BESCHLUSS ZB 11 . Oktober Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. § Abs. Ist Restschuldbefreiung Hinblick Ende Laufzeit Abtretungserklärung bereits Aufhebung Insolvenzverfahrens entscheiden kann absonderungsberechtigter Gläubiger Forderung Ausfall Tabelle festgestellt ist Versagungsantrag stellen Ausfall glaubhaft macht . Beschluss 11 . Oktober IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Dr. Dr. 11 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird so bezeichnete Beschluss Zivilkammer Landgerichts 7 . Oktober aufgehoben . Sache wird Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beschluss 15 . April wurde Vermögen selbständig tätigen Architekten Insolvenzverfahren eröffnet weitere Beteiligte Insolvenzverwalter bestimmt . Prüfungstermin 19 . Januar wurden weiteren Beteiligten S. Folgenden : Gläubigerin Forderungen bindlichkeiten Insolvenztabelle aufgenommen Vermerk versehen Verwalter Ausfall voller Höhe festgestellt Schuldner allerdings bestritten sind . Insolvenzgericht beraumte 16 . April Gläubigerversammlung " Anhörung Gläubiger Antrag Schuldners Ankündigung Restschuldbefreiung Erteilung Restschuldbefreiung Ablauf sechsjährigen Abtretungserklärung " . Zugleich wurde hingewiesen gesonderte Anhörung § InsO erfolge mehr . Termin beantragte Gläubigerin Schuldner gemäß § Abs. Nr. InsO Restschuldbefreiung versagen . Insolvenzgericht hat Versagungsantrag unzulässig zurückgewiesen . Landgericht hat hiergegen erhobene sofortige Beschwerde Gläubigerin zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubigerin Antrag Restschuldbefreiung versagen weiter . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. § aF § Abs. Satz InsO Art . Satz EGInsO statthaft auch Übrigen zulässig InsO § Abs. . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . angegriffene Beschluss unterliegt Aufhebung . weist zuständige Einzelrichterin selben Tag gesondertem Beschluss Sache Kammer übertragen hatte lediglich Unterschrift Richterin ; Beschlussrubrum wird Kammer voller Besetzung aufgeführt . mithin lediglich Beschlussentwurf rin handelt fehlt richterlichen Entscheidung zuständigen Kammer vgl. Urteil 23 . Oktober ZR . Nichtbeschluss kommt rechtliche Wirksamkeit ist unbeachtlich Klarstellung ersatzlos aufzuheben vgl. Urteil 23 . Oktober aaO ; 4 . Februar ZR . 2 . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Beschlussentwurf veröffentlicht ist hat gemeint Versagung Restschuldbefreiung Schlusstermin beantragt werden müsse sei möglicherweise Anberaumung vorgezogenen Anhörungstermins Stellung Versagungsanträgen verfahrensfehlerhaft . Jedenfalls sei Gläubigerin berechtigt Versagungsantrag stellen . absonderungsberechtigte Gläubigerin sei nur antragsberechtigt Ausfall nachgewiesen hätte . Unbeachtlich sei Ausfall nachweisen beziffern könne . Ausführungen kann gefolgt werden . Annahme Anberaumung vorgezogenen Anhörungstermins Stellung Versagungsanträgen erscheine verfahrensfehlerhaft ist unzutreffend . Senat hat inzwischen wiederholt ausgesprochen gemäß § Abs. InsO Ablauf Jahren Eröffnung Insolvenzverfahrens Antrag Restschuldbefreiung auch dann entscheiden ist Insolvenzverfahren noch abschlussreif ist Beschluss 3 . Dezember IX ZB . 20 28 ; 12 . Mai IX ZB . ; 16 . Februar IX ZB . . Zeitpunkt noch Schlusstermin abgehalten werden kann muss Anhörung Insolvenzgläubiger Insolvenzverwalters Schuldners Form durchgeführt werden Schlusstermin entspricht . kann Gläubigerversammlung § Abs. InsO schriftlichen Verfahren erfolgen Beschluss 3 . Dezember aaO . ; 12 . Mai aaO . . Gläubiger können zwar hierbei Versagungsgründe § InsO geltend machen Schuldner Obliegenheiten § InsO nur Wohlverhaltensphase beachten hat . können aber Versagungsgründe § InsO berufen Beschluss 3 . Dezember aaO . . Anforderungen entspricht Insolvenzgericht anberaumte durchgeführte Gläubigerversammlung 16 . April . Unrecht wurde ausgegangen Gläubigerin sei befugt Versagungsantrag stellen . Versagungsanträge können nur Gläubiger stellen Forderungen Insolvenzverfahren angemeldet haben Beschluss 22 . Februar IX ZB ; 8 . Oktober . 