BESCHLUSS ZB 20 . Januar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Grupp Richterin 20 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 11 . Zivilkammer Landgerichts 23 . August wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerde ist statthaft 7 Abs. Satz InsO § Abs. Satz Nr. unzulässig . zeigt Zulässigkeitsgrund gemäß § Abs. Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erforderte . Gehörsverletzung Art . Abs. GG liegt . Beschwerdegericht hat ausführlich Ausführungen weiteren Beteiligten Prüfung gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen Schuldnerin befasst . ist Berücksichtigung Vergabe Auftrags externen Prüfung Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gegeben sein könnten Übereinstimmung Vorinstanz Zuschlag . geforderten . gekommen . stellt Gehörsverletzung beruht tatrichterlichen Abwägung Rechtsbeschwerdegericht überprüfen hat vgl. Beschluss 16 . September IX ZB . m.w . . Vorwurf Entscheidung Beschwerdegerichts werde unrichtige Obersatz aufgestellt Beauftragung gesondert vergüteten Spezialisten Prüfung Haftungsfragen Gesellschafter schließe stets Normalfall hinausgehenden Aufwand Insolvenzverwalters geht . Beschwerdegericht hat Teil Gründe Beschwerdeführer begehrten Zuschlag gesellschaftsrechtlichen Verflechtung Schuldnerin befasst hat entsprechenden Obersatz leiten lassen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 23.08.2010