BESCHLUSS ZB 22 . April Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Grupp 22 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 25 . Zivilkammer Landgerichts 28 . August wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Verfahrens Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : 24 . September beantragte Gläubigerin Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners November bisherigen Wohnsitz S. abgemeldet hatte . Eröffnungsvoraussetzungen prüfen ermitteln Insolvenzgericht international zuständig ist ordnete Insolvenzgericht 25 November Einholung Sachverständigengutachtens . Beschluss 23 . März hat Insolvenzgericht rung künftigen Insolvenzmasse weiteren Aufklärung Sachverhalts vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt angeordnet Verfügungen Schuldners nur noch Zustimmung vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind . Beschwerde Schuldners Anordnungen ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde macht Schuldner weiter geltend Wohnsitz haben . Aufhebung Sicherungsmaßnahmen begehrt Zurückweisung Antrags Eröffnung Insolvenzverfahrens unzulässig . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist unstatthaft Zurückweisung Antrags Eröffnung Insolvenzverfahrens gerichtet ist . Insoweit fehlt tauglichen Angriffsgegenstand MünchKomm-InsO/Ganter 2 . Aufl . . . Insolvenzgericht hat Antrag Gläubigerin Eröffnung Insolvenzverfahrens bislang entschieden . 2 . Übrigen § Abs. Nr. Abs. Abs. Satz InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . § Abs. geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen ; hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . Zwar setzt Anordnung Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich zulässigen Insolvenzantrag . zweifelhaftem nen aber berechtigte Sicherungsinteressen Insolvenzgläubiger gebieten Sicherungsmaßnahmen Feststellung Zulässigkeit Insolvenzantrags treffen Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann . gilt insbesondere dann Schuldner Aufklärung zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen mitwirkt . 22 . März IX ZB . . Grundsätzen Entscheidung wäre vorliegend Anordnung Sicherungsmaßnahmen selbst dann einzuwenden internationale Zuständigkeit Insolvenzgerichts Rechtsbeschwerde allein gerügt wird noch abschließend geklärt wäre . Rechtsbeschwerde Verfahren auseinandersetzt Annahme internationalen Zuständigkeit Insolvenzgerichts erhebt wohl Unzulässigkeit Anordnung Sicherungsmaßnahmen folgen soll haben aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung . Divergenz Rechtsprechung Senats besteht . Verfahrensgrundrechte Schuldners hat Beschwerdegericht verletzt . Verfahren internationalem Bezug internationale Zuständigkeit Insolvenzgerichts Art . Abs. Satz EuInsVO prüfen ist bedarf Klärung . Abweichung Beschwerdegerichts Vorschrift ist festzustellen . Beschwerdegericht hat Seiten Entscheidung ausführlich Frage Zuständigkeit französischer Gerichte Insolvenzverfahren Vermögen auseinandergesetzt . Sache erfordert auch Aufstellung neuer Leitsätze Maßstäben Bejahung Zulässigkeitsvoraussetzungen Insolvenzgericht stellen sind . sind geklärt . einhelliger Meinung muss Insolvenzgericht insoweit persönliche Überzeugung verschaffen Beweismaß § Abs. entspricht . 22 . Oktober IX ZB . . Beweismaß hat Beschwerdegericht Entscheidung zugrunde gelegt . hat Feststellungen Insolvenzgerichts internationalen Zuständigkeit umfassend gewürdigt . Rechtsbeschwerde rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage § Rahmen Insolvenzverfahrens anwendbar sein kann Zuständigkeit Gerichts anderen Mitgliedsstaates Art . EuInsVO Betracht kommt ist klärungsbedürftig . Senat hat bereits ausgeführt Art . EuInsVO anwendbar sei richte Zuständigkeit gemäß § Wohnsitz Schuldners . wohnsitzlosen Personen sei gemäß § allgemeiner Gerichtsstand Aufenthaltsort Inland bekannt sei Ort letzten Wohnsitzes . Habe Person Wohnsitz Ausland sei § anwendbar . 14 . Januar IX ZB . . Hier hat Beschwerdegericht Anwendung Art . Abs. EuInsVO ausgeschlossen . Wohnsitz Inland verfügt Schuldner . Mithin konnte Bestimmung Zuständigkeit § herangezogen werden vgl. . 14 . Januar aaO S. . . Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverstoß liegt . Rechtsbeschwerde versucht eigene Würdigung Stelle Würdigung Beschwerdegerichts setzen . Vorbringen kann jedoch entnommen werden Beschwerdegericht bestimmte Umstände Kenntnis genommen erwogen hat BVerfGE ; ; . liegt Schuldner zunächst eidesstattlichen Versicherungen unterschiedliche Wohnsitze angibt dann erklären dort tatsächlich gar aufgehalten ganz woanders gewohnt habe erhebliche Bedenken bezüglich Angaben haben . Gericht Sachlage weiter ermittelten Umstände Ergebnis kommt Wohnsitzverlegung Ausland Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt Antragstellung vorgelegen hat vgl. . 13 November IX ZB . 8) ist erinnern . weiteren Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße Verfahrensgrundsätze hat Senat geprüft . Zulassungsrelevante zungen haben ergeben . weiteren Begründung wird Abs. Satz abgesehen . Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.03.2009 LG Entscheidung 28.08.2009