BESCHLUSS ZB 28 . Juni Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. § Nr. ; § Dauer Wohlverhaltensphase kann Insolvenzgläubiger Ansprüchen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch Vorrechtsbereich Forderungen vollstrecken . Beschluss 28 . Juni IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Dr. Richterin 28 . Juni beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 31 . August wird Kosten Gläubiger zurückgewiesen . Wert Beschwerdegegenstandes wird € festgesetzt . Gründe : Beschwerdeführer sind Gläubiger 27 November eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners Beschluss 30 November Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiungsverfahrens überführt worden ist . haben ausgenommene Forderung Sinne § Nr. InsO angemeldet Erlass Überweisungsbeschlusses beantragt haben Ansprüche Schuldners Drittschuldner gepfändet werden sollten Treuhänderin abgetreten worden sind . Vollstreckungsgericht zunächst gemäß § lich pfändungsfreien Betrag Beschluss 26 . Januar € festgesetzt hatte hat Richterin Erinnerung Schuldners Pfändungsund Überweisungsbeschluss aufgehoben Antrag Erlass zurückgewiesen . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Gläubiger ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiungsverfahrens Vorrechtsbereich § vollstrecken wollen weiter . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthaft Beschwerdegericht zugelassen hat Beschluss 5 . Februar IX ; 17 . Februar IX ZB . auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet . 1 . Beschwerdegericht hat angenommen Amtsgericht habe Überweisungsbeschluss Recht aufgehoben Antrag Gläubiger zurückgewiesen Pfändung sei unzulässig Vollstreckungsverbot § Abs. InsO uneingeschränkt Insolvenzgläubiger gelte . Insolvenzgläubiger Deliktsgläubiger müssten Treuhandphase gleichen Befriedigungsmöglichkeiten haben Ausnahme Vollstreckungsverbot komme Betracht . Rechtsgedanke § Nr. InsO stehe Auslegung . Vorschrift ergebe legierung Deliktsgläubiger erst Ende Wohlverhaltensphase eintreten solle . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . einhelliger Auffassung Rechtsprechung Schrifttum gilt Vollstreckungsverbot § Abs. InsO auch Gläubiger Forderung vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt Eröffnung Insolvenzverfahrens begangen wurde . § ; ; Beschluss 18 . April . ; AG 56 ; 6 . Aufl . . 11 ; Fischer Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier InsO § . 2 ; InsO 2 . Aufl . . 2 ; HmbKomm/InsO-Streck 4 . Aufl . . 3 ; HK-InsO/Landfermann 6 . Aufl . . 3 ; Wenzel InsO § . ; Uhlenbruck/Vallender InsO 13 . Aufl . . . Bundesgerichtshof hat Frage § Abs. InsO auch Vollstreckung Gläubigern ausgenommener Forderung Vorrechtsbereich § Laufs Wohlverhaltensphase ausschließt bislang zwar ausdrücklich entschieden . Zweck Vollstreckungsverbots § Abs. InsO ist Neuerwerb Schuldners gemäß § Abs. InsO Treuhänder abgetreten gemäß § InsO herauszugeben ist Zugriff Insolvenzgläubiger entziehen Urteil 21 Juli ZR ; Beschluss 13 Juli IX ZB . . gilt auch Hinblick Gläubiger Forderung Eröffnung Insolvenzverfahrens vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt Verfahren Privileg angemeldet haben . Zwar soll Forderung Restschuldbefreiung erfasst werden Erteilung Restschuldbefreiung weiter durchsetzbar sein . Privileg bezieht aber nur insolvenzrechtliche Nachhaftung Gläubiger schon Restschuldbefreiungsverfahrens Sonderstellung zuzuweisen Beschluss 27 . September . . Grundsätzen ist ausgeschlossen Gläubiger ausgenommenen Forderung bereits Laufs Wohlverhaltensphase Vorrechtsbereich § vollstreckt . Wertentscheidung Gesetzgebers § Nr. InsO geht Auffassung Rechtsbeschwerdebegründung Fall Fehlens konkurrierender Neugläubiger Schuldner Gläubiger ausgenommenen Forderung Rahmen § pfändbaren Einkünfte zuzuweisen . Gesetzgeber hat vielmehr Art . Abs. GG verletzen Gleichbehandlung Insolvenzgläubiger Laufs Wohlverhaltensphase entschieden . schließt Zuschnitt Vollstreckungsverbots Dauer Verfahrens Abs. InsO Satz Deliktsgläubiger privilegiert Verfahren teilnehmen Beschluss 27 . September aaO . . Art . Abs. GG wird insofern Rechnung getragen Gläubiger ausgenommener Forderungen entsprechender Anmeldung Feststellung Anspruchs Erteilung Restschuldbefreiung Möglichkeit haben weiter Vermögen Schuldners vollstrecken . Entscheidung Bundesgerichtshofs Unwirksamkeit Eröffnung Insolvenzverfahrens ausgebrachten Pfändung Bezüge Schuldners Dauer Insolvenzverfahrens möglicherweise anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens Beschluss 24 . März IX ZB hat Einfluss . zeitlich beschränkte Unwirksamkeit Pfändung bezieht genannten Entscheidung gerade auch Dauer Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiungsverfahrens . Pfändungsschutz besteht also auch Phase weiter so Entscheidung Einklang Ausschluss Vollstreckungen Insolvenzgläubigern Zeitraums steht . Pfändungspfandrecht soll Beschluss aaO . erst dann wieder aufleben Vollstreckungsschuldner Restschuldbefreiung versagt wird . Zuvor kommt Geltendmachung Rechten Pfändungspfandrecht Betracht . Auch Urteil Bundesgerichtshofs 18 November ZR Klage Gläubigers Zinszahlung Eröffnung Insolvenzverfahrens Aufhebung Treuhandphase möglichen späteren Restschuldbefreiung Schuldners zulässig ist führt anderen Wertung . ergibt Vollstreckung Insolvenzgläubigers ausgenommenen Forderung Vorrechtsbereich § InsO Dauer Wohlverhaltensphase zulässig ist . Entscheidung steht Vollstreckungsverbot § Abs. InsO vielmehr nur Zulässigkeit Klageerhebung spätere Zwangsvollstreckung vorbereitet aaO . ; . bedeutet jedoch Zwangsvollstreckung Insolvenzgläubigers schon Treuhandphase zulässig ist . 3 . näher begründete Rüge Beschwerdegericht hätte Verfahren Antrags Gläubiger Versagung Restschuldbefreiung aussetzen müssen greift . Zwar führt Versagung Restschuldbefreiung gemäß § InsO Ende Laufzeit Abtretungserklärung . Kommt hat Gläubiger aber Möglichkeit veränderter Sachlage neuen Überweisungsbeschluss beantragen . Vorgreiflich ist Entscheidung Versagung Restschuldbefreiung . Übrigen sind Vorschriften Aussetzung grundsätzlich eilbedürftige rasche Befriedigung Gläubiger angelegte Insolvenzverfahren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch entsprechend anwendbar Beschluss 27 Juli IX ZB . . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung