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246 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
Juli
Insolvenzeröffnungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
Dr.
13
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
19
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
Juli
wird
Kosten
Schuldnerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
Euro
.
Gründe
:
Insolvenzgericht
hat
Antrag
weiteren
Beteiligten
rückständiger
Steuern
eingeleiteten
Insolvenzantragsverfahren
Sicherungsmaßnahmen
getroffen
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Hiergegen
hat
Schuldnerin
sofortigen
Beschwerde
gewandt
Landgericht
zurückgewiesen
hat
.
Einlegung
Rechtsbeschwerde
haben
Verfahrensbeteiligten
Insolvenzgericht
Verfahren
erledigt
erklärt
.
Schriftsatz
Verfahrensbevollmächtigten
17
.
August
hat
Schuldnerin
beantragt
festzustellen
beschwerde
erledigt
sei
.
beteiligte
Land
hat
Erledigungserklärung
angeschlossen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
verwerfen
Zulassungsvoraussetzungen
§
7
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
gegeben
sind
.
1
.
übereinstimmende
Erledigungserklärung
Rechtsmittelzug
setzt
zunächst
Rechtsmittel
"
erledigt
"
erklärt
worden
ist
statthaft
zulässig
ist
.
unzulässiges
Rechtsmittel
ist
beiderseitiger
Erledigungserklärung
unzulässig
verwerfen
;
25
.
Aufl
.
.
20
;
Hk-ZPO/Gierl
.
;
einseitigen
Erledigungserklärung
vgl.
.
11
November
ZB
.
Kostenentscheidung
§
ist
Fall
Raum
.
2
.
Fallgestaltung
ist
hier
gegeben
.
§
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
Verbindung
Abs.
ist
Rechtsbeschwerde
nur
zulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
Begründung
Rechtsbeschwerde
vermag
Zulassungsgründe
aufzuzeigen
.
Insbesondere
liegt
entscheidungserhebliche
Abweichung
Zulässigkeit
ergangenen
Beschlüssen
Senats
5
.
Februar
8
.
Dezember
IX
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
26.07.2004