You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

220 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
29
.
Januar
Restschuldbefreiungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
29
.
Januar
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
Dezember
wird
abgelehnt
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
Dezember
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Schuldner
kann
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
gewährt
werden
Rechtsbeschwerde
Aussicht
Erfolg
hat
InsO
§
Satz
.
Beschluss
Landgerichts
enthält
Rechtsfehler
.
Landgericht
haben
vorzeitige
Erteilung
Restschuldbefreiung
Recht
verweigert
.
Insolvenzordnung
sieht
vorzeitige
ung
.
Bundesgerichtshof
hat
allerdings
entschieden
analoger
Anwendung
§
InsO
ausnahmsweise
dennoch
Betracht
kommt
Schuldner
Wohlverhaltensphase
Insolvenztabelle
festgestellten
Forderungen
Verfahrenskosten
getilgt
hat
.
beweispflichtig
Tilgung
ist
Schuldner
.
17
.
März
IX
ZB
;
.
8
.
November
IX
ZB
.
.
Schuldner
hat
vollständige
Tilgung
angemeldeter
Forderungen
Verfahrenskosten
vorliegenden
Fall
dargelegt
.
Schreiben
31
.
Oktober
erklärte
Aufrechnung
behaupteten
Schadensersatzansprüchen
Land
ist
vornherein
ungeeignet
gewesen
Voraussetzungen
vorzeitige
Restschuldbefreiung
herbeizuführen
.
Aufrechnung
könnte
gemäß
§
günstigstenfalls
Erlöschen
Tabelle
angemeldeten
Ansprüche
Landes
führen
.
Land
ist
jedoch
Tabelle
keineswegs
einzige
Gläubiger
.
Tabelle
festgestellten
Ansprüche
anderen
Gläubiger
hat
Aufrechnung
Auswirkungen
.
II
.
Schuldner
selbst
unbedingt
eingelegte
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
unzulässig
verwerfen
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
ist
§
Abs.
Satz
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Cuxhaven
Entscheidung
Entscheidung