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324 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
30
.
März
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Kayser
Vill
Richterin
Richter
Dr.
30
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
26
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
September
wird
Kosten
Schuldnerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Schuldnerin
beantragte
30
.
Juni
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Restschuldbefreiung
.
Verfahren
wurde
11
.
Oktober
eröffnet
.
Beschluss
22
.
April
hat
Amtsgericht
Insolvenzgericht
Schuldnerin
Restschuldbefreiung
angekündigt
§
InsO
.
Antrag
Schuldnerin
Laufzeit
Abtretungserklärung
§
Abs.
Satz
InsO
Jahre
verkürzen
hat
Amtsgericht
Schuldnerin
mitgeteilt
Laufzeit
beginne
Aufhebung
bung
Einstellung
Verfahrens
betrage
Jahre
.
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
wendet
Schuldnerin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
Satz
InsO
jedoch
unzulässig
;
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
Fortbildung
Rechts
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
V.m
.
InsO
.
1
.
eindeutigen
gesetzlichen
Regelung
Art
.
EGInsO
sind
Insolvenzverfahren
1
.
Dezember
eröffnet
worden
sind
geltenden
gesetzlichen
Vorschriften
anzuwenden
.
Abs.
Satz
InsO
30
November
geltenden
Fassung
beträgt
Laufzeit
Abtretungserklärung
sogenannte
Wohlverhaltensphase
Jahre
gerechnet
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
.
2
.
Rechtsbeschwerde
meint
Schuldner
Restschuldbefreiungsantrag
noch
altem
Recht
beurteilen
sei
würden
bereits
neue
Recht
fielen
gänzlich
unangemessenen
Art
.
Abs.
GG
verstoßenden
Weise
benachteiligt
.
neuen
Recht
betrage
Dauer
Abtretung
ausgehend
Verfahrensdauer
Jahr
nur
noch
Jahre
.
werde
Schuldnerin
vorliegenden
Verfahren
zugemutet
Jahre
Restschuldbefreiung
warten
.
3
.
Verfassungsmäßigkeit
Art
.
EGInsO
ist
bezweifeln
.
Auch
Senat
geht
ständiger
Rechtsprechung
Wirksamkeit
Vorschrift
vgl.
.
21
.
Mai
IX
ZB
453
;
23
Juli
IX
;
17
.
Februar
IX
ZB
n.v
.
.
Schuldnerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Restschuldbefreiung
beantragt
hat
musste
einrichten
Wohlverhaltensphase
erst
Verfahrensbeendigung
beginnen
Jahre
betragen
würde
.
Genau
so
ist
gekommen
.
Erwartungen
Schuldnerin
sind
somit
enttäuscht
worden
.
ist
Gesetzesänderungen
stichtagsbezogenen
Übergangsregelungen
vergleichbare
Fälle
Grund
Betroffenen
oft
beeinflussbaren
zeitlichen
Moments
unterschiedlich
behandelt
werden
müssen
.
stellt
willkürliche
Ungleichbehandlung
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung