BESCHLUSS ZB 30 . März Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Kayser Vill Richterin Richter Dr. 30 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 26 . Zivilkammer Landgerichts 19 . September wird Kosten Schuldnerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Schuldnerin beantragte 30 . Juni Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Restschuldbefreiung . Verfahren wurde 11 . Oktober eröffnet . Beschluss 22 . April hat Amtsgericht Insolvenzgericht Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt § InsO . Antrag Schuldnerin Laufzeit Abtretungserklärung § Abs. Satz InsO Jahre verkürzen hat Amtsgericht Schuldnerin mitgeteilt Laufzeit beginne Aufhebung bung Einstellung Verfahrens betrage Jahre . sofortige Beschwerde Schuldnerin hat Landgericht zurückgewiesen . wendet Schuldnerin Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Nr. . V.m . Abs. Satz InsO jedoch unzulässig ; hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Einheitlichkeit Rechtsprechung Fortbildung Rechts Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . V.m . InsO . 1 . eindeutigen gesetzlichen Regelung Art . EGInsO sind Insolvenzverfahren 1 . Dezember eröffnet worden sind geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden . Abs. Satz InsO 30 November geltenden Fassung beträgt Laufzeit Abtretungserklärung sogenannte Wohlverhaltensphase Jahre gerechnet Aufhebung Insolvenzverfahrens . 2 . Rechtsbeschwerde meint Schuldner Restschuldbefreiungsantrag noch altem Recht beurteilen sei würden bereits neue Recht fielen gänzlich unangemessenen Art . Abs. GG verstoßenden Weise benachteiligt . neuen Recht betrage Dauer Abtretung ausgehend Verfahrensdauer Jahr nur noch Jahre . werde Schuldnerin vorliegenden Verfahren zugemutet Jahre Restschuldbefreiung warten . 3 . Verfassungsmäßigkeit Art . EGInsO ist bezweifeln . Auch Senat geht ständiger Rechtsprechung Wirksamkeit Vorschrift vgl. . 21 . Mai IX ZB 453 ; 23 Juli IX ; 17 . Februar IX ZB n.v . . Schuldnerin Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Restschuldbefreiung beantragt hat musste einrichten Wohlverhaltensphase erst Verfahrensbeendigung beginnen Jahre betragen würde . Genau so ist gekommen . Erwartungen Schuldnerin sind somit enttäuscht worden . ist Gesetzesänderungen stichtagsbezogenen Übergangsregelungen vergleichbare Fälle Grund Betroffenen oft beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen . stellt willkürliche Ungleichbehandlung . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung