BESCHLUSS ZB 15 November Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. § Abs. Bestellung Treuhänders vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt Wohlverhaltensperiode " Festhaltung . 17 . Juni . Beschluss Wohlverhaltensperiode neuer Treuhänder bestellt wird enthält zugleich schlüssig Entlassung zuvor vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders . Beschluss steht entlassenen Treuhänder sofortige Beschwerde . Beschluss 15 November IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. 15 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 1 . Dezember wird Kosten Beschwerdeführers unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : statthafte § Abs. Satz InsO § Abs. Satz Nr. Rechtsbeschwerde ist unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. . Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen . 1 . Beschwerdegericht hat Ergebnis Umfang Rechtskraftwirkung verkannt . Beschluss 4 . September hatte Beschwerdegericht sofortige Beschwerde Beschluss Amtsgerichts 11 Juli unzulässig verworfen Rechtsmittel Beschwerdeführers Bestellung neuen Treuhänders Wohlverhaltensperiode vorgesehen sei . Insbesondere folge Zulässigkeit sofortigen Beschwerde § Abs. InsO Amtsgericht früheren Treuhänder ausdrücklich konkludent Amt Treuhänders entlassen habe . Entlassung habe bedurft Ankündigung Restschuldbefreiung Amt Treuhänders vereinfachte Insolvenzverfahren geendet habe . Rechtskraft Beschwerdeentscheidung Landgerichts 4 . September ist amtsgerichtliche Beschluss 11 Juli insgesamt Rechtskraft erwachsen . Dauer Wohlverhaltensperiode Amtsgericht gemäß Abs. InsO nur Treuhänder bestellt werden kann Treuhänder unabhängig voneinander Aufgaben wahrzunehmen haben war Bestellung neuen Treuhänders schlüssige Entlassung zuvor bestellten Treuhänders enthalten Bestellung fortbestand . ist auch Entscheidung 11 Juli zugestellt worden . Entscheidung hätte entlassenen Treuhänder gemäß Abs. InsO sofortige Beschwerde zugestanden . getroffene Entscheidung Beschwerdegerichts wäre Rechtsbeschwerde statthaft zulässig gewesen . Rechtsmittel hat Beschwerdeführer jedoch Gebrauch gemacht . Rechtskraft Beschlusses Amtsgerichts 11 Juli steht neue Treuhänder rechtswirksam bestellt wurde Beschwerdeführer Amt ohnehin beendet war wirksam entlassen ist . war Rechtsbeschwerdeführer auch bewusst hatte Beschwerdeschrift 17 Juli selbst angeführt sei Beschluss 11 Juli abberufen . Beschwerdeführer kann berufen sei vor Amt . hat Bestellungsurkunde zurückzugeben Vorgang neuen Treuhänder abzuwickeln . Pflichten gesetzten Fristen Androhung Zwangsgeld nachgekommen ist wurde Zwangsgeld Recht festgesetzt . 2 . Frage Treuhänder Gegenteiliges erklärt wird zunächst nur vereinfachte Verfahren auch Restschuldbefreiungsverfahren bestellt wird Landgericht angenommen haben ist entscheidungserheblich . Rechtskraft amtsgerichtlichen Beschlusses 11 Juli steht Beschwerdeführer Restschuldbefreiungsverfahren bestellt ist . Frage anders Amtsgericht Landgericht beantwortet entscheiden ist ist Übrigen geklärt vgl. . 17 . Juni . Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch gegenteiligen Entscheidungen Rechtskraft erwachsen lassen . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung 07.11.2006 Entscheidung