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401 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
November
Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
§
Abs.
Bestellung
Treuhänders
vereinfachten
Insolvenzverfahren
wirkt
Wohlverhaltensperiode
"
Festhaltung
.
17
.
Juni
.
Beschluss
Wohlverhaltensperiode
neuer
Treuhänder
bestellt
wird
enthält
zugleich
schlüssig
Entlassung
zuvor
vereinfachte
Insolvenzverfahren
bestellten
Treuhänders
.
Beschluss
steht
entlassenen
Treuhänder
sofortige
Beschwerde
.
Beschluss
15
November
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
15
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
1
.
Dezember
wird
Kosten
Beschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
statthafte
§
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
.
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachten
Zulässigkeitsgründe
liegen
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Ergebnis
Umfang
Rechtskraftwirkung
verkannt
.
Beschluss
4
.
September
hatte
Beschwerdegericht
sofortige
Beschwerde
Beschluss
Amtsgerichts
11
Juli
unzulässig
verworfen
Rechtsmittel
Beschwerdeführers
Bestellung
neuen
Treuhänders
Wohlverhaltensperiode
vorgesehen
sei
.
Insbesondere
folge
Zulässigkeit
sofortigen
Beschwerde
§
Abs.
InsO
Amtsgericht
früheren
Treuhänder
ausdrücklich
konkludent
Amt
Treuhänders
entlassen
habe
.
Entlassung
habe
bedurft
Ankündigung
Restschuldbefreiung
Amt
Treuhänders
vereinfachte
Insolvenzverfahren
geendet
habe
.
Rechtskraft
Beschwerdeentscheidung
Landgerichts
4
.
September
ist
amtsgerichtliche
Beschluss
11
Juli
insgesamt
Rechtskraft
erwachsen
.
Dauer
Wohlverhaltensperiode
Amtsgericht
gemäß
Abs.
InsO
nur
Treuhänder
bestellt
werden
kann
Treuhänder
unabhängig
voneinander
Aufgaben
wahrzunehmen
haben
war
Bestellung
neuen
Treuhänders
schlüssige
Entlassung
zuvor
bestellten
Treuhänders
enthalten
Bestellung
fortbestand
.
ist
auch
Entscheidung
11
Juli
zugestellt
worden
.
Entscheidung
hätte
entlassenen
Treuhänder
gemäß
Abs.
InsO
sofortige
Beschwerde
zugestanden
.
getroffene
Entscheidung
Beschwerdegerichts
wäre
Rechtsbeschwerde
statthaft
zulässig
gewesen
.
Rechtsmittel
hat
Beschwerdeführer
jedoch
Gebrauch
gemacht
.
Rechtskraft
Beschlusses
Amtsgerichts
11
Juli
steht
neue
Treuhänder
rechtswirksam
bestellt
wurde
Beschwerdeführer
Amt
ohnehin
beendet
war
wirksam
entlassen
ist
.
war
Rechtsbeschwerdeführer
auch
bewusst
hatte
Beschwerdeschrift
17
Juli
selbst
angeführt
sei
Beschluss
11
Juli
abberufen
.
Beschwerdeführer
kann
berufen
sei
vor
Amt
.
hat
Bestellungsurkunde
zurückzugeben
Vorgang
neuen
Treuhänder
abzuwickeln
.
Pflichten
gesetzten
Fristen
Androhung
Zwangsgeld
nachgekommen
ist
wurde
Zwangsgeld
Recht
festgesetzt
.
2
.
Frage
Treuhänder
Gegenteiliges
erklärt
wird
zunächst
nur
vereinfachte
Verfahren
auch
Restschuldbefreiungsverfahren
bestellt
wird
Landgericht
angenommen
haben
ist
entscheidungserheblich
.
Rechtskraft
amtsgerichtlichen
Beschlusses
11
Juli
steht
Beschwerdeführer
Restschuldbefreiungsverfahren
bestellt
ist
.
Frage
anders
Amtsgericht
Landgericht
beantwortet
entscheiden
ist
ist
Übrigen
geklärt
vgl.
.
17
.
Juni
.
Rechtsbeschwerdeführer
hat
jedoch
gegenteiligen
Entscheidungen
Rechtskraft
erwachsen
lassen
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
07.11.2006
Entscheidung