BESCHLUSS ZB 29 . Januar Restschuldbefreiungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 29 . Januar beschlossen : Antrag Schuldners Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 17 . Dezember wird abgelehnt . Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 17 . Dezember wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gründe : Schuldner kann Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt werden Rechtsbeschwerde Aussicht Erfolg hat InsO § Satz . Beschluss Landgerichts enthält Rechtsfehler . Landgericht haben vorzeitige Erteilung Restschuldbefreiung Recht verweigert . Insolvenzordnung sieht vorzeitige ung . Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden analoger Anwendung § InsO ausnahmsweise dennoch Betracht kommt Schuldner Wohlverhaltensphase Insolvenztabelle festgestellten Forderungen Verfahrenskosten getilgt hat . beweispflichtig Tilgung ist Schuldner . 17 . März IX ZB ; . 8 . November IX ZB . . Schuldner hat vollständige Tilgung angemeldeter Forderungen Verfahrenskosten vorliegenden Fall dargelegt . Schreiben 31 . Oktober erklärte Aufrechnung behaupteten Schadensersatzansprüchen Land ist vornherein ungeeignet gewesen Voraussetzungen vorzeitige Restschuldbefreiung herbeizuführen . Aufrechnung könnte gemäß § günstigstenfalls Erlöschen Tabelle angemeldeten Ansprüche Landes führen . Land ist jedoch Tabelle keineswegs einzige Gläubiger . Tabelle festgestellten Ansprüche anderen Gläubiger hat Aufrechnung Auswirkungen . II . Schuldner selbst unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz unzulässig verwerfen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist § Abs. Satz . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Cuxhaven Entscheidung Entscheidung