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978 lines
7.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
11
.
Oktober
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
§
Abs.
Ist
Restschuldbefreiung
Hinblick
Ende
Laufzeit
Abtretungserklärung
bereits
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
entscheiden
kann
absonderungsberechtigter
Gläubiger
Forderung
Ausfall
Tabelle
festgestellt
ist
Versagungsantrag
stellen
Ausfall
glaubhaft
macht
.
Beschluss
11
.
Oktober
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
11
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
so
bezeichnete
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschluss
15
.
April
wurde
Vermögen
selbständig
tätigen
Architekten
Insolvenzverfahren
eröffnet
weitere
Beteiligte
Insolvenzverwalter
bestimmt
.
Prüfungstermin
19
.
Januar
wurden
weiteren
Beteiligten
S.
Folgenden
:
Gläubigerin
Forderungen
bindlichkeiten
Insolvenztabelle
aufgenommen
Vermerk
versehen
Verwalter
Ausfall
voller
Höhe
festgestellt
Schuldner
allerdings
bestritten
sind
.
Insolvenzgericht
beraumte
16
.
April
Gläubigerversammlung
"
Anhörung
Gläubiger
Antrag
Schuldners
Ankündigung
Restschuldbefreiung
Erteilung
Restschuldbefreiung
Ablauf
sechsjährigen
Abtretungserklärung
"
.
Zugleich
wurde
hingewiesen
gesonderte
Anhörung
§
InsO
erfolge
mehr
.
Termin
beantragte
Gläubigerin
Schuldner
gemäß
§
Abs.
Nr.
InsO
Restschuldbefreiung
versagen
.
Insolvenzgericht
hat
Versagungsantrag
unzulässig
zurückgewiesen
.
Landgericht
hat
hiergegen
erhobene
sofortige
Beschwerde
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubigerin
Antrag
Restschuldbefreiung
versagen
weiter
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
§
aF
§
Abs.
Satz
InsO
Art
.
Satz
EGInsO
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
InsO
§
Abs.
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
angegriffene
Beschluss
unterliegt
Aufhebung
.
weist
zuständige
Einzelrichterin
selben
Tag
gesondertem
Beschluss
Sache
Kammer
übertragen
hatte
lediglich
Unterschrift
Richterin
;
Beschlussrubrum
wird
Kammer
voller
Besetzung
aufgeführt
.
mithin
lediglich
Beschlussentwurf
rin
handelt
fehlt
richterlichen
Entscheidung
zuständigen
Kammer
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
ZR
.
Nichtbeschluss
kommt
rechtliche
Wirksamkeit
ist
unbeachtlich
Klarstellung
ersatzlos
aufzuheben
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
aaO
;
4
.
Februar
ZR
.
2
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Beschlussentwurf
veröffentlicht
ist
hat
gemeint
Versagung
Restschuldbefreiung
Schlusstermin
beantragt
werden
müsse
sei
möglicherweise
Anberaumung
vorgezogenen
Anhörungstermins
Stellung
Versagungsanträgen
verfahrensfehlerhaft
.
Jedenfalls
sei
Gläubigerin
berechtigt
Versagungsantrag
stellen
.
absonderungsberechtigte
Gläubigerin
sei
nur
antragsberechtigt
Ausfall
nachgewiesen
hätte
.
Unbeachtlich
sei
Ausfall
nachweisen
beziffern
könne
.
Ausführungen
kann
gefolgt
werden
.
Annahme
Anberaumung
vorgezogenen
Anhörungstermins
Stellung
Versagungsanträgen
erscheine
verfahrensfehlerhaft
ist
unzutreffend
.
Senat
hat
inzwischen
wiederholt
ausgesprochen
gemäß
§
Abs.
InsO
Ablauf
Jahren
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Antrag
Restschuldbefreiung
auch
dann
entscheiden
ist
Insolvenzverfahren
noch
abschlussreif
ist
Beschluss
3
.
Dezember
IX
ZB
.
20
28
;
12
.
Mai
IX
ZB
.
;
16
.
Februar
IX
ZB
.
.
Zeitpunkt
noch
Schlusstermin
abgehalten
werden
kann
muss
Anhörung
Insolvenzgläubiger
Insolvenzverwalters
Schuldners
Form
durchgeführt
werden
Schlusstermin
entspricht
.
kann
Gläubigerversammlung
§
Abs.
InsO
schriftlichen
Verfahren
erfolgen
Beschluss
3
.
Dezember
aaO
.
;
12
.
Mai
aaO
.
.
Gläubiger
können
zwar
hierbei
Versagungsgründe
§
InsO
geltend
machen
Schuldner
Obliegenheiten
§
InsO
nur
Wohlverhaltensphase
beachten
hat
.
können
aber
Versagungsgründe
§
InsO
berufen
Beschluss
3
.
Dezember
aaO
.
.
Anforderungen
entspricht
Insolvenzgericht
anberaumte
durchgeführte
Gläubigerversammlung
16
.
April
.
Unrecht
wurde
ausgegangen
Gläubigerin
sei
befugt
Versagungsantrag
stellen
.
Versagungsanträge
können
nur
Gläubiger
stellen
Forderungen
Insolvenzverfahren
angemeldet
haben
Beschluss
22
.
Februar
IX
ZB
;
8
.
Oktober
.
3
;
10
.
August
IX
ZB
.
.
Erst
Teilnahme
Insolvenzverfahren
begründet
Antragsberechtigung
vgl.
Pape
Insolvenzrecht
2
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
absonderungsberechtigten
Gläubiger
gilt
grundsätzlich
.
Absonderungsberechtigter
persönliche
Forderung
zumindest
Höhe
Ausfalls
anmeldet
nimmt
allerdings
Insolvenzverfahren
Beschluss
17
.
März
ZB
324
;
MünchKomm-InsO/Ganter
2
.
Aufl
.
.
.
Gläubigerin
hat
Forderung
angemeldet
;
venzverwalter
hat
Forderung
Fall
Ausfalls
Tabelle
festgestellt
.
absonderungsberechtigte
Gläubiger
zusätzlich
Ausfall
nachzuweisen
hat
wird
Schrifttum
unterschiedlich
beurteilt
befürwortend
:
6
.
Aufl
.
.
80
;
HK-InsO/Landfermann
6
.
Aufl
.
.
;
HmbKomm-InsO/Streck
4
.
Aufl
.
.
2
;
ablehnend
:
InsO
§
.
7
;
Schmerbach
InsO
2
.
Aufl
.
.
;
Privatinsolvenz
3
.
Aufl
.
.
.
Bezugnahme
AG
.
hier
vorliegende
Fallgestaltung
Versagung
Restschuldbefreiung
Hinblick
Ende
Laufzeit
Abtretungserklärung
bereits
entscheiden
ist
Insolvenzverfahren
noch
abschlussreif
ist
vgl.
Beschluss
3
.
Dezember
aaO
;
12
.
Mai
aaO
;
16
.
Februar
aaO
kann
jedenfalls
vollen
Nachweis
Sinne
Bezifferung
abgestellt
werden
.
§
Abs.
InsO
führende
Nachweis
Ausfalls
Rahmen
Schlussverteilung
mithin
Zeitpunkt
Insolvenzverfahren
abschlussreif
ist
setzt
Verwertung
Haftungsgegenstandes
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
.
.
zumindest
Nachweis
erfolgloser
Verwertungsversuch
unternommen
wurde
MünchKommInsO/Ganter
aaO
.
35
;
aaO
§
.
voraus
.
Regelmäßig
wird
Verwertung
Zeitpunkt
abgeschlossen
vgl.
HK-InsO/Lohmann
aaO
.
genaue
Bezifferung
Ausfalls
möglich
sein
.
Handelt
Schlussverteilung
vorausgehende
Verfahrensabschnitte
findet
Hinblick
vielfach
noch
ausstehende
Durchführung
Verwertung
Maßstab
Anwendung
.
Geht
Abschlagsverteilungen
§
Abs.
InsO
Stimmrecht
Planverfahren
§
Abs.
Satz
InsO
so
genügt
Glaubhaftmachung
HKInsO/Lohmann
aaO
.
.
Erst
recht
gilt
absonderungsberechtigte
Gläubiger
Insolvenzantrag
stellt
möglichen
Ausfall
begründet
.
Nur
dann
Ausfall
glaubhaft
gemacht
wird
fehlt
Antrag
Rechtsschutzinteresse
vgl.
Beschluss
29
November
IX
ZB
.
12
;
HK-InsO/Lohmann
aaO
.
vorliegende
Fallgestaltung
ist
ebenfalls
kennzeichnend
Insolvenzverfahren
noch
abschlussreif
ist
mithin
Schlusstermin
§
InsO
anberaumt
werden
kann
.
Auch
hier
ist
absonderungsberechtigten
Insolvenzgläubiger
regelmäßig
möglich
vollen
Nachweis
Ausfalls
führen
.
genügt
auch
hier
Ausfall
glaubhaft
machen
.
gegenwärtigen
Verfahrensabschnitt
ist
Zwangsversteigerungsverfahren
noch
abgeschlossen
.
Gläubigerin
hat
Beschwerdeverfahren
vorgebracht
bislang
abgegebene
Meistgebot
deutlich
Summe
Tabelle
festgestellten
Forderungen
liegen
wird
.
Vortrag
muss
nachgegangen
werden
.
Auch
ist
erheblich
Schuldner
Tabelle
festgestellten
Forderungen
bestritten
hat
.
Beurteilung
Berechtigung
Gläubigers
Versagungsantrag
stellen
ist
Belang
.
Widerspruch
Schuldners
Insolvenzgläubiger
Tabelle
angemeldeten
Forderung
berührt
Stellung
Insolvenzgläubigers
Insolvenzverfahren
.
folgt
§
Abs.
InsO
vgl.
FKInsO/Ahrens
aaO
.
.
Restschuldbefreiungsverfahren
Insolvenzverfahren
sind
eng
miteinander
verbunden
insbesondere
Versagung
Restschuldbefreiung
bereits
Insolvenzverfahrens
Ablauf
Schlusstermin
§
InsO
erfolgen
sollte
.
Gesetzgeber
Entscheidung
Schuldner
Wohltat
Restschuldbefreiung
gewährt
werden
soll
abhängig
gemacht
hat
Insolvenzgläubiger
begründeten
Versagungsanträge
stellen
muss
entscheidend
Gemeinschaft
Insolvenzgläubiger
abgestellt
werden
auch
absonderungsberechtigte
Gläubiger
gehört
.
nachinsolvenzlichen
Wirkung
Schuldnerwiderspruchs
etwa
§
InsO
kann
hierbei
Bedeutung
zukommen
insbesondere
Versagungsantrag
Wirkung
so
aber
aaO
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
07.10.2009