BESCHLUSS ZB 15 November Zwangsvollstreckungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. 15 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 29 . August wird Kosten Gläubigers zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeinstanz wird Euro festgesetzt . Gründe : Beschluss Amtsgerichts 28 . Januar wurde Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners eröffnet . rückständigen Unterhalts Zeitraum 15 . Oktober 30 November Höhe € erwirkte Gläubiger 26 November Überweisungsbeschluss Anspruch Schuldners Zahlung Arbeitseinkommen gepfändet wurde . Erinnerung Schuldners hat Insolvenzgericht Überweisungsbeschluss aufgehoben . Gläubiger eingelegte Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubiger Pfändungsbegehren . II . statthafte § Abs. Nr. auch Übrigen zulässige § Abs. 3 . Satz Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . 1 . Landgericht ist Auffassung Gläubiger könne Privilegierung § Abs. InsO Anspruch nehmen Vollstreckungsverbot § Abs. InsO nur künftigen Insolvenzverfahrens fälligen Unterhaltsansprüche ausgenommen seien . hier Insolvenzeröffnung fällig gewordene Unterhaltsansprüche handele nehme Gläubiger Stellung Insolvenzgläubigers . Forderung unterliege Vollstreckungsverbot § Abs. InsO. 2 . Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand . Gläubiger gehört Insolvenzgläubiger § Abs. Satz InsO privilegierten Kreis Neugläubigern Vollstreckung erweitert pfändbare künftige Bezüge Schuldners gestattet ist . § Abs. InsO schließt Sicherstellung gleichmäßigen Befriedigung Gläubiger Dauer Insolvenzverfahrens Einzelvollstreckung Insolvenzgläubiger Insolvenzmasse auch insolvenzfreie Vermögen Schuldners . Dauer Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen Einbeziehung Neuerwerbs § InsO Insolvenzmasse . Insolvenzgläubigern § Abs. InsO Vollstreckung insolvenzfreie Vermögen Schuldners verwehrt ist umfasst Verbot auch Vollstreckung künftige Verfahrensbeendigung fällig werdende Bezüge Schuldners Dienstverhältnis MünchKomm-InsO/Breuer . ; InsO . Aufl . § . . § Abs. Satz InsO erstreckt Insolvenzgläubiger geltende Verbot Vollstreckung künftige Forderungen Verfahrenseröffnung hinzukommenden Neugläubiger Schuldners Gläubiger Unterhaltsansprüche gemäß § InsO Verfahren geltend gemacht werden können aaO . . Hilfe Regelung soll Schuldner Stand gesetzt werden Verfahrensbeendigung pfändbaren Forderungen Bezüge Dienstverhältnis Zwecke Restschuldbefreiung Treuhänder abzutreten § Abs. InsO ; 4 . Aufl . § . 13 ; MünchKomm-InsO/Breuer aaO . . grundsätzlich Neugläubiger erstreckte Vollstreckungsverbot § Abs. Satz InsO findet § Abs. Satz InsO Neugläubiger Ausnahme Deliktsansprüchen Teil Bezüge vollstrecken erweitert pfändbar ist . Insolvenzmasse gehörende Teil Bezüge wird Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung pfändbaren Bezüge Treuhänder erfasst unterliegt Zugriff privilegierten Neugläubiger BT-Drucks . S. RegE InsO . Besserstellung § Abs. Satz InsO gilt tatbestandliche Anknüpfung § Abs. Satz InsO unzweideutig Ausdruck bringt nur Neugläubiger Deliktsansprüchen auch Deliktsgläubiger Insolvenzverfahren teilnehmen . 28 . Juni ; OLG Zweibrücken 625 ; MünchKommInsO/Breuer aaO . ; HK-InsO/Eickmann aaO . 14 ; HambKomm-InsO/Kuleisa 2 . Aufl . § . 16 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . 22 ; Steder 1881 ; BT-Drucks . aaO . besonderen Schutzbedürftigkeit wird Vollstreckungsverbot Neugläubiger Insolvenzverfahren berücksichtigt werden Einbeziehung Neuerwerbs Insolvenzmasse § InsO realistischen Vollstreckungszugriff insolvenzfreie Vermögen haben Umfang erweitert pfändbaren Beträge gelockert OLG Zweibrücken aaO S. f. ; Kübler/Prütting/Lüke aaO . . Hingegen soll Deliktsgläubigern ohnehin gemeinschaftlichen Befriedigung Insolvenzverfahren beteiligt sind zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestattet werden MünchKomm-InsO/Breuer aaO . . Gläubigerin Verfahren berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört kann Ausnahmetatbestand § Abs. Satz InsO berufen . Auffassung Rechtsbeschwerde kann Vorschriften § Nr. § Abs. Satz Halbs . InsO Wertentscheidung entnommen werden Vollstreckungsprivileg § Abs. Satz InsO Neugläubiger Deliktsgläubigern zugute kommen lassen . § Nr. InsO schließt schuldbefreiende Wirkung Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Gläubiger Forderung Angabe angemeldet hat . Bestimmung bezieht lediglich insolvenzrechtliche Nachhaftung Gläubiger Insolvenzverfahrens bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen vgl. ; . 21 . Juni ZR Veröffentlichung bestimmt . § Abs. Satz Halbs . § Abs. Satz InsO bleiben Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen Deliktsgläubigern erweitert pfändbaren Teil Bezüge wirksam . Regelung beschränkt Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung . abweichend verbietet hingegen § Abs. Satz InsO Gründen handlung Gläubiger Einzelvollstreckung Deliktsgläubiger Insolvenzgläubiger sind Eröffnung Insolvenzverfahrens . Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Ahaus Entscheidung M Entscheidung 29.08.2005