3 ; 10 . August IX ZB . . Erst Teilnahme Insolvenzverfahren begründet Antragsberechtigung vgl. Pape Insolvenzrecht 2 . Aufl . Kap . . . absonderungsberechtigten Gläubiger gilt grundsätzlich . Absonderungsberechtigter persönliche Forderung zumindest Höhe Ausfalls anmeldet nimmt allerdings Insolvenzverfahren Beschluss 17 . März ZB 324 ; MünchKomm-InsO/Ganter 2 . Aufl . . . Gläubigerin hat Forderung angemeldet ; venzverwalter hat Forderung Fall Ausfalls Tabelle festgestellt . absonderungsberechtigte Gläubiger zusätzlich Ausfall nachzuweisen hat wird Schrifttum unterschiedlich beurteilt befürwortend : 6 . Aufl . . 80 ; HK-InsO/Landfermann 6 . Aufl . . ; HmbKomm-InsO/Streck 4 . Aufl . . 2 ; ablehnend : InsO § . 7 ; Schmerbach InsO 2 . Aufl . . ; Privatinsolvenz 3 . Aufl . . . Bezugnahme AG . hier vorliegende Fallgestaltung Versagung Restschuldbefreiung Hinblick Ende Laufzeit Abtretungserklärung bereits entscheiden ist Insolvenzverfahren noch abschlussreif ist vgl. Beschluss 3 . Dezember aaO ; 12 . Mai aaO ; 16 . Februar aaO kann jedenfalls vollen Nachweis Sinne Bezifferung abgestellt werden . § Abs. InsO führende Nachweis Ausfalls Rahmen Schlussverteilung mithin Zeitpunkt Insolvenzverfahren abschlussreif ist setzt Verwertung Haftungsgegenstandes Uhlenbruck InsO 13 . Aufl . . zumindest Nachweis erfolgloser Verwertungsversuch unternommen wurde MünchKommInsO/Ganter aaO . 35 ; aaO § . voraus . Regelmäßig wird Verwertung Zeitpunkt abgeschlossen vgl. HK-InsO/Lohmann aaO . genaue Bezifferung Ausfalls möglich sein . Handelt Schlussverteilung vorausgehende Verfahrensabschnitte findet Hinblick vielfach noch ausstehende Durchführung Verwertung Maßstab Anwendung . Geht Abschlagsverteilungen § Abs. InsO Stimmrecht Planverfahren § Abs. Satz InsO so genügt Glaubhaftmachung HKInsO/Lohmann aaO . . Erst recht gilt absonderungsberechtigte Gläubiger Insolvenzantrag stellt möglichen Ausfall begründet . Nur dann Ausfall glaubhaft gemacht wird fehlt Antrag Rechtsschutzinteresse vgl. Beschluss 29 November IX ZB . 12 ; HK-InsO/Lohmann aaO . vorliegende Fallgestaltung ist ebenfalls kennzeichnend Insolvenzverfahren noch abschlussreif ist mithin Schlusstermin § InsO anberaumt werden kann . Auch hier ist absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger regelmäßig möglich vollen Nachweis Ausfalls führen . genügt auch hier Ausfall glaubhaft machen . gegenwärtigen Verfahrensabschnitt ist Zwangsversteigerungsverfahren noch abgeschlossen . Gläubigerin hat Beschwerdeverfahren vorgebracht bislang abgegebene Meistgebot deutlich Summe Tabelle festgestellten Forderungen liegen wird . Vortrag muss nachgegangen werden . Auch ist erheblich Schuldner Tabelle festgestellten Forderungen bestritten hat . Beurteilung Berechtigung Gläubigers Versagungsantrag stellen ist Belang . Widerspruch Schuldners Insolvenzgläubiger Tabelle angemeldeten Forderung berührt Stellung Insolvenzgläubigers Insolvenzverfahren . folgt § Abs. InsO vgl. FKInsO/Ahrens aaO . . Restschuldbefreiungsverfahren Insolvenzverfahren sind eng miteinander verbunden insbesondere Versagung Restschuldbefreiung bereits Insolvenzverfahrens Ablauf Schlusstermin § InsO erfolgen sollte . Gesetzgeber Entscheidung Schuldner Wohltat Restschuldbefreiung gewährt werden soll abhängig gemacht hat Insolvenzgläubiger begründeten Versagungsanträge stellen muss entscheidend Gemeinschaft Insolvenzgläubiger abgestellt werden auch absonderungsberechtigte Gläubiger gehört . nachinsolvenzlichen Wirkung Schuldnerwiderspruchs etwa § InsO kann hierbei Bedeutung zukommen insbesondere Versagungsantrag Wirkung so aber aaO . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 07.10.2009