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587 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
22
.
April
Insolvenzeröffnungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Grupp
22
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
August
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Verfahrens
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
24
.
September
beantragte
Gläubigerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
November
bisherigen
Wohnsitz
S.
abgemeldet
hatte
.
Eröffnungsvoraussetzungen
prüfen
ermitteln
Insolvenzgericht
international
zuständig
ist
ordnete
Insolvenzgericht
25
November
Einholung
Sachverständigengutachtens
.
Beschluss
23
.
März
hat
Insolvenzgericht
rung
künftigen
Insolvenzmasse
weiteren
Aufklärung
Sachverhalts
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bestellt
angeordnet
Verfügungen
Schuldners
nur
noch
Zustimmung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
wirksam
sind
.
Beschwerde
Schuldners
Anordnungen
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
macht
Schuldner
weiter
geltend
Wohnsitz
haben
.
Aufhebung
Sicherungsmaßnahmen
begehrt
Zurückweisung
Antrags
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
unzulässig
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
unstatthaft
Zurückweisung
Antrags
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gerichtet
ist
.
Insoweit
fehlt
tauglichen
Angriffsgegenstand
MünchKomm-InsO/Ganter
2
.
Aufl
.
.
.
Insolvenzgericht
hat
Antrag
Gläubigerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
bislang
entschieden
.
2
.
Übrigen
§
Abs.
Nr.
Abs.
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
§
Abs.
geltend
gemachten
Zulässigkeitsgründe
liegen
;
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
Zwar
setzt
Anordnung
Sicherungsmaßnahmen
grundsätzlich
zulässigen
Insolvenzantrag
.
zweifelhaftem
nen
aber
berechtigte
Sicherungsinteressen
Insolvenzgläubiger
gebieten
Sicherungsmaßnahmen
Feststellung
Zulässigkeit
Insolvenzantrags
treffen
Insolvenzgericht
letzte
Gewissheit
erst
weiteren
Verfahrensablauf
verschaffen
kann
.
gilt
insbesondere
dann
Schuldner
Aufklärung
zuständigkeitsbegründenden
Anknüpfungstatsachen
mitwirkt
.
22
.
März
IX
ZB
.
.
Grundsätzen
Entscheidung
wäre
vorliegend
Anordnung
Sicherungsmaßnahmen
selbst
dann
einzuwenden
internationale
Zuständigkeit
Insolvenzgerichts
Rechtsbeschwerde
allein
gerügt
wird
noch
abschließend
geklärt
wäre
.
Rechtsbeschwerde
Verfahren
auseinandersetzt
Annahme
internationalen
Zuständigkeit
Insolvenzgerichts
erhebt
wohl
Unzulässigkeit
Anordnung
Sicherungsmaßnahmen
folgen
soll
haben
aufgeworfenen
Fragen
grundsätzliche
Bedeutung
.
Divergenz
Rechtsprechung
Senats
besteht
.
Verfahrensgrundrechte
Schuldners
hat
Beschwerdegericht
verletzt
.
Verfahren
internationalem
Bezug
internationale
Zuständigkeit
Insolvenzgerichts
Art
.
Abs.
Satz
EuInsVO
prüfen
ist
bedarf
Klärung
.
Abweichung
Beschwerdegerichts
Vorschrift
ist
festzustellen
.
Beschwerdegericht
hat
Seiten
Entscheidung
ausführlich
Frage
Zuständigkeit
französischer
Gerichte
Insolvenzverfahren
Vermögen
auseinandergesetzt
.
Sache
erfordert
auch
Aufstellung
neuer
Leitsätze
Maßstäben
Bejahung
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Insolvenzgericht
stellen
sind
.
sind
geklärt
.
einhelliger
Meinung
muss
Insolvenzgericht
insoweit
persönliche
Überzeugung
verschaffen
Beweismaß
§
Abs.
entspricht
.
22
.
Oktober
IX
ZB
.
.
Beweismaß
hat
Beschwerdegericht
Entscheidung
zugrunde
gelegt
.
hat
Feststellungen
Insolvenzgerichts
internationalen
Zuständigkeit
umfassend
gewürdigt
.
Rechtsbeschwerde
rechtsgrundsätzlich
aufgeworfene
Frage
§
Rahmen
Insolvenzverfahrens
anwendbar
sein
kann
Zuständigkeit
Gerichts
anderen
Mitgliedsstaates
Art
.
EuInsVO
Betracht
kommt
ist
klärungsbedürftig
.
Senat
hat
bereits
ausgeführt
Art
.
EuInsVO
anwendbar
sei
richte
Zuständigkeit
gemäß
§
Wohnsitz
Schuldners
.
wohnsitzlosen
Personen
sei
gemäß
§
allgemeiner
Gerichtsstand
Aufenthaltsort
Inland
bekannt
sei
Ort
letzten
Wohnsitzes
.
Habe
Person
Wohnsitz
Ausland
sei
§
anwendbar
.
14
.
Januar
IX
ZB
.
.
Hier
hat
Beschwerdegericht
Anwendung
Art
.
Abs.
EuInsVO
ausgeschlossen
.
Wohnsitz
Inland
verfügt
Schuldner
.
Mithin
konnte
Bestimmung
Zuständigkeit
§
herangezogen
werden
vgl.
.
14
.
Januar
aaO
S.
.
.
Rechtsbeschwerde
gerügte
Gehörsverstoß
liegt
.
Rechtsbeschwerde
versucht
eigene
Würdigung
Stelle
Würdigung
Beschwerdegerichts
setzen
.
Vorbringen
kann
jedoch
entnommen
werden
Beschwerdegericht
bestimmte
Umstände
Kenntnis
genommen
erwogen
hat
BVerfGE
;
;
.
liegt
Schuldner
zunächst
eidesstattlichen
Versicherungen
unterschiedliche
Wohnsitze
angibt
dann
erklären
dort
tatsächlich
gar
aufgehalten
ganz
woanders
gewohnt
habe
erhebliche
Bedenken
bezüglich
Angaben
haben
.
Gericht
Sachlage
weiter
ermittelten
Umstände
Ergebnis
kommt
Wohnsitzverlegung
Ausland
Zuständigkeitsbestimmung
maßgeblichen
Zeitpunkt
Antragstellung
vorgelegen
hat
vgl.
.
13
November
IX
ZB
.
8)
ist
erinnern
.
weiteren
Rechtsbeschwerde
gerügten
Verstöße
Verfahrensgrundsätze
hat
Senat
geprüft
.
Zulassungsrelevante
zungen
haben
ergeben
.
weiteren
Begründung
wird
Abs.
Satz
abgesehen
.
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.03.2009
LG
Entscheidung
28.08.2009