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604 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
November
Zwangsvollstreckungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
15
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
August
wird
Kosten
Gläubigers
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeinstanz
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschluss
Amtsgerichts
28
.
Januar
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
eröffnet
.
rückständigen
Unterhalts
Zeitraum
15
.
Oktober
30
November
Höhe
erwirkte
Gläubiger
26
November
Überweisungsbeschluss
Anspruch
Schuldners
Zahlung
Arbeitseinkommen
gepfändet
wurde
.
Erinnerung
Schuldners
hat
Insolvenzgericht
Überweisungsbeschluss
aufgehoben
.
Gläubiger
eingelegte
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubiger
Pfändungsbegehren
.
II
.
statthafte
§
Abs.
Nr.
auch
Übrigen
zulässige
§
Abs.
3
.
Satz
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Landgericht
ist
Auffassung
Gläubiger
könne
Privilegierung
§
Abs.
InsO
Anspruch
nehmen
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
nur
künftigen
Insolvenzverfahrens
fälligen
Unterhaltsansprüche
ausgenommen
seien
.
hier
Insolvenzeröffnung
fällig
gewordene
Unterhaltsansprüche
handele
nehme
Gläubiger
Stellung
Insolvenzgläubigers
.
Forderung
unterliege
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO.
2
.
Würdigung
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Gläubiger
gehört
Insolvenzgläubiger
§
Abs.
Satz
InsO
privilegierten
Kreis
Neugläubigern
Vollstreckung
erweitert
pfändbare
künftige
Bezüge
Schuldners
gestattet
ist
.
§
Abs.
InsO
schließt
Sicherstellung
gleichmäßigen
Befriedigung
Gläubiger
Dauer
Insolvenzverfahrens
Einzelvollstreckung
Insolvenzgläubiger
Insolvenzmasse
auch
insolvenzfreie
Vermögen
Schuldners
.
Dauer
Insolvenzverfahrens
entstehende
Bezüge
fallen
Einbeziehung
Neuerwerbs
§
InsO
Insolvenzmasse
.
Insolvenzgläubigern
§
Abs.
InsO
Vollstreckung
insolvenzfreie
Vermögen
Schuldners
verwehrt
ist
umfasst
Verbot
auch
Vollstreckung
künftige
Verfahrensbeendigung
fällig
werdende
Bezüge
Schuldners
Dienstverhältnis
MünchKomm-InsO/Breuer
.
;
InsO
.
Aufl
.
§
.
.
§
Abs.
Satz
InsO
erstreckt
Insolvenzgläubiger
geltende
Verbot
Vollstreckung
künftige
Forderungen
Verfahrenseröffnung
hinzukommenden
Neugläubiger
Schuldners
Gläubiger
Unterhaltsansprüche
gemäß
§
InsO
Verfahren
geltend
gemacht
werden
können
aaO
.
.
Hilfe
Regelung
soll
Schuldner
Stand
gesetzt
werden
Verfahrensbeendigung
pfändbaren
Forderungen
Bezüge
Dienstverhältnis
Zwecke
Restschuldbefreiung
Treuhänder
abzutreten
§
Abs.
InsO
;
4
.
Aufl
.
§
.
13
;
MünchKomm-InsO/Breuer
aaO
.
.
grundsätzlich
Neugläubiger
erstreckte
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
Satz
InsO
findet
§
Abs.
Satz
InsO
Neugläubiger
Ausnahme
Deliktsansprüchen
Teil
Bezüge
vollstrecken
erweitert
pfändbar
ist
.
Insolvenzmasse
gehörende
Teil
Bezüge
wird
Restschuldbefreiung
bezweckenden
Abtretung
pfändbaren
Bezüge
Treuhänder
erfasst
unterliegt
Zugriff
privilegierten
Neugläubiger
BT-Drucks
.
S.
RegE
InsO
.
Besserstellung
§
Abs.
Satz
InsO
gilt
tatbestandliche
Anknüpfung
§
Abs.
Satz
InsO
unzweideutig
Ausdruck
bringt
nur
Neugläubiger
Deliktsansprüchen
auch
Deliktsgläubiger
Insolvenzverfahren
teilnehmen
.
28
.
Juni
;
OLG
Zweibrücken
625
;
MünchKommInsO/Breuer
aaO
.
;
HK-InsO/Eickmann
aaO
.
14
;
HambKomm-InsO/Kuleisa
2
.
Aufl
.
§
.
16
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
22
;
Steder
1881
;
BT-Drucks
.
aaO
.
besonderen
Schutzbedürftigkeit
wird
Vollstreckungsverbot
Neugläubiger
Insolvenzverfahren
berücksichtigt
werden
Einbeziehung
Neuerwerbs
Insolvenzmasse
§
InsO
realistischen
Vollstreckungszugriff
insolvenzfreie
Vermögen
haben
Umfang
erweitert
pfändbaren
Beträge
gelockert
OLG
Zweibrücken
aaO
S.
f.
;
Kübler/Prütting/Lüke
aaO
.
.
Hingegen
soll
Deliktsgläubigern
ohnehin
gemeinschaftlichen
Befriedigung
Insolvenzverfahren
beteiligt
sind
zusätzlicher
Vollstreckungszugriff
gestattet
werden
MünchKomm-InsO/Breuer
aaO
.
.
Gläubigerin
Verfahren
berücksichtigenden
Insolvenzgläubigern
gehört
kann
Ausnahmetatbestand
§
Abs.
Satz
InsO
berufen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
kann
Vorschriften
§
Nr.
§
Abs.
Satz
Halbs
.
InsO
Wertentscheidung
entnommen
werden
Vollstreckungsprivileg
§
Abs.
Satz
InsO
Neugläubiger
Deliktsgläubigern
zugute
kommen
lassen
.
§
Nr.
InsO
schließt
schuldbefreiende
Wirkung
Restschuldbefreiung
Verbindlichkeiten
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlung
Gläubiger
Forderung
Angabe
angemeldet
hat
.
Bestimmung
bezieht
lediglich
insolvenzrechtliche
Nachhaftung
Gläubiger
Insolvenzverfahrens
bevorzugte
Befriedigungsmöglichkeit
zuzuweisen
vgl.
;
.
21
.
Juni
ZR
Veröffentlichung
bestimmt
.
§
Abs.
Satz
Halbs
.
§
Abs.
Satz
InsO
bleiben
Insolvenzeröffnung
erwirkte
Vollstreckungsmaßnahmen
Deliktsgläubigern
erweitert
pfändbaren
Teil
Bezüge
wirksam
.
Regelung
beschränkt
Beschwerdegericht
zutreffend
dargelegt
hat
Insolvenzeröffnung
bewirkte
Vollstreckung
.
abweichend
verbietet
hingegen
§
Abs.
Satz
InsO
Gründen
handlung
Gläubiger
Einzelvollstreckung
Deliktsgläubiger
Insolvenzgläubiger
sind
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Ahaus
Entscheidung
M
Entscheidung
29.08.2005