses
beantragt
haben
Ansprüche
Schuldners
Drittschuldner
gepfändet
werden
sollten
Treuhänderin
abgetreten
worden
sind
.
Vollstreckungsgericht
zunächst
gemäß
§
lich
pfändungsfreien
Betrag
Beschluss
26
.
Januar
festgesetzt
hatte
hat
Richterin
Erinnerung
Schuldners
Pfändungsund
Überweisungsbeschluss
aufgehoben
Antrag
Erlass
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Gläubiger
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgen
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
Wohlverhaltensphase
Restschuldbefreiungsverfahrens
Vorrechtsbereich
§
vollstrecken
wollen
weiter
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthaft
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
Beschluss
5
.
Februar
IX
;
17
.
Februar
IX
ZB
.
auch
sonst
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
unbegründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
angenommen
Amtsgericht
habe
Überweisungsbeschluss
Recht
aufgehoben
Antrag
Gläubiger
zurückgewiesen
Pfändung
sei
unzulässig
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
uneingeschränkt
Insolvenzgläubiger
gelte
.
Insolvenzgläubiger
Deliktsgläubiger
müssten
Treuhandphase
gleichen
Befriedigungsmöglichkeiten
haben
Ausnahme
Vollstreckungsverbot
komme
Betracht
.
Rechtsgedanke
§
Nr.
InsO
stehe
Auslegung
.
Vorschrift
ergebe
legierung
Deliktsgläubiger
erst
Ende
Wohlverhaltensphase
eintreten
solle
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
einhelliger
Auffassung
Rechtsprechung
Schrifttum
gilt
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
auch
Gläubiger
Forderung
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlung
stammt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
begangen
wurde
.
§
;
;
Beschluss
18
.
April
.
;
AG
56
;
6
.
Aufl
.
.
11
;
Fischer
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier
InsO
§
.
2
;
InsO
2
.
Aufl
.
.
2
;
HmbKomm/InsO-Streck
4
.
Aufl
.
.
3
;
HK-InsO/Landfermann
6
.
Aufl
.
.
3
;
Wenzel
InsO
§
.
;
Uhlenbruck/Vallender
InsO
13
.
Aufl
.
.
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
§
Abs.
InsO
auch
Vollstreckung
Gläubigern
ausgenommener
Forderung
Vorrechtsbereich
§
Laufs
Wohlverhaltensphase
ausschließt
bislang
zwar
ausdrücklich
entschieden
.
Zweck
Vollstreckungsverbots
§
Abs.
InsO
ist
Neuerwerb
Schuldners
gemäß
§
Abs.
InsO
Treuhänder
abgetreten
gemäß
§
InsO
herauszugeben
ist
Zugriff
Insolvenzgläubiger
entziehen
Urteil
21
Juli
ZR
;
Beschluss
13
Juli
IX
ZB
.
.
gilt
auch
Hinblick
Gläubiger
Forderung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlung
stammt
Verfahren
Privileg
angemeldet
haben
.
Zwar
soll
Forderung
Restschuldbefreiung
erfasst
werden
Erteilung
Restschuldbefreiung
weiter
durchsetzbar
sein
.
Privileg
bezieht
aber
nur
insolvenzrechtliche
Nachhaftung
Gläubiger
schon
Restschuldbefreiungsverfahrens
Sonderstellung
zuzuweisen
Beschluss
27
.
September
.
.
Grundsätzen
ist
ausgeschlossen
Gläubiger
ausgenommenen
Forderung
bereits
Laufs
Wohlverhaltensphase
Vorrechtsbereich
§
vollstreckt
.
Wertentscheidung
Gesetzgebers
§
Nr.
InsO
geht
Auffassung
Rechtsbeschwerdebegründung
Fall
Fehlens
konkurrierender
Neugläubiger
Schuldner
Gläubiger
ausgenommenen
Forderung
Rahmen
§
pfändbaren
Einkünfte
zuzuweisen
.
Gesetzgeber
hat
vielmehr
Art
.
Abs.
GG
verletzen
Gleichbehandlung
Insolvenzgläubiger
Laufs
Wohlverhaltensphase
entschieden
.
schließt
Zuschnitt
Vollstreckungsverbots
Dauer
Verfahrens
Abs.
InsO
Satz
Deliktsgläubiger
privilegiert
Verfahren
teilnehmen
Beschluss
27
.
September
aaO
.
.
Art
.
Abs.
GG
wird
insofern
Rechnung
getragen
Gläubiger
ausgenommener
Forderungen
entsprechender
Anmeldung
Feststellung
Anspruchs
Erteilung
Restschuldbefreiung
Möglichkeit
haben
weiter
Vermögen
Schuldners
vollstrecken
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Unwirksamkeit
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
ausgebrachten
Pfändung
Bezüge
Schuldners
Dauer
Insolvenzverfahrens
möglicherweise
anschließenden
Restschuldbefreiungsverfahrens
Beschluss
24
.
März
IX
ZB
hat
Einfluss
.
zeitlich
beschränkte
Unwirksamkeit
Pfändung
bezieht
genannten
Entscheidung
gerade
auch
Dauer
Wohlverhaltensphase
Restschuldbefreiungsverfahrens
.
Pfändungsschutz
besteht
also
auch
Phase
weiter
so
Entscheidung
Einklang
Ausschluss
Vollstreckungen
Insolvenzgläubigern
Zeitraums
steht
.
Pfändungspfandrecht
soll
Beschluss
aaO
.
erst
dann
wieder
aufleben
Vollstreckungsschuldner
Restschuldbefreiung
versagt
wird
.
Zuvor
kommt
Geltendmachung
Rechten
Pfändungspfandrecht
Betracht
.
Auch
Urteil
Bundesgerichtshofs
18
November
ZR
Klage
Gläubigers
Zinszahlung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Aufhebung
Treuhandphase
möglichen
späteren
Restschuldbefreiung
Schuldners
zulässig
ist
führt
anderen
Wertung
.
ergibt
Vollstreckung
Insolvenzgläubigers
ausgenommenen
Forderung
Vorrechtsbereich
§
InsO
Dauer
Wohlverhaltensphase
zulässig
ist
.
Entscheidung
steht
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
vielmehr
nur
Zulässigkeit
Klageerhebung
spätere
Zwangsvollstreckung
vorbereitet
aaO
.
;
.
bedeutet
jedoch
Zwangsvollstreckung
Insolvenzgläubigers
schon
Treuhandphase
zulässig
ist
.
3
.
näher
begründete
Rüge
Beschwerdegericht
hätte
Verfahren
Antrags
Gläubiger
Versagung
Restschuldbefreiung
aussetzen
müssen
greift
.
Zwar
führt
Versagung
Restschuldbefreiung
gemäß
§
InsO
Ende
Laufzeit
Abtretungserklärung
.
Kommt
hat
Gläubiger
aber
Möglichkeit
veränderter
Sachlage
neuen
Überweisungsbeschluss
beantragen
.
Vorgreiflich
ist
Entscheidung
Versagung
Restschuldbefreiung
.
Übrigen
sind
Vorschriften
Aussetzung
grundsätzlich
eilbedürftige
rasche
Befriedigung
Gläubiger
angelegte
Insolvenzverfahren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
entsprechend
anwendbar
Beschluss
27
Juli
IX
ZB
.
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung