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185 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
.
Januar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
20
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
August
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
7
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
unzulässig
.
zeigt
Zulässigkeitsgrund
gemäß
§
Abs.
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erforderte
.
Gehörsverletzung
Art
.
Abs.
GG
liegt
.
Beschwerdegericht
hat
ausführlich
Ausführungen
weiteren
Beteiligten
Prüfung
gesellschaftsrechtlichen
Verflechtungen
Schuldnerin
befasst
.
ist
Berücksichtigung
Vergabe
Auftrags
externen
Prüfung
Eigenkapital
ersetzende
Gesellschafterdarlehen
gegeben
sein
könnten
Übereinstimmung
Vorinstanz
Zuschlag
.
geforderten
.
gekommen
.
stellt
Gehörsverletzung
beruht
tatrichterlichen
Abwägung
Rechtsbeschwerdegericht
überprüfen
hat
vgl.
Beschluss
16
.
September
IX
ZB
.
m.w
.
.
Vorwurf
Entscheidung
Beschwerdegerichts
werde
unrichtige
Obersatz
aufgestellt
Beauftragung
gesondert
vergüteten
Spezialisten
Prüfung
Haftungsfragen
Gesellschafter
schließe
stets
Normalfall
hinausgehenden
Aufwand
Insolvenzverwalters
geht
.
Beschwerdegericht
hat
Teil
Gründe
Beschwerdeführer
begehrten
Zuschlag
gesellschaftsrechtlichen
Verflechtung
Schuldnerin
befasst
hat
entsprechenden
Obersatz
leiten
lassen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
23.08.2010